TVöD: Bewertung schwerbehinderter/gleichgestellter Mitarbeiter (TVöD / TV-L)

Heinz SBV, Thursday, 14.08.2008, 09:49 (vor 5742 Tagen) @ Toni

Hallo Adviser,

ich finde das Thema auch äußerst wichtig und habe mal versucht mich der Thematik zu nähern.

Schwerbehinderte Menschen sind grundsätzlich "Leistungsträger“!
Ihre Leistung kann sich auf Grund der Behinderung von der Leistung Nichtbehinderter unterscheiden, ggf. sogar positiv z.B. Gehörlose werden in der Arbeit nicht abgelenkt. Dieses hat früher oftmals dazugeführt, dass man z.B. bei techn. Zeichnern aus diesem Grunde gerne Gehörlose beschäftigt hat.

Der Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) liegt doch stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem, für das Leben aller, typischen Zustand voraus. Diese Regelwidrigkeit bezieht sich doch dabei auf den normalen Alterstypischen Gesundheitszustand eines Menschen. Der GdB kann Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen zum Inhalt haben. Dieses kann auch im Berufsleben zu eine höheren Belastung des behinderten Menschen gegenüber einem nichtbehinderten Menschen führen.

Daher sollten im Beurteilungsverfahren für schwerbehinderte Menschen die jeweils gültigen Beurteilungsrichtlinien unter Beachtung des Grundsatzes, dass schwerbehinderte Menschen zur Erbringung gleichwertiger Leistungen i.d.R. mehr Energie aufwenden müssen als nichtbehinderte Menschen, gelten. Schwerbehinderte Menschen dürfen wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden ( § 81 Abs. 2 SGB IX). Bei der Beurteilung der Leistung behinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

Es stellt sich die Frage wie dieses umzusetzen ist.
Liegt schon eine Benachteiligung Behinderter vor, wenn der Beurteilungsmaßstab nicht verringert wird> Denn Behinderte haben zur Erbringung einer gleichwertigen Leistung i. d. R. doch mehr Energie aufzuwenden!!

Die Frage wie eine Leitungsminderung zu berücksichtigen ist , ist allgemein kaum zu beantworten. Ich denke es gibt nur Einzelfalllösungen. Der AG und die SBV ist im Rahmen der Leistungsbewertung möglicherweise auf Informationen angewiesen, die der Behinderte Mensch nicht offenlegen möchte.

Ein leistungsgeminderter Mensch muss nicht schwerbehindert sein und ein schwerbehinderter Mensch ist nicht automatisch aufgrund seiner anerkannten Behinderung leistungsgemindert. Andererseits sind Leistungsminderungen/-einschränkungen aus Gründen der Behinderung nicht negativ zu bewerten. Der AG kann für Leistungsminderungen ja auch Mittel der Ausgleichsabgabe in Anspruch nehmen.

Mache ich die LOB von Zielvereinbarungen abhängig, stellt sich das "Problem" der Messbarkeit von Zielen. Zukünftig könnte das Thema etwas anders aussehen, nämlich Zielvereinbarungen mit Entgeltauswirkungen. Auch hier ergeben sich dann immer wieder die gleichen Problemstellungen; wie wer kann auf Grund ggf. vorliegender Leistungseinschränkungen welches Ziel erfüllen.

Hoffentlich kommt mal eine lebhafte Diskussion dieses wichtigen Themas zustande!

Grüße
Heinz


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