Heranziehung der Stellvertreter (Stellvertreter/in)

Sprotte81, Tuesday, 09.01.2024, 13:59 (vor 109 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Heranziehung der Stellvertreter. Wir haben über 200 SB-AN.

Unsere Vertrauensperson arbeitet in Teilzeit. Unsere Firma ist der Ansicht, dass der 1. und 2. Stellvertreter (beide Vollzeit) nicht mehr Zeit in die SBV-Arbeit investieren dürfen, als die Vertrauensperson.

Die Vertrauensperson arbeitet 20 Stunden pro Woche komplett für die SBV.
Die Stellvertreter machen ihre normalen Jobs anteilig weiter und arbeiten nach Bedarf anteilig für die SBV. Je nach anfallendem Aufwand.

Die Firma ist der Meinung, dass die beiden Stellvertreter max. 20 Stunden pro Woche für SBV aufbringen dürfen, da die Stellvertreter zeitlich nicht mehr machen dürfen, als die Vertrauensperson.

Stimmt das? Wo kann ich das nachlesen?

Wenn ich das Gesetz richtig verstanden habe, steht uns in unserer Konstellation folgendes zu:

- Vertrauensperson voll freigestellt (egal ob TZ oder VZ)
- 1. und 2. Stellvertreter können ebenfalls voll für SBV-Arbeit freigestellt / herangezogen
werden, weil wir über 200 BS-AB sind.

Kann mir jemand weiter helfen?

Ist Heranziehung und Freistellung das selbe? Ich weiß nicht, ob ich beide Begriffe richtig verwende.

Herzlichen Dank und viele Grüße

Sprotte81


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