Arbeitsordnung (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

Heike65, Sachsen, Tuesday, 12.04.2011, 12:56 (vor 4770 Tagen)

Schönen Tag allen :-) .

Ich bin gerade irritiert... Mir ist bekannt, dass niemand verpflichtet ist, seine Behinderung dem AG mitzuteilen...

Soeben habe ich die Arbeitsordung unserer Firma gelesen (abgeschlossen 2004 und unterschrieben von GF und BR). Unter §2 Einstellung steht u. a.:

...
3. Schwerbeschädigte oder Arbeitsbehinderte legen zusätzlich den Beleg über den anerkannten Grad der Behinderung vor.
...

Was ist jetzt gültig> Die grundsätzliche Rechtslage oder diese innerbetriebliche Reglung, da sie vom BR unterzeichnet wurde>

Vielen Dank im Voraus für das Antworten.

Heike

Arbeitsordnung

Manfred Lehmann, Mainz, Rheinland-Pfalz, Tuesday, 12.04.2011, 13:11 (vor 4770 Tagen) @ Heike65

» 3. Schwerbeschädigte oder Arbeitsbehinderte legen zusätzlich den Beleg
» über den anerkannten Grad der Behinderung vor.
zunächst einmal sollte man nur die Kopie des Ausweises vorlegen, niemals den Bescheid!
» Was ist jetzt gültig> Die grundsätzliche Rechtslage oder diese
» innerbetriebliche Reglung, da sie vom BR unterzeichnet wurde>
Grundsätzlich muß niemand seine Behinderung benennen, aber natürlich hat er dann auch keine Vorteile (Mehrurlaub, Nachteuilsausgleich, besserer Arbeitsschutz)

Arbeitsordnung

Heike65, Sachsen, Tuesday, 12.04.2011, 13:28 (vor 4770 Tagen) @ Manfred Lehmann

Hallo Manfred,

danke für die schnelle Antwort.

Grundsätzlich nicht - das ist mir bekannt. Aber bekannt ist mir auch, dass inenrbetriebliche Regelungen mit Einverständis des BR geändert werden können...

Was ist mit AN, die es nicht melden bei der Einstellung und es kommt später heraus> Riskieren sie ev. sogar den Arbeitsplatz>

Heike

Arbeitsordnung

Doris, Tuesday, 12.04.2011, 13:28 (vor 4770 Tagen) @ Heike65

Hallo Heike,

diese Klausel in der "Arbeitsordnung" ist rechtlich unwirksam (nichtig), weil sie gegen Bundesrecht verstößt. Niemand muss sich daher wegen der Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht an diese nichtige und damit rechtlich nicht existente Vorschrift halten. Der BR sollte auf eine Änderung dieser diskriminierenden und verfassungswidrigen sowie europarechtswidrigen Vorschrift hinwirken, denn es gehört zu seinen gesetzlichen Aufgaben, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wie § 81 SGB IX zu überwachen. Dagegen verstößt die betriebliche "Arbeitsordnung". So sieht es übrigens auch der [link=http://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/FAQs/DE/FAQ_Arbeit.html>nn=1825766]Behindertenbeauftragte[/link] der Bundesregierung.

Allerdings ist absolut nichts dagegen einzuwenden, wenn der Arbeitgeber als Nachweis einer mitgeteilten Schwerbehinderung eine vollständige Kopie des Schwerbehindertenausweises verlangt. Das darf er. Das ist legitim. Dazu ist der Ausweis ja da.

[link=http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1yu9/page/bslaredaprod.psml>pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=24&numberofresults=684&fromdoctodoc=yes&doc.id=KARE600030351%3Ajuris-r01&doc.part=K&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint]LAG Frankfurt[/link], Teilurteil vom 24.03.2010, 6/7 Sa 1373/09
LAG Hamm, Urteil vom 19.10.2006, 15 Sa 740/06

--
Viele Grüße
Doris

Arbeitsordnung

Heike65, Sachsen, Tuesday, 12.04.2011, 13:30 (vor 4770 Tagen) @ Doris

Hallo Doris,

daran habe ich auch schon gedacht... Die Frage ist jetzt, ob ich selbst die Arbeitsordnung auch anfechten kann, in dem ich mich auf den entsprechenden Paragraphen beziehe> Oder geht das nur über BR>

Heike

Arbeitsordnung

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 12.04.2011, 16:08 (vor 4770 Tagen) @ Heike65

Hallo Heike,

Du musst nix "anfechten". Da die Passage nichtig ist, entfaltet sie keinerlei Rechtswirkung.
Es reicht erst mal, AG und BR freundlich auf diesen Umstand hinzuweisen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Arbeitsordnung

hackenberger, Tuesday, 12.04.2011, 18:28 (vor 4770 Tagen) @ albarracin

Hallo Heike,

Doris hat ja schon alles soweit richtig geschrieben. Wichtig wäre hier nun nur noch, ob diese Regelung einen salvatoresche Klausel beinhaltet, dass sofern einzelne Inhalte ungültig sind der Rest weiter bestand hat. Wenn nein könnte die gesamte Regelung ungültig sein. Doch es sind mir hierzu unterschiedliche Aussagen bekannt, müsste letztlich ein ArbG klären.

Es kann sein, dass man bei Abschluss dieser noch die alte Rechtlage im Kopf hatte, wo nach die Frage bei der Einstellung ja zulässig war, was heute aber nicht mehr so ist.

Arbeitsordnung

Heike65, Sachsen, Wednesday, 13.04.2011, 12:55 (vor 4769 Tagen) @ hackenberger

Danke für die vielen Antworten :flower:

Bernahrd, du hast recht... Habe michnämlich zwischenzeitlich auch beim Integrationsamt schlau gemacht:

Die Verordnung ist von 2004, damals war es noch so... Aber durch Einführung des AGG 2006 muss die Frage nach der Behinderung nicht mehr beantwortet werden.

Viele Grüße, Heike

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