Personalratssitzung Umlaufverfahren (Sitzung)

WoBi, Thursday, 19.03.2020, 13:12 (vor 1509 Tagen) @ Line

Hallo Line,

nachdem nicht feststellbar ist ob Bundespersonalvertretungsgesetz oder Landesvertretungsgesetze zur Anwendung kommen, wird hier z.B. auf Art. 37 Abs. 3 BayPVG hingewiesen.
Dort steht: "(3) In einfachen Angelegenheiten kann der Vorsitzende im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied des Personalrats diesem Verfahren widerspricht."

Also es können nur "einfache Angelegenheiten" behandelt werden, wenn kein PR-Mitglied, die abstimmberechtigte JAV und im bayerischen Sonderfall die abstimmberechtigte SBV nicht dem Abstimmverfahren widerspricht. Das Umlaufverfahren hat stets schriftlich zu erfolgen. Also nicht per Telefon oder Videokonferenz.

Die Schwierigkeit ist die Festlegung was "einfache Angelegenheiten" sind. Also Mitbestimmungs- / Mitwirkungsbeschlüsse ohne großen Diskussionsbedarf. Denn die Meinungsbildung im Gremium erfolgt durch Diskussion.

Hinweis: Im Bereich der BetrVG gibt es diese Möglichkeit nicht und führt zu ungültigen / rechtsunwirksamen Beschlüsse.

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion