Zuständigkeit (Kündigung)

bifavi, Hessen, Monday, 06.12.2021, 08:46 (vor 879 Tagen) @ WoBi

Hallo und guten Morgen,
das Urteil ist mir ein Begriff.
Ich bin davon ausgegangen, dass seit 2019 wohl das Kündigungsschutzverfahren abgeschlossen und ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
Um endgültige Aussagen zu treffen wären weitere Infos hilfreich.

Zum 167:

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung soll § 167 Abs. 1 SGB IX allerdings keine Anwendung finden, wenn der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz genießt (BAG Urteil vom 28. Juni 2007 – 6 AZR 750/06
Außerhalb des KSchG ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in seiner Kündigungsentscheidung, sodass ihm auch nicht die vorherige Durchführung eines Präventionsverfahrens auferlegt werden darf. Dieses Verständnis kann sich auch darauf stützen, dass der Dreiklang „personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten“ des § 167 Abs. 1 SGB IX ersichtlich auf die Kriterien der sozialen Rechtfertigung der Kündigung des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG abstellt
Außerdem greifen die kündigungsschutzrechtlichen Schutzvorschriften des SGB IX in Form des Zustimmungserfordernisses des Integrationsamts zur Kündigung erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Für dieses Verständnis und die Annahme einer „Wartezeit“ spricht ferner die aktuelle Rechtsprechung des BAG zur Frage nach der Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis, die nunmehr gleichfalls nach Ablauf von sechs Monaten zulässig ist. Hierzu beruft sich das BAG ebenfalls auf den dann eingreifenden Schutz des KSchG und stellt damit auch insoweit eine Verknüpfung mit dem SGB IX her (vgl. BAG vom 16. Februar 2012 – 6 AZR 553/10

LG
Bifavi


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