Wahlvorstand (Wahlen)
Hallo,
die Bestellung von mehr als 3 ordentlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes ist wegen der unmißverständlichen Formulierung des § 1 Abs. 1 SchbVWO, der ohne Ausnahme nur 3 WV-Mitglieder zulässt,
https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__1.html
ein Mangel, der zur Anfechtbarkeit führt - zumindest wenn Du im Geltungsbereich des BetrVG arbeitest.
So nennt der ErfK, Koch, § 19 BetrVG Rn 4 als Grund für die Anfechtbarkeit die "... nicht ordnungsgemäße Besetzung des Wahlvorstands (BAG 3.6.1975 BetrVG 1972 § 5 Rotes Kreuz Nr. 1)"
Du wirst also den WV neu und ordnungsgemäß berufen müssen.
3 Ersatzmitglieder sind unbedenklich, allerdings muß aus der Berufung klar hervorgehen, ob die Ersatzmitglieder den WV-Mitgliedern persönlich zugeordnet sind oder aber in einer definierten Reihenfolge nachrücken.
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&Tschüß
Wolfgang