Stellvertreterregelungen (Stellvertreter/in)

hackenberger, Saturday, 23.06.2007, 22:26 (vor 6176 Tagen) @ Susanne

Hallo Susanne,

das Teilnahmerecht hat Gremien des BR hat die SchwbV. Dieses ist i.d.R. die Vertrauensperson. Es bedarf hierzu auch keiner Einladung, denn das Recht der Teilnahme ergibt sich aus dem SGB IX. Die Einladung selbst ist somit nur eine „Formsache“ und dient u.a. um Ort und Zeit der Gremiumssitzung und die vorgesehene TO zu erfahren.

Selbstverständlich hat das Recht der Teilnahme auch die Stellvertretung sofern die Vertrauensperson verhindert ist oder aber die Sonderregelung des § 95 (1) Satz 4 ….mit in der Regel mehr als 100 …..

Die Verhinderung stellt die Vertrauensperson fest. Die Stellvertretung kann also nicht einfach von sich aus erklären, die VPSchwb ist verhindert, darum gehe ich hin, Ausnahme Krankheit oder Urlaub. Zu den Aufgaben der VPSchwb und somit zur ordnungsgemäßen Mandatsführung gehört aber auch dafür Sorge zu tragen, dass sofern sie an der Teilnahme verhindert ist für die Wahrnehmung der Aufgabe durch die Stellvertretung Sorge zu tragen.

Also, abschließend noch einmal, der BR lädt die SchwbV ein. Das weitere ist dann Sache der SchwbV.

Ich gehe einmal davon aus, dass deine Frage einen bestimmten Anlass/Grund hat, sofern Du diesen hier benennen möchtest, kann man ggf. hier gezielt antworten.


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