Besondere Füsorgepflicht, mildere Mittel ... (Allgemeines)
Hallo,
auch wenn Düwell in LPK-SGB IX, § 167 Rn 12 das anders sieht, verweist er auf die geltende Rechtsprechung des BAG vom 21.04.2016, 6 AZR 402/14, daß ein Präventionsverfahren gem. § 167 Abs. 1 SGB IX während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses nicht notwendig ist.
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-402-14/
So bleibt als einzige zwingende besondere schwerbehindertenrechtliche Verpflichtung des Dienstherrn in den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses die vorherige Anhörung der SBV gem. § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.
Da lässt sich auch nicht mit irgendwelchen "Fürsorgepflichten" dagegen anargumentieren, sofern nicht ausdrücklich besondere Verpflichtungen zB aus den jeweils geltenden Fürsorgerichtlinien des Bundeslandes gelten.
--
&Tschüß
Wolfgang