Teilnahme an der BR Sitzung (Stellvertreter/in)

benn, Wednesday, 14.10.2009, 23:11 (vor 5332 Tagen)

Da ich eine doppel Amt habe nähmlich BR und SBV, möchte ich wissen wenn ich als BR an der Sitzung teilnehme, meine Stellverreterin das recht hat mich als SBV an der Sitzung zu verteten. Meine Meinung ist nein!> Und wo finde ich einen Passenden Gesetzestext dazu, der dies eventuell bestätigt.
( dass sie kein Recht hat an der Sitzung teilzunehmen.

Teilnahme an der BR Sitzung

WoBi, Thursday, 15.10.2009, 08:24 (vor 5332 Tagen) @ benn

Hallo benn,

ist das nicht ein falscher Ansatz, wenn man dies unter dem Gesichtspunkt Zusammenarbeit mit der Stellvertretung betrachtet> Ein SBV ist bereits dann verhindert, wenn er zwei Termine gleichzeitig wahrnehmen muss.
Wenn du ausschliesslich als BR an der Sitzung teilnimmst, ist die SBV dort nicht vertreten. Ich würde das stetige Gespräch mit der Stellvertretung suchen und den Informationsaustausch sicherstellen.

--
Gruß
Wolfgang

Teilnahme an der BR Sitzung

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 15.10.2009, 09:55 (vor 5331 Tagen) @ WoBi

Hallo WoBi,

» Wenn du ausschliesslich als BR an der Sitzung teilnimmst, ist die SBV dort nicht vertreten. Ich würde das stetige Gespräch mit der Stellvertretung suchen und den Informationsaustausch sicherstellen.

Dies ist m. E. rechtlich nicht zutreffend. Die mir bekannten Kommentare gehen alle davon aus, daß bei einem Doppelmandat (das ich übrigens auch habe), sehr wohl die SBV automatisch vertreten ist, wenn die SBV in ihrer Funktion als BR an einer Sitzung teilnimmt. So sagt z. B. Neumann/Pahlen:
" Allerdings muß sich die Vertrauensperson die Kenntnisse dessen zurechnen lassen, was sie bei der Anhörung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber erfahren hat, wenn sie diesem Gremium angehört."
Wenn also die SBV sowieso auf der Sitzung als BR anwesend ist, unterrichtet wird und die Möglichkeit hat, Beschlüsse auszusetzen, gibt es m. E. keinen logischen Grund, daß auch noch der/die Stelli ein gesondertes Teilnahmerecht hat

--
&Tschüß

Wolfgang

Teilnahme an der BR Sitzung

WoBi, Thursday, 15.10.2009, 14:06 (vor 5331 Tagen) @ albarracin

» So sagt z. B. Neumann/Pahlen:
»
» " Allerdings muß sich die Vertrauensperson die Kenntnisse dessen zurechnen
» lassen, was sie bei der Anhörung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber
» erfahren hat, wenn sie diesem Gremium angehört."

Hallo albarracin,

diese Text bezieht sich auf die Unterrichtungsverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber der SBV. Der Arbeitgeber genügt nicht seiner Unterrichtungs- und Erörterungspflichten, wenn er nur den Betriebsrat ohne anwesenden SBV unterrichtet. Der Unterrichtungsbedarf der SBV geht über die Mitbestimmungs- und Informationsrechte des Betriebsrates hinaus.
Das stellvertretende Mitglied vertritt nach §94 Abs. 1 Satz 1 die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben. Es ist also nicht zur Unterstützung oder zur gemeinsamen Tätigkeit mit der Vertrauensperson vorgesehen, sondern nur zur Vertretung im Verhinderungsfall.
Was sind andere Aufgaben> Ist Protokollmitschrift in der BR-Sitzung eine Verhinderung um die Aufgaben der SBV zu erfüllen>

--
Gruß
Wolfgang

Teilnahme an der BR Sitzung

hackenberger, Thursday, 15.10.2009, 17:20 (vor 5331 Tagen) @ albarracin

Hallo "albarracin", hallo WoBi,

» » Wenn du ausschließlich als BR an der Sitzung teilnimmst, ist die SBV
» dort nicht vertreten. Ich würde das stetige Gespräch mit der
» Stellvertretung suchen und den Informationsaustausch sicherstellen.

Hallo "albarracin" hier muss ich Dir widersprechen, die zeitgleiche Wahrnehmung des Doppelmandates in der BR-Sitzung erfüllt nicht den Sachverhalt der Verhinderung wegen "zeitgleicher Termine". Dieses berechtigt also somit nicht, den Stelli als Vertreter der SchwbV in die BR-Sitzung zu nehmen.

Die SchwbV mit Doppelmandat muss/ sollte in der BR-Sitzung nur immer erklären in welcher Funktion sie sich äußert.

Es kann letztlich sogar soweit kommen, dass man in der BR-Sitzung einen Beschluss als BR mitträgt oder sich ggf. enthält/ oder mit "Nein" abstimmt und im Nachgang als SchwbV diesen Beschluss gem. § 95 Abs. 4 aussetzten lässt, weil man in der BR-Sitzung als VPSchwb den Eindruck erlangt hat, dass die belange der Schwerbehinderten nicht ausreichend beachtet/ gewürdigt wurden.

Dieses Thema hatte ich sehr viele Jahre wegen Doppelmandat.

Siehe hierzu auch diesen Beitrag auf Seite 14 (rechte Spalte) Quelle des Beitrages "Zeitschrift Behindertnerecht"

Eine Ausnahme wäre Möglich in Betrieben mit mehr als 100 schwerbehinderten/ gleichgestellten Beschäftigten.

Es wäre dann eine erlaubte Auslegung, da man in diesen Fällen ja Aufgaben zu Dauerhaften erledigung auf den 1. Stelli übetragen kann. In diesen Fällen, dann die Teilnahme an BR-Sitzungen.

So könnte man den § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX hier entsprechend auslegen, denn es gibt weder im Gesetz noch im Kommentar hierzu oder durch Urteile Einschränkungen des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Es wäre dann auch keine Verletzung der Vertraulichkeit von BR-Sitzungen.

Doch ich denke aber, dass bei einer Klage auch hier diese Möglichkeit der Auslegung des § 95 Abs. 1 Satz 4 eingeschränkt würde. Das bedeutet, verweist der BR in solchen Fällen den Stelli des Saales (BR-Sitzung) dürfte eine Klage hiergegen keinen Erfolg bringen.

PS:
Die Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Das gilt auch bei vorübergehender Verhinderung des nach Abs. 1 Satz 4 herangezogenen stellvertretenden Mitglieds (BAG Beschluss vom 7. April 2004 = BAGE 110, 146 = NZA 2004, 1103 = BehindertenR 2004, 204).
Siehe hierzu auch Rn. 25 zum § 95 SGB IX im Knittelkommentar.

Teilnahme an der BR Sitzung

benn, Thursday, 15.10.2009, 21:44 (vor 5331 Tagen) @ WoBi

» Hallo benn,
»
» ist das nicht ein falscher Ansatz, wenn man dies unter dem Gesichtspunkt
» Zusammenarbeit mit der Stellvertretung betrachtet> Ein SBV ist bereits
» dann verhindert, wenn er zwei Termine gleichzeitig wahrnehmen muss.
» Wenn du ausschliesslich als BR an der Sitzung teilnimmst, ist die SBV dort
» nicht vertreten. Ich würde das stetige Gespräch mit der Stellvertretung
» suchen und den Informationsaustausch sicherstellen.

Ein SBV der auch BR ist hat ein Doppelamt, die SBV nimmt nur beratend an den BR - Sitzungen teil. Hat auserdem kein Stimmrecht und keinen Einfluss auf die
BR - Sitzung sobdern ein veto Recht und kann die Sitzung aussetzen. Er ist also nur ein Mithörer. Ein BR dagen hat auch Stimmrecht. Die SB - Stellvertreterin kann nur vertreten wenn die SBV im Urlaub, Krank, Schulung oder sonst nach dem SGB IX verhindert ist. Und Sie muss die Stellvertreterin schriftlich beauftragen Ihn für diesen Zeitraum zu vertreten. Dies sollte dem Arbeitgeber ebenfals gemeldet werden. Genau so wie beim BR.

Teilnahme an der BR Sitzung

hackenberger, Thursday, 15.10.2009, 22:26 (vor 5331 Tagen) @ benn

Hallo benn,

» Ein SBV der auch BR ist hat ein Doppelamt, die SBV nimmt nur beratend an
» den BR - Sitzungen teil. Hat auserdem kein Stimmrecht und keinen Einfluss
» auf die
» BR - Sitzung sobdern ein veto Recht und kann die Sitzung aussetzen. Er ist
» also nur ein Mithörer. Ein BR dagen hat auch Stimmrecht. Die SB -
» Stellvertreterin kann nur vertreten wenn die SBV im Urlaub, Krank,
» Schulung oder sonst nach dem SGB IX verhindert ist. Und Sie muss die
» Stellvertreterin schriftlich beauftragen Ihn für diesen Zeitraum zu
» vertreten. Dies sollte dem Arbeitgeber ebenfals gemeldet werden. Genau so
» wie beim BR.

Auch hier Widerspruch, siehe meine Antwort oben!

Kontextlinks:
BR-Mitglied und Schwerbehindertenvertreter in einer Person>
Beitrag vom BesHSchwbV der BVE (DB AG) - Beitrag auf Seite 14 (rechte Spalte) Quelle des Beitrages "Zeitschrift Behindertnerecht"

PS: Bitte unbedingt Dein Profil ergänzen, lese auch bitte einmal den ersten Forumsbeitrag "[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9706]Streng Geheim[/link]"

Teilnahme an der BR Sitzung

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 19.10.2009, 11:04 (vor 5327 Tagen) @ hackenberger

» Hallo "albarracin", hallo WoBi,
»
» » » Wenn du ausschließlich als BR an der Sitzung teilnimmst, ist die
» SBV
» » dort nicht vertreten. Ich würde das stetige Gespräch mit der
» » Stellvertretung suchen und den Informationsaustausch sicherstellen.

»
» Hallo "albarracin" hier muss ich Dir widersprechen,
Hallo Bernhard, da hast Du wohl Zitate verwechselt. Nur der Ordnung halber: ich bin im Gegensatz zu WoBi durchaus der Meinung, daß bei Doppelmandat die SBV automatisch vertreten ist (Korinthenkacker-Modus AUS ;-) )

--
&Tschüß

Wolfgang

Teilnahme an der BR Sitzung

hackenberger, Monday, 19.10.2009, 13:13 (vor 5327 Tagen) @ albarracin

Hallo "albarracin",

Ja, sorry, da habe ich es wirklich falsch gelesen ;-)
Ist wohl das Alter ;-) ;-)

Teilnahme an der BR Sitzung

WoBi, Monday, 19.10.2009, 15:09 (vor 5327 Tagen) @ albarracin

Hallo Zusammen,

mir geht es mehr um die Zusammenarbeit mit einer "aktiven" Stellvertretung. Ob es Rahmenbedingungen im Betrieb ermöglichen, die Stellvertetung besser einzubinden ist nach dem Informsationsgehalt der Frage nicht bekannt. Aber es könnten andere Beweggründe eine Rolle spielen.


» ist das nicht ein falscher Ansatz, wenn man dies unter dem Gesichtspunkt
» Zusammenarbeit mit der Stellvertretung betrachtet> .....
» Ich würde das stetige Gespräch mit der Stellvertretung
» suchen und den Informationsaustausch sicherstellen.

--
Gruß
Wolfgang

Teilnahme an der BR Sitzung

hackenberger, Monday, 19.10.2009, 15:39 (vor 5327 Tagen) @ WoBi

Hallo WoBi,

» mir geht es mehr um die Zusammenarbeit mit einer "aktiven"
» Stellvertretung. Ob es Rahmenbedingungen im Betrieb ermöglichen, die
» Stellvertetung besser einzubinden ist nach dem Informsationsgehalt der
» Frage nicht bekannt. Aber es könnten andere Beweggründe eine Rolle
» spielen.

Die Rechtslage ist ganz eindeutig, wann der Grund einer Verhinderung gegeben ist und damit auch der Einsatz des Stelli möglich ist. Der BR kann sich auch und sollte es ggf. auch um seine Beschlüsse nicht doch ggf. zu gefährden an die Rechtslage halten. Du könntest u.U. bei BR-Sitzungen wegen eines anderen zeitgleichen Termin verhindert sein. Dann könnte der Stelli in die BR-Gremien. Das bedeutet aber, dass Du dann nicht dort hin darfst.

Der AG könnte sonst dem Stelli erhebliche Probleme bereiten, wenn er die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit nicht ausübt und statt dessen ohne rechtlichen Grund (Berechtigung) SchwbV-Arbeit ausübt.

Du/ Ihr könnt selbstverständlich mit dem AG eine Absprache zum Thema, SchwbV-Arbeit des Stelli ausßerhalb der gesetzlichen/rechtlichen Verhinderung treffen. Dann müsste der BR, sofern er dieses mitträgt, nur die Rechtslage einer möglichen Gefährdung seiner Beschlüsse klären.

Teilnahme an der BR Sitzung

Bert, Friday, 06.11.2009, 08:20 (vor 5309 Tagen) @ hackenberger

Hallo Zusammen,
habe euren Meinungsaustausch hierzu verfolgt. Ich kann dazu nur unsere Erfahrungen mitteilen. Unser Stellvertr. BR Vorsitzender übt auch das Doppelmandat aus. Ist zugleich SchwbHV.
Nun haben wir das selbe Problem, dass er mit seinem Doppelmandat an der BR Sitzung teil nimmt. Und je nach Thema sich dazu äussert. Meines Erachtens dies auch ausnützt.
Unser SchwbHV hat auch schon ein Gerichtsverfahren geführt, weil er der MEinung war. dass die Geschäftsleitung ihn bei einer Versetzung eines SchwbH nicht informierte.
Obwohl er als Stellvertr. BR dies mit zur Kenntnis genommen hatte.
Das Arbeitsgericht hat hier klar die Meinung vertreten, dass er in seiner Doppelfunktion auch die Information bereits als Stellvertr. BR erhalten habe und somit die Klage abgewiesen wurde. Er hat übrigens geklagt, dass die GL ihn als Schwerbehindertenvertreter nicht informierte.

Ihr seht, Doppelmandat bringt auch Probleme mit sich und ist nicht immer einfach zu handhaben.

Viele Grüße
Bert

Teilnahme an der BR Sitzung

hackenberger, Friday, 06.11.2009, 08:46 (vor 5309 Tagen) @ Bert

Hallo Zusammen,

hier muss man zwei Dinge auseinander halten.

Die SchwbV kann sich nicht auf Unwissen berufen, wenn sie im Rahmen der Teilnahme an BR-Gremien Kenntnis von Maßnahmen erhalten hat.

Dieses schränkt aber nicht den eigenständigen Anspruch auf Beteiligung gem. § 95 Abs. 2 SGB IX durch den AG ein. Dass die SchwbV eine eigenständige Vertretung ist und auch ein eigenständiges Informations-/ Beteiligung/ Anhörungsrecht hat, ist höchstrichterlich entschieden.

Die SchwbV kann auch bei Verletzung/ Missachtung des § 95 Abs. 2 SGB IX im Rahmen eines Arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren den AG für den Fall der Wiederholung des Verletzung/ Missachtung des § 95 Abs. 2 SGB IX ein Ordnungsgeld androhen lassen.

Gem. § 95 Abs. 2 SGB IX MUSS der AG eine Maßnahme aussetzen, sofern die SchwbV hier nicht beteiligt wurde/ ihr nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Die SchwbV kann dieses ggf. auch im Rahmen eins arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen.

Hierzu ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel-Kommentar[/link] zum § 98 Abs. 2 SGB IX
RN 45
Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung zur Nachholung der Beteiligung nicht nach, kann der Anspruch auf Aussetzung der Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchgesetzt und auch einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden ( BAG Beschluss vom 10. November 1992 – 1 ABR 21/92 = BAGE 71, 337 = NZA 1993,376 [378]; LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 21; Hauck / Noftz / Masuch Rdnr. 35; GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 112).

Aber Achtung:
Wichtig ist immer die richtige Antragstellung/ Begründung/ Ziel des Beschlussverfahrens.

Das Doppelmandat bringt der SchwbV auch große Vorteile, wie sich aus dem aktuellen Beschluss des BAG, vom 12.8.2009, Az.: 7 ABR 15/08, hinsichtlich des Einsichtsrechtes in BR-Unterlagen/ Protolle/ Ausschussunterlagen und Mails usw. ergibt. Denn hier hat das [link=http://www.vdaa.de/index.php>option=com_content&view=article&id=666:elektronisches-leserecht-fuer-alle-betriebsratsmitglieder-von-dateien-und-e-mail-korrespondenz-des-betriebsrats&catid=1:pressemitteilungen&Itemid=9]BAG[/link] ja nun ganz aktuell festgestellt, dass jedes BR-Mitglied hier ein uneingeschränktes Einsichtsrecht gem. § 34 BetrVG hat. Die SchwbV NICHT! Sie hat gem. § 34 BetrVG nur ein Einsichtsrecht in die Niederschrift der BR-Sitzung.

Da ich selbst sehr viele Jahre ein Doppelmandat hatte kann ich auch bestätigen, dass dieses ohne Probleme händelbar ist. Man muss sich nur immer klar sein und dieses auch entsprechend zum Ausdruck bringen, in welcher Funktion rede und handele ich.

Aber auch ich begrüße es, Mandate/ Pflichten möglichstr auf viele Schultern zu verteilen, aber es geht leider nicht immer. :-(
Zu all diesem gibt es auch entsprechende höchst-/ obergerichtliche Entscheidungen.

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