Beteiligung der Sbv bei der Einstellung Schwerbehindeter (Einstellung)

WoBi, Thursday, 04.12.2008, 12:43 (vor 5628 Tagen) @ tn1

Hallo Helmut,

nach müdlichen Informationens- und Aufklärungsversuchen im Vorfeld, hilft nur noch die schriftliche Form. Dazu mein Vorschlag:

An den
Beauftragten des Arbeitgeber
für die Belange der schwerbehinderten Menschen der
XYZ GmbH & CO. KG

Kontrollmitteilung im Rahmen der Überwachungspflicht
der Schwerbehindertenvertretung gemäß §95 Absatz 1 Nr. 1 SGB IX

Sehr geehrter Herr XV,

im Rahmen der Überwachungspflichten über die Einhaltung von zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen hat die Schwerbehindertenvertretung folgende Verstöße festgestellt:

1. Eine umgehende Unterrichtung des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung nach Eingang der Bewerbung oder den Vorschlägen durch die Agentur für Arbeit zur Stelle xxx ist nicht erfolgt.

2. Erfolgt diese Information nicht korrekt, stellt dies einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach §99 BetrVG durch den Betriebsrat dar.

3. Fehler im Bewerbungsprozess können wegen Verstöße des Arbeitgebers gegen Förder- und Verfahrensvorschriften des §81 SGB IX als Indizien gemäß §22 AGG für das Vorliegen einer Diskriminierung gewertet werden. Damit können Entschädigungsansprüche wegen Einstellungsdiskriminierung nach §15 AGG entstehen, selbst wenn die Verstöße durch den Arbeitgeber und deren Erfüllungsgehilfen unbeabsichtigt erfolgt sind.

4. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen SGB IX § 81 Abs. 1 Satz 4 oder 9 die Schwerbehindertenvertretung oder den Betriebsrat nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. Eine derartige Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Die Schwerbehindertenvertretung bittet um alsbaldige Mitteilung, in welcher Weise die festgestellten Verstöße beseitigt werden.
Aus Zeitgründen bitten wir um ihre Antwort bis zum xx.xx.200x.

Mit freundlichen Grüßen
xxxxx


Zusätzlich die Information an den Betriebsrat, damit die geplante Einstellung nach BetrVG §99 durch den Betriebsrat wegen Nichteinhaltung von Gesetzen begründet abgelehnt wird und die Beteiligung nachgeholt werden kann.

--
Gruß
Wolfgang


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