Einladung während Antrag zur Gleichgestellung (Versammlung)
Hallo,
Nach meiner Einschätzung müssten die Antragsteller behandelt werden, als wäre der Antrag erfolgreich, solange dieser nicht abgelehnt wurde.
Das ist falsch. Der vorläufige Rechtsschutz eines Antragstellers nach § 173 Abs. 3 bezieht sich ausschließlich auf den Kündigungsschutz. Weitergehende Ansprüche gibt es erst mal während des Antragsverfahrens nicht.
Deswegen würde ich die Antragsteller auch zur Jahresversammlung einladen.
Das wäre ein schwerer Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Versammlung nach § 178 Abs.6 SGB IX
Wie beurteilt ihr diese Einschätzung? Gibt es dazu ein Urteil oder einen Hinweis, auf die man sich beziehen kann?
Der kurze Blick in das Gesetz und die einschlägige Fachkommentierung wie zB Knittel oder LPK-SGB IX hätte gereicht.
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&Tschüß
Wolfgang