Stellvertretung (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 25.01.2023, 11:01 (vor 480 Tagen) @ Simba123

Hallo,

auch bei der Reihenfolge der Heranziehung zu ständigen Aufgaben ist die sog. "Vertretungskette", also die Reihenfolge der Stellvertreter nach dem Wahlergebnis, zwingend einzuhalten (Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn 29).

Unabhängig davon ist dann die Zuweisung der konkreten Inhalte der Heranziehung. Hierbei ist die Vertrauensperson grundsätzlich völlig frei.

Werden mehr als eine Stellvertretung herangezogen, gibt es auch kein wie auch immer geartetes "Erstzugriffsrecht" einer "höherrangigen" Stellvertretung.
Eine kluge und professionell agierende VP wird natürlich die Betrauung von Aufgaben mit den heranzuziehenden Stellvertretungen absprechen und dabei im Rahmen dieser "Vertretungskette" Stärken und Schwächen der Beteiligten berücksichtigen.

Deswegen ist sowas

Beispiel: Auswahlverfahren, Betriebsratssitzung und BEM-Gespräche.
Kann die Vertrauenperson sagen, dass die 1. Stellvertretung nur Auswahlverfahren macht, die 2. Stellvertretung nur Betriebsratssitzungen und die 3. nur BEM-Gespräche

grundsätzlich möglich.

oder müssen diese Aufgaben erst der 1. Stellvertretung angeboten werden?

Nein

Zwar kann eine Heranziehung auch formlos erfolgen, es empfiehlt sich allerdings, die Aufgabenverteilung schriftlich niederzulegen und dem AG sowie dem BR/PR auch mitzuteilen. Die Mitteilung einer definierten Aufgabenverteilung im Rahmen der Heranziehung an den AG ist schon deswegen hilfreich und sinnvoll, um damit die Notwendigkeit einer (leider nicht automatisch an die Heranziehung gekoppelte) Freistellung ggü. dem AG darlegen zu können.

--
&Tschüß

Wolfgang


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