Teilnahme an PR - Sitzung (Sitzung)

hackenberger, Friday, 31.10.2008, 17:12 (vor 5679 Tagen) @ Max

Hallo Max,

hier liegt der PR total daneben. Er bringt hier zwei grundsätzliche Dinge durcheinander.

Der § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX behandelt das Thema "dauerhafte (also feste) Übertragung bestimmter Aufgaben" zur selbstständigen Erledigung.

Nicht die temporäre Vertretung wegen Verhinderung. Diese ist in § 94 Abs. 1 geregelt.

Ich füge einmal auch Auszüge aus der SGB IX Professionell von Bernhard Knittel inklusive Online-Datenbank bei.

Einmal die Rn 25 (Kommentar zum § 95 Abs. 1 und einmal den § 94 Abs. 1 (Gesetz)

Rn 25
In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Beschäftigten kann die Schwerbehindertenvertretung nach Unterrichtung des Arbeitgebers den ersten Stellvertreter bzw. die erste Stellvertreterin zu bestimmten Aufgaben heranziehen (Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1).
....dieses betrifft die dauerhafte Übertragung von Aufgaben Ergibt sich auch aus dem weiteren Text....

Das kann z. B. die Betreuung bestimmter schwerbehinderter Menschen (etwa nach Alphabet) sein oder die Wahrnehmung bestimmter Ausschüsse, aber auch die Betreuung bestimmter Betriebsteile, Betriebe oder Dienststellen. In Betrieben mit mehr als 200 schwerbehinderten Arbeitnehmern ist auch die Heranziehung eines weiteren stellvertretenden Mitglieds – nämlich des mit der nächst höheren Stimmenzahl gewählten – möglich (Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2). Die Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Das gilt auch bei vorübergehender Verhinderung des nach Abs. 1 Satz 4 herangezogenen stellvertretenden Mitglieds (BAG Beschluss vom 7. April 2004 = BAGE 110, 146 = NZA 2004, 1103 = BehindertenR 2004, 204 ). Die Vorschriften des SGB IX sehen auch eine Vertretung des nach Abs. 1 Satz 4 herangezogenen stellvertretenden Mitglieds im Falle seiner Verhinderung nicht vor. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmt lediglich, dass die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung aufgrund von Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird. Dem widerspräche es, wenn bei Verhinderung des nach § 95 Abs. 1 Satz 4 zu bestimmten Aufgaben herangezogenen stellvertretenden Mitglieds ein weiteres stellvertretendes Mitglied zur Aufgabenerledigung herangezogen werden könnte. Das liefe auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Vertretung des herangezogenen stellvertretenden Mitglieds hinaus (BAG Beschluss vom 7. April 2004 a. a. O.).

Hier nun der Gesetzestext zum § 94 (betrifft temporäre Vertretung)

§ 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
(1) 1 In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder
Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt
.

PS: dem PR empfehle ich seinen Rechtsanspruch auf Besuch einer Schulungsmaßnahme im SGB IX in Anspruch zu nehmen, um so spätere Missverständnisse erst gar nicht mehr entstehen zu lassen.


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