Befristetes Arbeitsverhältnis (Zusatzurlaub)

hackenberger, Tuesday, 18.11.2008, 13:52 (vor 5660 Tagen) @ Lombardi

Hallo Lombardi,

der Zusatzurlaub unterliegt den gleichen grundsätzlichen Regelungen wie der Erholungsurlaub. Die Rechtsgrundlage für den Anspruch ergibt sich aus § 125 SGB IX. Das hier entscheidende steht in Abs. 2 des § 125 SGB IX (12tel-Regelung).

Es besteht hier auch kein Unterschied ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt.

Weiter, auch in befristeten Beschäftigungsverhältnissen besteht nach der 6 monatigen Wartezeit der besondere Kündigungsschutz. Die Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz findest Du im Kommentar zum § 85 SGB IX.

Dieses ist z.B. Kündigungen innerhalb der ersten sechs Beschäftigungsmonaten

Du meinst vermutlich dieses: Zeitverträge oder befristete Arbeitsverträge enden ohne Kündigung automatisch durch Fristablauf.

Der besondere Kündigungsschutz verlängert diese somit nicht bzw. steht einer Befristung nicht entgegen.


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