Urlaubsanspruch während befristeter Erwerbsunfähigkeit (Zusatzurlaub)

BR/jl, Eberbach / Baden-Württemberg, Friday, 07.05.2010, 16:30 (vor 5125 Tagen)

Ein Mitarbeiter befindet sich in befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente (2008-2010).

Frage: Hat der Mitarbeiter, auch für den Zeitraum der Erwerbsunfähigkeitsrente, einen Urlaubsanspruch im Sinne des § 3 BUrlG + §125 Abs. 1 SGB IX.

--
jl

Urlaubsanspruch während befristeter Erwerbsunfähigkeit

hackenberger, Friday, 07.05.2010, 16:54 (vor 5125 Tagen) @ BR/jl

Hallo,

hier geht es um ein Thema zu welchem ich keine persönliche Aussage treffen kann,
hier habe auch ich noch eine Wissenslücke. ;-)

Es ist aber auch ein allgemeines arbeitsrechtliches/ urlaubsrechtliches Thema, somit eigentlich kein Thema dieses Forums. Es gelten den Zusatzurlaub betreffend die gleichen Rechtsgrundsätze, was das Entstehen/ Bestehen des Anspruches betrifft wie beim gesetzlichen Mindesturlaub lt. Bundesurlaunbsgesetz. Denn beides sind gesetzliche (Mindest)Urlaubsansprüche.

Doch ich habe im Web einen Beitrag des Deutschen Gewerkschaftsbund, Bundesvorstand, Bereich Arbeits- und Sozialrecht, Ausgabe III/09, Februar 2009 zu dieser Fragestellung gefunden. Dies wird behandelt unter
"3. Befristete Erwerbsunfähigkeitsrente"

Auch hier noch zwei Links zu diesem Thema, [link=http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php>u_id=116962]2. Link[/link]!


PS: Mit Anrede und Schlussfloskel lesen sich Beiträge noch schöner. ;-)
Ach ja, bitte Profil ergänzen.

Urlaubsanspruch während befristeter Erwerbsunfähigkeit

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 08.05.2010, 12:52 (vor 5124 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

diesen Fall habe ich regelmäßig, deswegen mußte ich mich da schlau machen.

Grundsätzlich gilt: Während einer befristeten EU-Rente ruht das Arbeitsverhältnis. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen keine Verpflichtungen aus § 611 BGB. Somit können auch keine neuen Urlaubsansprüche entstehen.
Allerdings kann dies abweichend in Arbeits- oder Tarifverträgen geregelt sein, da nach Rechtsprechung von § 611 BGB zugunsten der AN abgewichen werden darf.

In jedem Fall muß aber sichergestellt werden, daß alte Ansprüche des AN auf Urlaub (auch aus § 125 SGB IX) aus der Zeit vor dem Rentenbezug nicht verjähren.

--
&Tschüß

Wolfgang

Urlaubsanspruch während befristeter Erwerbsunfähigkeit

hackenberger, Saturday, 08.05.2010, 13:17 (vor 5124 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfagng, hallo Koll.,

Urlaub/ Urlaubsanspruch ist eine Nebenleistungspflicht des AG aus dem Arbeitsvertrag.

ich interpretiere die Aussage in der DGB-Broschüre und des Urteils ander.

DGB-Broschüre:
"3. Befristete Erwerbsunfähigkeitsrente"
In dem zweiten Verfahren wurde in der Vorlagefrage ausdrücklich nach einer Urlaubsabgeltung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und der Invalidität gefragt. Der EuGH hat in dem Urteil nur pauschal mit den Begriffen "Krankschreibung" und „Arbeitsunfähigkeit“ gearbeitet. Doch da er davon ausging, dass Urlaub „jedem Arbeitnehmer“ zusteht, unabhängig davon, ob er während des Bezugszeitraumes tatsächlich gearbeitet hat, muss auch insofern gelten, dass der Urlaubsanspruch nicht nur auch im Fall der Erwerbsunfähigkeit ebenfalls entsteht, sondern auch, dass er nicht verfallen bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend abgegolten werden muss.

und dem Urteil

"2. Folgen" Wenn das Arbeitsverhältnis ruht, sind die Arbeitsvertragsparteien von ihrer Pflicht zur Ableistung der Hauptpflichten (Arbeitsleistung, Entgeltzahlung) befreit, die Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben bestehen. Der Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich auch während der Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses (anders, wenn gesetzlich ausgeschlossen, z.B. § 17 BEEG). Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch wegen des Ruhens der Hauptleistungspflichten nicht von der Arbeitspflicht befreien kann, ist er nicht erfüllbar. Dies gilt auch für die Zeiten nach der Beendigung der Ruhenszeit (BAG 19.04.1994 - 9 AZR 462/92).


Bisher verfiel der Urlaubsanspruch aber auch immer am Ende des Urlaubsjahres. Nun nach der EuGH-Rechtsprechung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht mehr verfallen kann, besteht dieser Anspruch also weiter.

Ich habe auch Beiträge zu diesem Thema und den nun ggf. darauf kommenden Reaktionen der AG gerade in diesen Fällen. Nämlich, dass AG nun wohl solche ruhende Arbeitsverhältnisse schnellstens kündigen/ auflösen werden.

Es ist also nach dem EuGH-Urteil eine massiv veränderte Rechtlage gegeben. Aus diesem Grund würde ich auch Betroffenen raten, den Anspruch geltend zu machen und dann ggf. Rechtsberatung durch einen Fachanwalt in Anspruch nehmen.

RSS-Feed dieser Diskussion