SB-Ausweis (Zusatzurlaub)

Lombardi, HAS/Bayern, Wednesday, 03.03.2010, 12:48 (vor 5190 Tagen)

Hallo zusammen,

SB-Kollege hat die Verlängerung seines Ausweises im Jannuar 2009 der Personalabteilung per Kopie mitgeteilt. In der Anzeige 2009 nach § 80 Abs.1 SGB IX jedoch nicht aufgeführt. Hat jetzt bemerkt das der Zusatzurlaub fehlt.
Wird dieser durch abermals Einreichen der Ausweiskopie rückläufig noch gewährt> Personalabteilung liegt nichts vor.
Für Info vielen Dank


Gruß Lombardi

SB-Ausweis

hackenberger, Wednesday, 03.03.2010, 13:47 (vor 5190 Tagen) @ Lombardi

Hallo Lombardi,

der Anspruch auf den Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX. Um ihn in Anspruch nehmen zu können muss man ihn aber gegenüber dem AG geltend machen. Ich unterstelle, dass er schon mit den "alten" abgelaufenen SB-Ausweis diesen Anspruch gegenüber dem AG geltend gemacht hatte. Da er dann auch den neuen verlängerten SB-Ausweis dem AG in Kopie übergeben hat, bekräftigt diese ältere Geltendmachung des Anspruches aus § 125 SGB IX.

Somit bestand der Anspruch und der AG muss diesen Anspruch beachten und den Zusatzurlaub gewähren.

Wenn der AG nun mit dem Argument kommt, dass Urlaubsjahr ist abgelaufen, hilft ihm (AG) dieses auch nicht wirklich weiter, denn zum einen gibt es ja die Regelungen betreffend der Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen auf das Folgejahr, weiter hätte der AN hier aber auch einen Schadenersatzanspruch bzw. der AN hätte einen Anspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub, so auch das BAG.

Kontextlink:
Schadensersatz für nicht gewährten Urlaub


Hinweis: Wichtig ist immer, dass man um seinen Anspruch auf Zusatzurlaub zu erlangen, diesen gegenüber dem AG geltend zu machen. Dieses sollte man immer in Schriftform machen und/ oder ggf. über die SchwbV.
die SchwbV sollte also an Hand ihrer Schwerbehindertenkartei erkennen, wer ist schwerbehindert/ gleichgestellt und wichtig, wie lange ist der Schwb-Ausweis noch gültig. Wurde dem AG eine Kopie des gültigen Schwb-Ausweises übergeben.

Weiter auch, einen Merker setzen wenn Schwb-Ausweise ablaufen und dann die Betroffenen rechtzeitig auf eine notwenige Verlängerung hinzuweisen. Letztlich dann dem AG gegen Nachweis eine Kopie zukommen zu lassen.

Wichtig ist hier auch, dass sobald man einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellt, den AG von der Antragstellung in Kenntnis setzen, da man dann ab diesem Zeitpunkt dem Schutz (Ausnahme besondere Kündigungsschutz) unterliegt und dabei auch den Anspruch auf Zusatzurlaub geltend machen.

PS: Bitte doch einmal den ersten Forumsbeitrag „Streng geheim…“ lesen und beachten, daher also bitte Dein Profil ergänzen.
Profil (z.B. SBV, BR, PR, MAV, Öff. Dienst, Gesetz, Anzahl der Schwerbehinderten):
Hier die Pkte. Öff. Dienst, Gesetz, Anzahl der Schwerbehinderten

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