Regelung mit Arbeitgeber (Stellvertreter/in)

gsbv, Bayern, Monday, 16.03.2009, 17:05 (vor 5544 Tagen)

Hallo liebe Forumsteilnehmer,

in einem Tochterbetrieb unseres Mutterbetriebes beklagten sich schwerbehinderte Kollegen, dass die gewählte Vertrauensperson ihrer Aufgabe nicht mehr nachkommt. Obwohl die VP im Betrieb ist, geht diese nicht zu Sitzungen bzw. Ausschüsse und auch nicht zu anberaumten Personalgesprächen.

Wenn der erste Stellvertreter Glück hat, bekommt er dies mit bzw. bekommt von der VP die Einladung für die BR-Sitzung bzw. BR Ausschüssen.

Nachdem ich die VP angesprochen habe, erklärte diese, dass sie eine neue Tätigkeit im Unternehmen angenommen hat und jetzt für die Aufgabe als VP keine Zeit hätte. Sie habe mit der Personalleitung ein schriftliches Abkommen, dass für diese Einarbeitszeit der erst gewählte Stellvertreter uneingeschränkt einspringen darf.!!!

Dies wäre auch mit dem Betriebsratsvorsitzenden so abgesprochen.

Nun meine Frage: Nachdem mir das alles heute der BR-Vorsitzenden auch so erklärt hat, bitte ich um Unterstüzung durch das Forum, denn ich denke, dass so ein Vorhaben nicht rechtens ist> Muß ich mich als GSBV einschalten>

Vielen Dank und auch jetzt schon danke für die Unterstützung.

GSBV

Regelung mit Arbeitgeber

hackenberger, Monday, 16.03.2009, 17:14 (vor 5544 Tagen) @ gsbv

Hallo "GSBV",

Du hast mit Deinen bedenken recht. Das SGB IX lässt eine solche Regelung nicht zu.

Arbeit ist kein Verhinderungsgrund. Sie müsste also eignetlich dann ihr Mandat niederlegen und so den Weg für den Stelli freimachen. Es könnte hier ein Fall des § 94 (7) Satz 5 gegeben sein.

Hier könnte man sonst dann nur nach dem Motto handeln: "wo kein Kläger da kein Richter". Dieses auch wenn alle es akzeptieren.

Wenn also die VPSchwb stets gute Arbeit gemacht hat und ihr Mandat dann auch wieder in der Güte weiterführen will und alles es mitträgt, könnte man es "aussitzen".

Man sollte dann aber auch sicherstellen, dass der Stelli alle notwendige Infos/ Einladungen usw. erhält und auch sie die notwendige Freistellung für die Aufgabenwahrnehmung erhält.

Regelung mit Arbeitgeber

J_Neumann, BW, Tuesday, 17.03.2009, 09:05 (vor 5543 Tagen) @ hackenberger

Hallo,
könnte man hier nicht §95 die Voraussetzungen zur ständigen Heranziehung als mindest Zahlen auslegen , da im § 96/4 "weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig" erlaubt sind, wenn der Arbeitgeber hier sein Einverständnis erklärt hat>

Gruß Joachim

Regelung mit Arbeitgeber

hackenberger, Tuesday, 17.03.2009, 10:54 (vor 5543 Tagen) @ J_Neumann

Hallo Joachim,

» könnte man hier nicht §95 die Voraussetzungen zur ständigen Heranziehung
» als mindest Zahlen auslegen, da im § 96/4 "weiter gehende Vereinbarungen
» sind zulässig" erlaubt sind, wenn der Arbeitgeber hier sein Einverständnis
» erklärt hat>

das wäre eine Sache nach dem Motto "Wo kein Kläger da kein Richter".

Rechtlich geht es nicht. Denn zum einen ist die SchwbV grundsätzlich eine 1 Personenvertretung und die Frage, wann ist ein Mandatsträger verhindert ist höchstrichterlich geklärt. Somit auch die Fragen der Aufgabenwahrnehmung durch Stellvertreter. Auch der § 95 (1) Satz 3 und 4 SGB IX „ständige Heranziehung“, bezieht sich auch "nur" auf bestimmte Aufgaben, also Teile und setzt eine Untergrenze von zu vertretenden Schwbs/ Gleichgestellten. Weiter dient er nicht der Vertretung wegen der Wahrnehmung beruflicher Aufgaben, Ausnahme wäre Dienstreisen oder Besuch von Fortbildung.

Es ist nun einmal so, die Wahrnehmung der Mandatsaufgaben hat Vorrang vor der Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen Pflichten, so auch die höchstrichterliche Rechtsprechung. An diesem Thema sollten gerade auch Mandatsträger nicht rütteln. Es kann und sollte hier auch kein Schlupfloch aufgemacht werden, welches gewählte nutzen könnten um sich der Wahrnehmung ihrer Mandatsaufgaben entziehen.

Doch, wenn ALLE wie in diesem Falle ein solches vorübergehendes Handeln so mittragen und ganz besonders die zu vertretenden darunter nicht leiden, sprich die Mandatsaufgaben vollständig wahrgenommen werden, kann man es dulden.

Bei BR wäre ein solches Handeln z.B. sehr kritisch, denn wegen fehlerhafter Ladung/ Aufgabenwahrnehmung könnten Beschlüsse nichtig werden.

Bei uns als SchwbV ist diese Gefahr ja nicht gegeben, da wir keine Beschlüsse in diesem Sinne fassen. Hier akzeptieren der AG und BR ja auch die Situation und die Folgen hieraus.

Aber es sollte wirklich die, kurze und zeitlich absehbare Ausnahme bleiben. Ich würde es vor allem auch den Betroffenen, also den Wählern erklären.

Sollten sich aber Betroffene, Wähler nicht mehr richtig vertreten fühlen, sogar Aufgaben der SchwbV hierunter leiden, wäre es nicht mehr akzeptabel.

Regelung mit Arbeitgeber

gsbv, Bayern, Wednesday, 18.03.2009, 15:45 (vor 5542 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Bernhard,
»
vielen Dank für die rasche Beantwortung.
Auch Danke an die anderen Forumsteilnehmer.

Dein letzter Absatz, Bernhard: "Sollten sich aber Betroffene, Wähler nicht mehr richtig vertreten fühlen, sogar Aufgaben der SchwbV hierunter leiden, wäre es nicht mehr akzeptabel", ist genau das Problem. Es haben sich bereits sbKollegen gemeldet, die sich nicht genügend betreut fühlen.

Ein persönliches Gespräch mit diesen Betroffenen und einem kleine Teil von Betriebsräten hat ergeben, dass keine Zufriedenheit mehr vorhanden ist.

Problematisch ist, dass der Betriebsratsvorsitzende an der VP festhält und eine schriftliche Vereinbarung mit der Personalabteilung getroffen hat, dass der 1. Stelli seinem Amt nachgehen kann. Aufgrund der vorgenannten Situation, BR und Personalabteilung, sind die sbKollegen natürlich auch verunsichert und getrauen sich auch nicht ihren Unmut auszusprechen.

Ich als GSBV bin gerne bereit Probleme zu lösen, nur auch Dauer ist das bei einer Differenz von gut 400 km zwischen Haupt- und Tochterbetrieb fast nicht mehr zu lösen. Nur, es löst das Problem der "Zufriedenheit" nicht.

Ich bin unsicher, ich weis nicht wie ich mich verhalten soll, ich weis nicht wie ich vor allem den Kollegen helfen soll, die sich nicht getrauen sich an mich als GSBV zu wenden>

Vielen Dank nochmals
GSBV

Regelung mit Arbeitgeber

Hotte, Stuttgart, Saturday, 21.03.2009, 16:45 (vor 5539 Tagen) @ gsbv

Hallo gsbv
.
»
» Ich bin unsicher, ich weis nicht wie ich mich verhalten soll, ich weis
» nicht wie ich vor allem den Kollegen helfen soll, die sich nicht getrauen
» sich an mich als GSBV zu wenden>


ich bin der Meinung, das du offiziell überhaupt nicht eingreifen darfst.
Würde auch, so glaube ich, dein Aufgabengebiet als gsbv überschreiten
Die Vereinbarung ist zwar etwas seltsam. Aber wenn der Stelli die nötige Zeit für die Tätigkeit bekommt, wo ist das Problem>
Verweise doch die Kollegen an den Stelli.
LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Regelung mit Arbeitgeber

Ede vom Bayerwald, Monday, 23.03.2009, 07:57 (vor 5538 Tagen) @ Hotte

» ich bin der Meinung, das du offiziell überhaupt nicht eingreifen darfst.
» Würde auch, so glaube ich, dein Aufgabengebiet als gsbv überschreiten
» Die Vereinbarung ist zwar etwas seltsam. Aber wenn der Stelli die nötige
» Zeit für die Tätigkeit bekommt, wo ist das Problem>
» Verweise doch die Kollegen an den Stelli.
» LG
» Hotte

Hallo Hotte,

Nun die Sbv ist dazu da darüber zu wachen, dass die Gesetze zum "Schutz" der SB Kollegen eingehalten werden.
Zu diesen Gesetzen gehört auch die Regelung, dass es eine GSBV gibt. UNd die GSBV hat natürlich darüber zu wachen, dass die örtliche SBV ihr eSacher richtig macht und keine Beschwerden betroffener SB-Kollegen kommen.
Sollte dies so sein, so ist die GSBV sehr wohl mit im Boot.

Überwachen, dass die Arbeit der örtlichen läuft ist natürlich keine Kontrolle wie im Verhältnis Vorgesetzter - Untergebener. Mit dem Ausfüllen ist die Örtliche schon in der Regel selber gefordert.

Allerdings wird die GSBV eingeschaltet, wenn "unten" was nicht rund läuft und da ist die GSBV sehr wohl im Boot und muss frühzeitig eingreifen, da sie ja sonst wieder alles aufputzen muss, wenn etwas schief gegangen ist.

Hab selber mit beiden Vertretungen zu tun.

Und wenn die GSBV von Kollegen des Teilbetriebes aangesprochen wird, so ist sie offiziell eingeschaltet und hat sich entsprechend um Lösungen der Probleme zu bemühen, wegen derer sie eingeschaltet wurde.

Gruß Ede

Regelung mit Arbeitgeber

Hotte, Stuttgart, Monday, 23.03.2009, 10:55 (vor 5537 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Ede,

» Nun die Sbv ist dazu da darüber zu wachen, dass die Gesetze zum "Schutz"
» der SB Kollegen eingehalten werden.
» Zu diesen Gesetzen gehört auch die Regelung, dass es eine GSBV gibt. UNd
» die GSBV hat natürlich darüber zu wachen, dass die örtliche SBV ihr
» eSacher richtig macht und keine Beschwerden betroffener SB-Kollegen
» kommen.


Nein. Die GSBV hat keine "Überwachungsfunktion" der örtlichen SBV. Die Aufgaben der GSBV sind deutlich im § 97 SGB IX geregelt. Insbesondere im Absatz 6

§ 97
.....(6) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung .......

» Allerdings wird die GSBV eingeschaltet, wenn "unten" was nicht rund läuft

Wer schaltet die GSBV ein, und wer entscheidet, das etwas nicht rund läuft>


» Hab selber mit beiden Vertretungen zu tun.

Ich auch :-)))
Und unsere örtliche SBV ( mich eingeschlossen) würde ganz schön auf die Barrikaden gehen, wenn sich unsere GSBV in unsere Arbeit einmischen würde.

» Und wenn die GSBV von Kollegen des Teilbetriebes aangesprochen wird, so
» ist sie offiziell eingeschaltet und hat sich entsprechend um Lösungen der
» Probleme zu bemühen, wegen derer sie eingeschaltet wurde.

Vergleiche es mal mit der Tätigkeit und Aufgaben des GBR. Wenn einzelne Kollegen sich beim GBR über den BR beschwerden würden, hätte dann der GBR das "Recht" zum eingreifen>

Wenn die GSBV von einzelnen Kollegen angesprochen wird, muss sie an die örtliche SBV ( VP oder/und auch Stelli) als zuständige Ansprechpartner hinweisen.

Auch aus dem Knittelkommentar ( ich nutze die OnlineVersion SGB IX Professionell)konnte ich keine Kommentierung zum § 97 SGB IX erkennen, die der GSBV in diesem besonderen Fall hier das Eingreifen erlauben würde.

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
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Regelung mit Arbeitgeber

Hotte, Stuttgart, Monday, 23.03.2009, 11:00 (vor 5537 Tagen) @ Hotte

Hallo Ede,
Da hat es mir beim kopieren die wichtigsten Wörter abgeschnitten

(6) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist;....

In diesem Fall gibt es eine gewählte SBV ( VP und Stelli)

LG
Hotte

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Regelung mit Arbeitgeber

Ede vom Bayerwald, Monday, 23.03.2009, 14:23 (vor 5537 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

eine GSBV vertritt in jedem Fall, in dem eine Lösung auf der "unteren" Ebene nicht möglich ist, aus welchen Gründen auch immer. Hier zu zählt es auch, wenn zwisc hen SBV und SB-Kollegen keine Einigung erzielbar ist und die SB-Kollegen die GSBV einschalten. Nicht nur die SBV kann die GSBV einschalten oder globalere "Ereignisse", die für den Gesamtbereich interessant sind.

Einschalten kann auch jeder PR/BR, wenn etwas nicht richtig läuft. Und im gegenwärtigen "Fall" ,der ursache für dies "Thema ist, dass eine SBV nach Meinung der betroffenen SB_Kollegen ihre ARbeit nicht richtig macht und diese Kollegen in Folge dessen die GSBV eingeschaltet haben!

Somit ist die GSBV dem Gesetz entsprechend ein geschaaltet und HAT tätig zu werden, ansonsten sie sich auch selber der Passiviztät entgegen dem Gesetz schuldig machen würde.

Es ist richtig, dass die GSBV keine " "Überwachungsfunktion" der örtlichen SBV." hat, nach dem Gesetz. Sie sollte aber doch schon genau wissen, was da so abläuft, da sie ja diejemige ist, die ausbügeln muss, wenn es schief geht.
Also wie im letzten Beitrag gesagt nicht Überwachung wie es Vorgesetzte tun aber doch sehr genau wissen, was da örtlich geschieht, schon gar, wenn da offensichtlich sschon länger Probleme entstehen und bestehen und sich aufplustern.

Wird die GSBV eingeschaltet durch örtliche Kollegen so hat sie tätig zu werden, wie sie das tut wurde bisher nicht diskutiert. Normale Menschen machen das mit dem im Betrieb notwendigen Feingefühl, das sollte nun doch selbstverständlich sein.

Es gibt da ein Schlagwort der vertrauensvollen Zusammenarbeit, und ähnliche Zauberwörter, gilt nicht nur für Verhältnis AG-AN -Vertretung sondern wohl auch ohnee Erwähnung im Gesetz zwischen den Menschen und den Stufenvertretungen.

Gesetz ist gut, Feingefühl und menschliches Herz ist aber unschlagbar

Gruß Ede

Regelung mit Arbeitgeber

Hotte, Stuttgart, Monday, 23.03.2009, 20:01 (vor 5537 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Ede,

» Somit ist die GSBV dem Gesetz entsprechend ein geschaaltet und HAT tätig
» zu werden, ansonsten sie sich auch selber der Passiviztät entgegen dem
» Gesetz schuldig machen würde.

Sorry, aber auf welches Gesetz berufst du dich jetzt>


» Es ist richtig, dass die GSBV keine " "Überwachungsfunktion" der örtlichen
» SBV." hat, nach dem Gesetz. Sie sollte aber doch schon genau wissen, was da
» so abläuft, da sie ja diejemige ist, die ausbügeln muss, wenn es schief
» geht.

Wie willst du als GSBV feststellen, was so alles bei den SBVen vor Ort abläuft>
Im vorliegenden Fall geht es über eine Entfernung von 400 km


» Wird die GSBV eingeschaltet durch örtliche Kollegen so hat sie tätig zu
» werden, wie sie das tut wurde bisher nicht diskutiert.

Nochmals, nach § 97.6 SGB IX ist die Zuständigkeit der GSBV klar und eindeutig geregelt. Wenn es eine gewählte SBV gibt, ist die GSBV für örtliche Kollegen eben nicht zuständigt und kann auch nicht eingeschaltet werden. Weder von betroffenden Kollegen, noch von einzelnen BRs

Schau dir mal in den Zusammenhang den § 96 Abs. 2 SGB IX an
...
2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.....

Wäre ein "Eingreifen" der GSBV nicht eine Behinderung der örtlichen SBV> Denn ein "Eingreifen" der GSBV besagt doch, das die Amtsführung der örtlichen SBV aus Sicht der GSBV nicht okay ist.

Ab wieviel unzufriedene Kollegen vor Ort "darf" denn die GSBV nach deiner Ansicht eingreifen> Wo ziehst du die Grenze>
Denn es wird immer Kollegen und Kolleginnen geben, die mit der Arbeit der SBV nicht zufrieden sind. Genauso gibt es VPs, die mit der Arbeit der GSBV nicht zufrieden sind!
LG
Hotte

--
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"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Regelung mit Arbeitgeber

Ede vom Bayerwald, Wednesday, 25.03.2009, 06:35 (vor 5536 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

nun wir leben beide mit dem gleichen Gesetz.

Im Gegensatz zu dem Gesetz der Meder und Perser, ist das deutsche Gesetz aber immer auslegungsfähig und bedarf der Auslegung nicht der sturen Anwendung.

Hierin liegen offensichtlich unsere unterschiedlichen Positionen, du legst es anders aus als ich und wenn deine Auslegung die ist, die du lebst, so sind wir offensichtlich beide an unseren Stellen an denen wir stehen gut mit der jeweiligen Auslegung gefahren.

Und dabei werde ich es zumindestens belassen.

Gruß Ede

Regelung mit Arbeitgeber

hackenberger, Thursday, 26.03.2009, 01:25 (vor 5535 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Ede,

hier hat "Hotte" mit seiner Sicht schon Recht. Dieses Problem hier auf der örtl. Ebene kann die GSchwbV nur mit Zustimmung der gewählten örtl. Vertreter vermittelnd begleiten.

Die GSchwbV ist örtl. nur gefordert im Mandat, wenn sie mangels örtl. Vertretung auch dieses örtl. Mandat wahrnimmt oder wenn eine Regelung geschaffen werden soll, welche zwar die Koll. örtl. betrifft, aber wegen der Zuständigkeit nicht auf der Betriebsebene sondern auf der Unternehmensebene (also Zuständigkeit auch bei GBR) geregelt/geklärt werden muss.

Sie kann und soll auch bei Unstimmigkeiten auf örtl. Ebene, z.B. Schwbs und SchwbV oder SchwbV und BR/PR vermitteln bzw. ihre Vermittlung anbieten. Auch hier wäre es vergleichbares Handeln zwischen BR und GBR.

In diesem Falle hier könnte sie alle Betroffenen auf die gesetzliche Regelung zum Thema Verhinderung und Vertretungsmöglichkeiten der Stelli hinweisen. Wie ich bereits erwähnt habe, ist die Handlung so wie beschrieben zwar nicht SGB IX konform aber durchaus verständlich, wenn es klappt und alle zustimmen.

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