Befristetes Arbeitsverhältnis (Zusatzurlaub)
Hallo Lombardi,
der Zusatzurlaub unterliegt den gleichen grundsätzlichen Regelungen wie der Erholungsurlaub. Die Rechtsgrundlage für den Anspruch ergibt sich aus § 125 SGB IX. Das hier entscheidende steht in Abs. 2 des § 125 SGB IX (12tel-Regelung).
Es besteht hier auch kein Unterschied ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt.
Weiter, auch in befristeten Beschäftigungsverhältnissen besteht nach der 6 monatigen Wartezeit der besondere Kündigungsschutz. Die Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz findest Du im Kommentar zum § 85 SGB IX.
Dieses ist z.B. Kündigungen innerhalb der ersten sechs Beschäftigungsmonaten
Du meinst vermutlich dieses: Zeitverträge oder befristete Arbeitsverträge enden ohne Kündigung automatisch durch Fristablauf.
Der besondere Kündigungsschutz verlängert diese somit nicht bzw. steht einer Befristung nicht entgegen.