Offenbarung Schwerbehinderung bei interner Stellenbesetzung (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

chrissly, Worms, Rheinland-Pfalz, Sunday, 05.12.2010, 16:08 (vor 4898 Tagen)

Hallo zusammen,

nach meiner Vorstellung im Allgemeinen Teil dieses Forums hier wie angekündigt mein Problem, bei dem ich auf Hilfe/Meinungen angewiesen bin.

Vorab noch kurz, bevor ich alle möglichen Rüffel ernten sollte, dass dieses Thema so oder so ähnlich hier schon mal behandelt wurde: ich habe das Forum jetzt wirklich nach meinem Problem durchsucht und bin nicht so wirklich fündig geworden bei einer Lösung, die mir weiterhilft - falls ich doch was übersehen haben sollte bitte ich um "Welpenschutz"...;-)

Die Personabteilung meines Betriebes ist kurz nach der Wahl mit folgendem Sachverhalt an mich herangetreten:

Es existieren bei uns Personalbögen, auf denen ein Feld "Schwerbehindert ja/nein" zur Verfügung steht, welches angekreuzt werden kann und sich jetzt die Frage stellt, ob dieses für die internen Stellenbesetzungen genutzt werden soll, so dass die potentiellen neuen Vorgesetzten dieses Merkmal zusammen mit den anderen Daten, die die fachlichen Qualifikationen etc. beinhalten einsehen können.

Ich habe den bisherigen Einträgen hier im Forum entnommen, dass der Großteil der User hier eher dagegen ist solche Dinge in die Personalbögen aufzunehmen, will aber dennoch eine Lösung für uns schaffen, die einerseits dem Datenschutz und den Belangen der Schwerbehinderten Rechnung trägt und andererseits den Vorgesetzten mehr Sicherheit für folgenden Fall gibt:

Bei unseren internen Stellenausschreibungen ist es generell durch Betriebsvereinbarung so geregelt, dass die bereits im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten bei Vorliegen gleicher Eignung den anderen Bewerbern vorzuziehen sind.

Das an sich ist ja schon mal gut...

Wenn sich nun ein Schwerbehinderter auf eine interne Stelle bewirbt geht er ja davon aus, dass der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung Kenntnis hat (mal vorausgesetzt alle im Betrieb beschäftigten haben sich auch "geoutet" ) und geht gleichzeitig davon aus, dass auch ein potentieller neuer Vorgesetzter diese Daten hat, was ja aber allein schon wg. Datenschutz nicht der Fall ist.

Die Daten über Schwerbehinderung haben also nur die Personalabteilung und ich als SBV.

Umgekehrt weis der evtl. neue Vorgesetzte also nicht, ob er es in dem Bewerbungsgespräch mit einem Schwerbehinderten zu tun hat oder nicht, der Bewerber geht aber evtl. davon aus, dass die Tatsache bekannt ist, weil er dies ja dem "Arbeitgeber" mitgeteilt hatte.

Falls der Schwerbehinderte dann die Stelle nicht bekommt könnte sich eben dieser Vorgesetzte Benachteiligungsdiskussionen ausgesetzt sehen, wenn sich der Bewerber im Nachhinein beschwert.

Eine Lösung könnte für mich jetzt folgendermaßen aussehen:

1)
In den internen Stellenausschreibungen erfolgt der Hinweis, dass sich bei Vorliegen einer Schwerbehinderung der Bewerber damit einverstanden erklärt, dass dies an den potentiellen neuen Vorgesetzten mit den Personaldaten weitergegeben wird, es sei denn er widerspricht in der internen Bewerbungsmail (die ja nur die Personalbteilung bekommt) der Weitergabe dieses Merkmals.

Würde also heißen, das Merkmal wird in dem Personalbogen gesetzt, es sei denn es liegt ein Widerspruch vor.

2)
In den internen Stellenausschreibungen wird klargestellt, dass es dem Bewerber bei Vorliegen der Schwerbehinderung selbst überlassen wird, ob er sich in dem Bewerbungsgespräch "outet"; tut er dies nicht, hat er keine späteren Ansprüche wg. einer Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung, weil der Vorgesetzte ja keine Kenntnis davon hatte.

Dies würde das Feld in den Personalbögen überflüssig machen und es bleibt jedem selbst überlassen, ob er sich "outet" oder nicht...

Ich hoffe, ich habe jetzt nicht zu viel Verwirrung gestiftet:lookaround:

und freue mich über Anregungen und Diskussionsbeiträge :-D

MfG

Chrissly

Offenbarung Schwerbehinderung bei interner Stellenbesetzung

hackenberger, Sunday, 05.12.2010, 17:45 (vor 4898 Tagen) @ chrissly

Hallo Chrissly,

erst einmal willkommen hier als NEUE :flower:

Ja, das Thema "Offenbarung und Angabe Schwerbehinderung JA/NEI" hatten wir grundsätzlich schon. Es ist auch ein Thema welches rechtlich von Gerichten und auch dem BAG ausführlich behandelt wurde.

In so weit "Welpenschutz"...;-)

Aber in dieser Konstellation hatten wir es nun auch nicht. Auch daher hier "Welpenschutz"...;-)

So, nun zum Sachverhalt. Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist seit der Einführung des § 81 SGB IX so nicht mehr statthaft und diese Frage darf auch belogen werden ohne das es Folgen für den Betroffenen haben darf. Weiter, seit Einführung des AGG kann man beim stellen dieser Frage sogar ein Indiz für einen möglichen Verstoß gegen das AGG sehen.

Aber es kann nun in der Umsetzung im Betrieb, besonders bei solch grundsätzlich positiven Dingen wie bei euch (Bevorzugung bei gleicher Eignung) ein besonderes Thema sein, welches man für beide Seiten optimal lösen sollte.

Da aber ja immer die Personalstellen beteiligt sind und diese die Kenntnis über das Vorliegen einer Schwerbehinderung haben, sofern der AN sich geoutet hat, was er nicht muss, und die Personalstelle auch bei internen Bewerbungen Schwerbehinderter die SchwbV gem. § 95 Abs.2 SGB IX beteiligen muss, wäre hier dann ja eine Möglichkeit gegeben. Dann könnte man via SchwbV mit dem schwerbehinderten Bewerber reden und diesen fragen, ob er vorab der Stellenleitung welche hier für die zu besetzenden Stelle zuständig ist diese Info zu kommen lassen möchte. Auch gleich mit dem Hinweis, dass ja auf Grund seiner Bewerbung die SchwbV hier am gesamten Prozess zu beteiligen ist. Diese auch das Recht hat aller Bewerbungsunterlagen einzusehen und auch an allen Bewerbungsgesprächen teilnehmen darf.

Man kann aber auch um das ganze unbefangener zu gestallten der Stellenleitung der zu besetzenden Stelle einfach nur mitteilen, es ist ein Schwerbehinderten dabei, daher ist die SchwbV entsprechend zu beteiligen und nach Abschluss der Vorstellungsrunde und vor endgültiger Festlegung wer der geeignete Bewerber ist, erhält die Stellenleitung sofern es der Schwerbehinderte ist die Info. Denn erst dann wäre es ja entscheidend. Denn erst dann müsste ja auf Grund der geltenden Regelung dieser bevorzugt berücksichtigt werden. Mehr nur auf freiwilliger Basis des Bewerbers.

Also, beim lfd. Vorstellungs-/ Bewerbungsverfahren ist das Wissen, wer ist schwerbehindert nicht erforderlich. Im Gegenteil, wenn es nicht bekannt ist laufen diese Vorgänge bestimmt unbefangener ab. Weiter kann auch der AG nicht Gefahr laufen, ggf. später rechtlich wegen Diskriminierung/ Verstoß gegen das AGG angegangen zu werden. Denn wenn das Wissen nicht vorlag, konnte man auch nicht dagegen verstoßen. Es reicht bei der letzten Auswertung, wer soll nun auf Grund der Ergebnisse dieser Vorgänge weil er der/die geeignetste BewerberIn ist genommen werden, dieses Wissen einzubringen zu berücksichtigen.

Eines muss aber auch klar sein, es reicht, wenn sich ein Bewerber erst dann gegenüber dem AG outet wenn er erkennt, ich bin einer der geeignetsten Bewerber und durch das Outen käme ich nun in den Genuss der positiven Regelung.

FAZIT: Die Fragen "Schwerbehindert JA/NEIN" hat in Personalbögen für eine Bewerbung/Stellenbesetzung nichts zu suchen. Ist mit der heutigen Gesetzes/ Rechtslage nicht mehr vereinbar, vergleichsweise mit der Fragen "Schwanger JA/NEIN"

Wenn der AG vor oder im Laufe der Bewerbung die Frage nach einer Behinderung stellt, auch wenn dieses unter dem ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt geschieht, läuft er immer Gefahr, dass er sich bei einer Ablehnung einen Verstoß gegen den § 1 AGG vorhalten lassen muss. Zu mindest wäre dann er berechtigtes Indiz dafür gegeben. Folge, der AG müsste dann das Gegenteil beweisen, da dann Beweislastumkehr bestehen würde.

Klar auch, positive Diskriminierung ist OK. Dieses wäre z.B. wenn AG geziehlt in Stellenauschreibungen nach schwerbehidnerten Bewerbern suchen oder Aussagen/Handeln wie bei Christina T. "Bevorzugung bei gleicher Eignung". Also zB. auch folgende Aussagen, "Wir wollen den Anteil von schwerbehinderten Menschen im Unternehmen erhöhen und fordern daher schwerbehinderte Menschen auf, sich zu bewerben". Im konkreten Einzelfall muss das Interesse zur Förderung einer bestimmten Gruppe gegenüber dem Interesse des konkret negativ hiervon Betroffenen (Nichtbehinderten) abgewogen werden.

PS: Bitte Dein Profil noch ergänzen.
Profil (z.B. SBV, BR, PR, MAV, Öff. Dienst, Gesetz, Anzahl der Schwerbehinderten):
Also, welches Recht Gesetz (BetrVG oder xPersVG) kommt zur Anwendung und Anzahl der Wahlberechtigten/Schwbs> Lese dazu auch den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim..."

Auch noch eine besinnliche Weihnachtszeit allen Teilnehmern.

Offenbarung Schwerbehinderung bei interner Stellenbesetzung

Hotte, Stuttgart, Sunday, 05.12.2010, 20:06 (vor 4898 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
positiven Regelung.
»
» FAZIT: Die Fragen „Schwerbehindert JA/NEIN“ hat in Personalbögen für eine
» Bewerbung/Stellenbesetzung nichts zu suchen. Ist mit der heutigen
» Gesetzes/ Rechtslage nicht mehr vereinbar, vergleichsweise mit der Fragen
» „Schwanger JA/NEIN“

Hast du dazu die entsprechende Rechtssprechung greifbar. Bei den
Urteilen habe ich nichts gefunden

Dafür aber bei einem grossem Konzern beim Onlineberwerbungsbogen die Frage

Schwerbehinderung

Ja Nein
Sind Sie schwerbehindert>


Die Antwort ist mit Nein vorbelegt.
Wird Ja angeklickt, kommen weitere Fragen (GdB usw) zur SB.
LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Offenbarung Schwerbehinderung bei interner Stellenbesetzung

hackenberger, Sunday, 05.12.2010, 20:57 (vor 4898 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

das Thema mit der Frage nach einer Schwerbehinderung hatten wir hier ja schon des öfftern. Weiter gibt es Rechtsprechung dazu. Auch, dass man hier die Frage belügen darf und dem AN daraus keine Nachteile entstehen dürfen.

Dass die Frage nach einer Schwerbehinderung bereits vor In-Kraft-Treten des AGG regelmäßig unzulässig war (§ 81 Abs. 2 SGB IX alter Fassung), hat das Landesarbeitsgericht Hamm rechtskräftig entschieden.
(LAG Hamm, Urteil vom 19.10.2006, 15 Sa 740/06)

Aber ein schwerbehinderter AN muss sich offenbaren, wenn er auf Grund der Schwerbehinderung eine Gefahr für sich und andere im Job darstellen würde.

Google doch einfach einmal die Themen
"Frage nach Schwerbehinderung"
"Fragerecht des AG nach einer Schwerbehinderung nach dem AGG"
"Darf der Arbeitgeber im Einstellungsgespräch nach der Schwerbehinderung eines Bewerbers fragen"

Dann findet man vieles. Auch z.B. diesen Beitrag: Frage nach der Schwerbehinderung beim Einstellungsgespräch zulässig>
von: RAin Christiane Ordemann, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Ass. Eike Brodt, Mag.Iur., Bremen

Der Personalfragebogen - Das Fragerecht des Arbeitgebers

Urteile und Beiträge:
[link=http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php>db=arbeitsrecht&nr=7524]LAG Hessen - 24.3.2010 – 6_7 Sa 1373_09[/link] - Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen unwahre Beantwortung der Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung - Entschädigungsanspruch - Ausgang: ArbV konnte NICHT angefochten werden, da Frage unzulässig.
Aber: Der AG darf fragen: Sie sie gesundheitlich in der Lage den angestrebten Arbeitsplatz/ die angestrebte Tätigkeit auszuüben>

Hinweis-/ Offenbarungspflicht des Bewerbers und Fragekatalog des AG

[link=http://www.arbeitsrecht.org/suche/>suche%5Bq%5D=Frage+nach+der+Schwerbehinderung+ist+bei+Einstellung+unzul%C3%A4ssig]Frage nach der Schwerbehinderung ist bei Einstellung unzulässig[/link]

Frage nach der Schwerbehinderung

Unerlaubte Fragen

Zum Fragerecht des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung eines Bewerbers im Einstellungsgespräch

Empfehlen kann ich auch mal folgende Webseite, dort findet man gute Beiträge: http://www.alenfelder.de/index.html>

PS: Das Gesetz kennt KEINE Unterschiede betreffen interner und externer Bewerbungen

Also, Zurückhaltung bei bestimmten Fragen in Personalfragebögen! Ein Konflikt mit § 81 SGB IX und dem AGG mit den möglichen rechtlichen Folgen ist schnell gegeben.

Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf den Inhalt von Stellenangeboten

Merkblatt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zum AGG der Bundesagentur für Arbeit

Wichtiger Satz dort:
Die Vorschriften des AGG gelten bereits für das Stadium der Vertragsanbahnung. Beispielsweise dürfen Arbeitsplätze nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG ausgeschrieben werden.

Fazit: Der Personalbogen ist Teil der Ausschreibung/Bewerbung, daher ist auch hier schon das AGG zu beachten!

[link=http://www.arbeitsrecht.org/bewerbung-einstellung/vorstellungsgespraech/unzulaessige-fragen/blog-news/personalfragebogen-diese-fragen-sind-erlaubt/>position=Links&utm_medium=email&utm_campaign=4044442259_2010-12-20T14%3A17_Blog_20122010&utm_source=4022115171&SYS=000&SCID=QmVybmhhcmQuSGFja2VuYmVyZ2VyQFQtT25saW5lLmRl]Personalfragebogen – Diese Fragen sind erlaubt[/link]

Ganz aktuelle Aussagen zum Thema Fragerecht des AG nach Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis.

Nach Abschluss des ArbV kann die Frage des AG gerechtfertigt sein. Relevant ist diese Frage für den AG u.a. im Hinblick auf die zuzahlende Ausgleichsabgabe. Eine Falschbeantwortung dieser Frage dann kann nach § 280 Abs. 2 BGB zu Schadenersatzansprüchen des AG und ggf. zu Nachteilen in der Sozialauswahl führen (§ 1 Abs. 3 SGB IX)
Quelle: "Die Rechte Behinderter Menschen und Ihrer Angehörigen, 37. Auflage, Seite 320"

Offenbarung Schwerbehinderung bei interner Stellenbesetzung

Doris, Monday, 06.12.2010, 16:57 (vor 4897 Tagen) @ Hotte

» Dafür aber bei einem grossem Konzern beim Onlineberwerbungsbogen die Frage Schwerbehinderung
»
» Ja Nein
» Sind Sie schwerbehindert>
»
» Die Antwort ist mit Nein vorbelegt.
» Wird Ja angeklickt, kommen weitere Fragen (GdB usw) zur SB.

Hallo Hotte,

hast Du die URL für den Online-Bewerbungsbogen>
Den würde ich mir gerne mal näher anschauen.

--
Viele Grüße
Doris

Offenbarung Schwerbehinderung bei interner Stellenbesetzung

Hotte, Stuttgart, Monday, 06.12.2010, 17:13 (vor 4897 Tagen) @ Doris

Hallo Doris,


» hast Du die URL für den Online-Bewerbungsbogen>
» Den würde ich mir gerne mal näher anschauen.

Probier mal:

[link=https://bewerbung.daimler.com/psp/epeople9ext/EMPLOYEE/HRMS/c/HRS_HRAM.HRS_CE.GBL>DAIMLERHR=7175e30caf3346971a3ac9f8efa231f4&ContentOnly=YES&Page=HRS_CE_HM_PRE&Action=A&SiteId=1&Nav=noframe&dn=&RL=&pragma=nocache&languageCd=GER&JOB_REQ_NBR=076013&DC_BEWERBGRUPPE=20&AGI_TITEL=%28076013%29+-+Entwicklungsingenieur%252F-in%2B%2BTelematiksysteme&INITIATIV=N&INWG=]Onlinebewerbung[/link]


Gibst eine eMailadresse ein und vergibst ein Password. Dann kommt der Bewerbungsbogen. Die Schwerbehindertenfrage ist ganz unten auf der Seite. Kannst nach dem anschauen abbrechen.

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Offenbarung einer Schwerbehinderung?

Doris, Monday, 06.12.2010, 18:55 (vor 4897 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

bemerkenswert an diesem Online-Fragebogen erscheint, dass die von DAIMLER mit "Nein" vorbeantwortete Frage nach einer Schwerbehinderung nicht mit einem Stern* versehen ist, demnach nicht als Frage gekennzeichnet ist, die beantwortet werden muss...

Über die Zulässigkeit derartiger Fragen wird sich das Bundesarbeitsgericht voraussichtlich am 07.07.2011 zu befassen haben unter dem Aktenzeichen 2 AZR 396/10.

Rechtsprechung:
[link=http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/2afp/page/bslaredaprod.psml>pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=24&numberofresults=684&fromdoctodoc=yes&doc.id=KARE600030351%3Ajuris-r01&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint]LAG Frankfurt[/link] vom 24.03.2010, 6/7 Sa 1373/09

--
Viele Grüße
Doris

Offenbarung Schwerbehinderung bei interner Stellenbesetzung

chrissly, Worms, Rheinland-Pfalz, Monday, 06.12.2010, 18:23 (vor 4897 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe :wink: ; es tut wirklich gut zu wissen, dass man das richtige Forum mit den richtigen Leuten "erwischt" hat...

Deine Anregungen sind wirklich gut (das naheliegendste sieht man eben selbst manchmal nicht wirklich gleich) und ich denke, ich werde dies mal bei uns im Betrieb so in der Art versuchen umzusetzen.

Danke auch für den Hinweis wg. dem Profil - wird sofort erledigt !!!:-D

Viele Grüße und noch einen schönen Abend

Chrissly

Offenbarung Schwerbehinderung bei interner Stellenbesetzung

hackenberger, Monday, 06.12.2010, 18:33 (vor 4897 Tagen) @ chrissly

Hallo Chrissly,

upps, dann haben wir ja wieder ein gutes Werk getan. Also dem alten Pfadfindergrundstz genüge getan ;-)

Auch Dir und den Koll. noch einen schönen Abend. :-)

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