Teilnahmerecht (Sitzung)

Fred, Baden-Württemberg, Thursday, 27.01.2011, 16:07 (vor 4848 Tagen)

Guten Tag Allerseits hier,

Die Gesetzestexte hinscihtlich Teilnahmerecht an Sitzungen für den SBV sind mir bekannt. Leider unserem Betriebsrat nicht. Es geht um die Klausurbesprechungen außer Haus mit dem Arbeitgeber. Hier meint der BR, das auf diesen Gesprächsrunden der SBV nicht zu suchen hätte. Auch der Hinweis mit BetrvG. war nutzlos. Nur der BR + Geschäftsführer haben Teilnahmerecht. Anonsten möchte der BR entsprechende Gesetzestexte die ausschließlich der Klausurtagungen entsprechen.

Auch das Gessetz § 5 ArbStättV - Nichtraucherschutz ist ein zahnloser Tiger. Habe dankend Ihre Antwort gelesen. Bevor ich den Geschäftsführer auf den BR ansetze und somit die Zusammenarbeit zwischen dem BR + SBV erheblich verschlechtere, werde ich mich mit öffenen Fenster und Terminumlegung einigen. Es sind ja nicht alle die qualmen. Den Ärger erhalte ich - nicht der BR.

Vielen Dank für die Anwort
Mit bestem Gruß
ein etwas resignierter SBV Fred

Teilnahmerecht

hackenberger, Thursday, 27.01.2011, 16:47 (vor 4848 Tagen) @ Fred

Hallo Wolfgang Grande,

» Die Gesetzestexte hinsichtlich Teilnahmerecht an Sitzungen für den SBV sind mir bekannt. Leider unserem Betriebsrat nicht. Es geht um die Klausurbesprechungen außer Haus mit dem Arbeitgeber. Hier meint der BR, dass auf diesen Gesprächsrunden der SBV nicht zu suchen hätte.
Hier hat der BR "leider" Recht. Bei Klausurtagungen muss die SchwbV nicht beteiligt werden.

Klausurtagungen sind auch keine Tagungen / Sitzungen des BR gem. BetrVG. Daher hat der BR auch keinen Rechtsanspruch auf Durchführung solcher. Es ist hier also eine Vereinbarung mit dem AG notwendig. Es sind mehr oder wenigere lockere Treffen des AG mit dem BR.

Denn dort werden ja keine Beschlüsse gem. BetrVG gefasst. Dort unterhält man sich i.d.R um Fragen der Zusammenarbeit oder Strategien. Wenn diese Klausurtagung aber ein Monatsgespräch gem. § 74 BetrVG ist, besteht Teilnahmerecht. Es besteht auch, wenn der BR das Monatsgespräch gem. § 74 BetrVG bewusst durch diese Maßnahme ersetzt auch um so die SchwbV herauszudrängen. Die Durchführung von Monatsgesprächen kann aber die SchwbV nicht erzwingen. (Düwell in LPK-SGB IX, § 95 Rn 70 ff.)

Da kann man dann als SchwbV nur sagen, sollten dort Dinge besprochen werden welche dann einmal Grundlage von Beschlüssen werden, könnte es sein, dass ich auch SchwbV in der Sitzung bzw. im Rahmen meiner Beteiligung gem. § 95 Abs. 2 SGB IX durch den AG sehr viele offene, also noch zu klärende Fragen habe. Denn ich konnte dieses ja nicht während der Klausurtagung.

Wenn aber der BR und AG diese Klausurtagung zweckendfremden, also so Sitzungen um gehen wollen oder die Beteiligungsrechte der SchwbV aushebeln wollen, kann man rechtliche Schritte einlegen.

» Auch das Gesetz § 5 ArbStättV - Nichtraucherschutz ist ein zahnloser
» Tiger. Habe dankend Ihre Antwort gelesen. Bevor ich den Geschäftsführer
» auf den BR ansetze und somit die Zusammenarbeit zwischen dem BR + SBV
» erheblich verschlechtere, werde ich mich mit offenen Fenster und
» Terminumlegung einigen. Es sind ja nicht alle die qualmen. Den Ärger
» erhalte ich - nicht der BR.
Hier kann man als AN seine Rechte nach dem Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ggf. einklagen.

Teilnahmerecht

DoSto, Monday, 07.02.2011, 20:01 (vor 4837 Tagen) @ Fred

Hallo,

die Pflichten und besonders die Rechte gem. § 81 SBG IX bzw. die Inforamtionspflicht gegenüber der SBV, macht mir der BRV einfach streitig. Schließlich und endlich nervt es den BRV, dass ich mich als SBV gem. SGB IX um die Angelegenheiten für die schwerbehinderten Beschäftigten kümmere. Er meint, ich greife in seine Kompetenzen ein bzw. überschreite meine Kompetenzen. Dass ich auf der Betriebsversammlung Rederecht gefordert hatte, traf auch auf völliges Unverständnis. Aber auf offene Ohren der Beschäftigten.

Heute hat mir der BRV sogar die Rechte gem. §§ 81 und 95 SGB IX abgesprochen. Ich würde die gute Arbeit des BR stören, wenn ich an Vorstellungsgesprächen mit schwerbehinderten AZUBIS teilnehmen dürfe. Der AG hält sich im Übrigen an die Pflichten, die im SGB IX diesbezüglich geregelt sind. Der BRV hat alle BR-Mitglieder aufgefordert, sie sollen sich über diese Gesetzesgrundlage kundig machen.

Ich bekomme keine Einladungen für die Arbeitsgruppen des BR zu den Themen Eingruppierungen, Stellenpool usw. Man sagt, es würden keine Termine vereinbart, man träfe sich spontan. Infos bekomme ich aber auch nicht, wie Arbeitspapiere o.a. Dabei finde ich es wichtig, die SBV da einzubeziehen, es betrifft schließlich auch die schwerbehinderten Beschäftigten.

Ich habe in vielen Angelegenheiten auch den BR involviert, einfach, weil es lt. Gesetz so zu regeln ist. Und der Forderung des BRV habe ich Folge geleistet und allen für die nächste Sitzung die entsprechenden Auszüge aus dem SGB IX zugeschickt einschl. § 99 SGB IX.

Es hilft nicht, das Gesetz zu kennen, wenn man nicht auf Verständnis und eine vertrauensvolle, enge Zusammenarbeit mit dem anderen Interessenvertreter hoffen kann. Eigentlich kann der froh darüber sein, dass diese Angelegenheiten die SBV übernimmt, sonst müsste der BR dies ja mit erledigen. Ich kann nur mit dem Kopf schütteln. Es geht doch um die Interessen aller Beschäftigten, auch der BR müsste an einer Zusammenarbeit interessiert sein>!

LG DoSto

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DoSto

Teilnahmerecht

hackenberger, Monday, 07.02.2011, 20:15 (vor 4837 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

dieser BRV sollte dringend auf Schulung gehen, dass würde ich diesem auch empfehlen. Weiter hier einmal den BASchwb (§ 98 SGB IX) einbinden. Er möge dem BRV einmal bitte das SGB IX erklären.

Dem BRV klar machen, dass man zum einen sollte er sein Verhalten nicht ändern, einen Anwalt beauftragen gegen den BRV ein Beschlussverfahren wegen Mandatsbehinderung einzuleiten. Er könne dann ja dem AG erklären, warum dieser hier nun die Kosten dafür hat. Weiter dem BRV erklären, man würde weiter durch einen Anwalt prüfen lassen, ob hier ggf. sogar Beschlüsse des BR wegen Ladungsfehlern nichtig sind. Auch ggf. Beschlüsse des BR aussetzen § 95 Abs. 4 SGB IX weil einem wegen Nichteinhaltung Infos fehlen. Dann muss der BR diese in einer erneuten Sitzung wieder neu behandeln. Auch hier müsste der BRV dem AG diese Zusatzkosten, auch wegen Arbeitszeitausfall für diese Sitzungen erklären.

Letztlich auch mal dem BRV erklären, man prüfe bzw. lasse prüfen ob man gegen den BRV wegen vorsätzlicher grober Pflichtverletzung ein Verfahren gem. § 23 BetrVG einleiten lassen könne, Ziel Entzug des BR-Mandates. Auch gleich den Hinweis, mit Tag des Mandatsentzuges verliert das BR-Mitglied sofort auch alle Schutzrechte, incl. des besonderen Kündigungsschutzes.

Alles ist auch ein Verstoß gegen § 99 SGB IX, vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Zum Schluss noch den Hinweis, man bedarf nicht unbedingt einer Einladung. Das Teilnahmerecht ergibt sich per Gesetz. Man kann also sofern man weis wann und wo einfach hingehen.

Teilnahmerecht

DoSto, Tuesday, 08.02.2011, 17:03 (vor 4836 Tagen) @ hackenberger

Danke - Bernhard - für deine Ausführungen.

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DoSto

Teilnahmerecht

Rolli, NRW, Tuesday, 22.02.2011, 13:30 (vor 4822 Tagen) @ DoSto

Hallo Zusammen, ich würde dem Betriebsratsvorsitzenden mal nahelegen sich den §32 des BetrVG durchzulesen, sowie §36 BetrVG welche Aufgaben er als Vorsitzender hat. Auch ein Vorsitzender kann bei Pflichtverletzung seines Amtes enthoben werden. Du solltest dich mal mit der in eurem Haus vertretenen Gewerkschaft unterhalten. Manchmal lösen sich dann Probleme von selbst. Gruß Rolli

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