MAVO: Wann kommt der Stellvertreter zum Einsatz? (Stellvertreter/in)

Cebulon, Sunday, 18.07.2021, 06:00 (vor 1015 Tagen) @ Bodo_S

Es gab am Montag Gütetermin (Beschlussverfahren gegen SBV).

Hallo Bodo,
bisher wurde ja nur Klage gegen SBV erhoben, nicht aber gegen MAV: „(Beschlussverfahren gegen SBV)“. Bei einer „Klageerweiterung“ wg. angekündigter genereller Nichteinladung zu MAV-Sitzungen (laut Mail auch bei Verhinderungsvertretung keine Ladung beabsichtigt aufgrund ominöser MAV-Abstimmung) müsste auch gesonderte Klage gegen MAV erhoben werden mit dann womöglich weiterem Gütetermin, weil ja andere „Beklagte“, nämlich MAV statt SBV. Und hier nochmals Normenkette für Klagenegründung mit NZA-Aufsatz, DiAG-Schulungsmaterialien (2-fach) aus Freiburg und SGB IX-Fachschrifttum. Außerdem DVfR-Glossar des Experten Prof. Dr. Kohte im Schwerbehindertenvertretungsrecht, sowie Anwaltssuche nach Kirchenrechtlern zur MAVO. Antragsziel wäre, diesen MAV-Beschluss für ungültig zu erklären und die MAV zu verpflichten, die Stellvertretung bei Verhinderung der VP zu laden zu MAV-Sitzungen nach § 52 MAVO Paderborn. Hier noch zwei professionelle Online-Arbeitshilfen der Integrationsämter und von MAVO-Experten des kirchlichen Bereichs:

BIH-Fachlexikon mit „Kurzvideo“ zum Stelli: „Im Falle der Verhinderung der Schwerbehindertenvertretung vertritt der Stellvertreter sie in allen Angelegenheiten, in denen sie selbst tätig wäre. Während der Vertretung hat das stellvertretende Mitglied dieselben Aufgaben und Rechte wie die Schwerbehindertenvertretung.“

DiAG A/B mav Freiburg schrieb zur Verhinderungsvertretung schon am 17.11.2017 in ihrer „Arbeitshilfe für Mitarbeitervertretungen“ auf Seite 4, verfasst von Michael Sack, „Mitglied der Sprechergruppe DiAG MAV B“, und Elke Hall, damals Rechtsreferentin, auszugsweise wie folgt:

Wann kommt der Stellvertreter zum Einsatz?
„Die stellvertretende Vertrauensperson kommt nun immer zum Einsatz, wenn die Vertrauensperson selbst verhindert ist. Durch die Streichung der_früher vorhandenen Aufzählung von zulässigen Vertretungsfällen ist nunmehr klargestellt, dass eine Stellvertretung gesetzlich nicht mehr begrenzt ist, sondern bei jeder Form der Verhinderung zum Einsatz kommt.“ Diese DiAG-Verlautbarung zu § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX sollte_für eine erfolgreiche Klage allemal ausreichen. Bei einer derart eindeutigen Rechtslage erscheint der gegenteilige MAV-Beschluss mutwillig bzw. reine Willkür. Was da diese MAV veranstaltet ist wohl „Kindergarten“.

Viel Erfolg!
Cebulon


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion