Teilnahme an Arbeitgruppen des BR (Sitzung)

Sandra, Hessen, Friday, 17.06.2011, 16:23 (vor 4707 Tagen)

Hallo liebe Mitglieder,

habe folgendes Problem. Heute hat der Betriebsrat eine kleine Arbeitsgruppe gebildet um die Gleitzeitordnung zu modifizieren. Natürlich wurde ich als SBV
nicht eingeladen. Dies ist jetzt das zweite mal schon so gewesen. Auf meine Anfrage über einen befreundeten BR-Kollegen, wieso man mich als SBV nicht einladen würde, ließ der BR-Vorsitzende mir ausrichten, daß ich bei Arbeits-
gruppen vom BR nichts zu suchen hätte. Dies sehe ich natürlich anders; wie unten im Text beschrieben.

Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung erstreckt sich auch auf die Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen der Betriebsräte und Personalräte. Dies sind sowohl die Sitzungen des Betriebsausschusses gemäß § 27 BetrVG als auch die weiteren Ausschüsse wie Personal-, Sozial-, Wirtschafts-, Ergonomieausschuss usw. (§ 28 BetrVG) und der Arbeitsgruppen nach § 28a BetrVG.

Ich würde gerne dem BR-Vorsitzenden seine Grenzen aufzeigen und ihn in seinem Tun einschränken. Brauche hier von Euch einmal ein paar gute Tipps zwecks Vor-
gehensweise von mir.

Im voraus vielen herzlichen Dank für Eure Bemühungen und Eure Hilfe.

Gruß Sandra

Teilnahme an Arbeitgruppen des BR

hackenberger, Friday, 17.06.2011, 16:33 (vor 4707 Tagen) @ Sandra

Hallo Sandra,

hier hilft wohl nur eines, den BRV und den gesamten BR auf die Rechtslage schriftlich hinweisen und auch, dass sollte der BRV/BR bei seiner Entscheidung bleiben, die SchwbV dann unverzüglich einen Anwalt beauftragen würde beim ArbG ein Beschlussverfahren gegen den BR/BRV zu beantragen und sich den Zugang mittels einstweiliger Verfügung sichern.

Der BR/BRV müsste dann auch dem AG diese bei rechtkonformen Verhalten vermeidbaren Kosten erklären.

» Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung erstreckt sich auch auf
» die Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen der Betriebsräte und
» Personalräte. Dies sind sowohl die Sitzungen des Betriebsausschusses gemäß
» § 27 BetrVG als auch die weiteren Ausschüsse wie Personal-, Sozial-,
» Wirtschafts-, Ergonomieausschuss usw. (§ 28 BetrVG) und der Arbeitsgruppen
» nach § 28a BetrVG.

Also, nun liegt es an Dir zu handeln.

Hinweis: Sollte die Mehrheit des BR das rechtwidrige Handeln des BRV nicht mittragen sollten sie diesem erklären, dass man ggf. auch einen neuen BRV wählen könnte.

Letztlich noch den Hinweis: Du bedarfst keiner Einladung, denn das Teilnahmerecht ergibt sich aus dem Gesetz. Du kannst also auch so einfach hingehen. Weiter kannst Du auch alle Beschlüsse betreffend dieser Arbeitsgruppe gem. § 95 Abs. 4 aussetzen, so als erste Maßnahme. Also auch den Beschluss über die Bildung dieser Arbeitsgruppe. Dieses dann auch dem AG mitteilen. Dann dürfte diese Arbeitsgruppe bis zu einem neuen Beschluss nicht handeln, da es dann keine Rechtsgrundlage für diese Arbeitsgruppe gibt, da kein rechtsmäßiger Beschluss.

Teilnahme an Arbeitgruppen des BR

Sandra, Hessen, Friday, 17.06.2011, 18:01 (vor 4707 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

natürlich hast Du recht, aber mein Problem ist, daß ich nicht informiert werde wenn Arbeitsgruppen gebildet werden, bzw. tagen. Wenn ich halt nicht weiß, daß der BR tätig ist, kann ich auch nicht dagegen vorgehen. Ich muß dem BRV einen groben Verstoß seiner Mandatspflicht darlegen; am besten noch mit dem Paragraphen. Hast Du da noch ein Tipp für mich > Ein Beschluß wurde soviel ich weiß nicht gefasst, sodaß ich da nicht eingreifen muß. Ich könnte mir vorstellen, daß er die ganze Aktion als Infoveranstaltung laufen lässt, um die Einladung der SBV so zu umgehen. Selbst das ist ja unzulässig.

Gruß Sandra

Teilnahme an Arbeitgruppen des BR

hackenberger, Friday, 17.06.2011, 18:16 (vor 4707 Tagen) @ Sandra

Hallo Sandra,


» natürlich hast Du recht, aber mein Problem ist, daß ich nicht informiert
» werde wenn Arbeitsgruppen gebildet werden, bzw. tagen.
Das Arbeitgruppen gebildet werden weis man doch aus der BR-Sitzung und den Protokoll. Denn zur Bildungs von Arbeitsgruppen bedarf es Beschlüsse des BR.

» Ein Beschluß wurde soviel ich weiß nicht gefasst
Dann kann es auch keine Arbeitsgruppe geben.

» Ich könnte mir vorstellen, daß er die ganze Aktion als Infoveranstaltung
» laufen lässt, um die Einladung der SBV so zu umgehen. Selbst das ist ja
» unzulässig.
Also, Anwalt hinzuziehen und weiteres veranlssen.

Selbst wenn sich das BR-Gremium informell trifft wäre dieses eine Sitzung des BR. Nur wenn sich nur 2-3 BR-Koll. einfach einmal so zusammensetzen und einfach einmal reden, hätten wir Probleme der Teilnahme. Nicht aber, wenn dieses bewusst gemacht würde um die SchwbV auszugrenzen. Auch hier wäre dann der Weg zum Anwalt angeraten.

Letzlich muss ja alles, auch das Modifizieren der Gleitzeitordnung letztlich beschlossen werden. Dann käme ggf. der § 95 Abs. 4 wieder ins Spiel. Auch müsste der AG die SchwbV gem. §95 Abs. 2 beim Thema Modifizieren der Gleitzeitordnung beteligen, denn dieses betrifft ja den § 81 Abs. 4 SGB IX.

Doch ich könnte mir vorstellen, dass wenn der BRV erkennt, dass die SchwbV einen Anwalt einbindet und er die Kosten vermeiden könnte, dass er dann einlenkt. Ich hätte daher in der BR-Sitzung die Teilnahme reklamiert und bei abweisender Haltung in der Sitzung den Anwalt angerufen. So dass der BR/BRV erkennt, da macht jemand ernst.

Teilnahme an Arbeitgruppen des BR

Sandra, Hessen, Friday, 17.06.2011, 20:40 (vor 4707 Tagen) @ hackenberger

Was sagen dann noch die anderen mitstreiter hier im Forum dazu >>>
Jede Info ist doch Gold wert.
Gruß

Teilnahme an Arbeitgruppen des BR

ingo, Bremen, Sunday, 19.06.2011, 20:38 (vor 4705 Tagen) @ Sandra

» Was sagen dann noch die anderen mitstreiter hier im Forum dazu >>>
» Jede Info ist doch Gold wert.
» Gruß

Also ich hole mir hier immer viele Anregungen auch ohne viel zu kommentieren.
Ich hoffe nur das viele BR´s verstehen miteinander ist besser als gegeneinander.

Laut Gesetz vertreten wir die gleichen Mitarbeiter, oder>;-)

Teilnahme an Arbeitgruppen des BR

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 19.06.2011, 21:57 (vor 4705 Tagen) @ Sandra

» Was sagen dann noch die anderen mitstreiter hier im Forum dazu >>>
» Jede Info ist doch Gold wert.

Hallo Sandra,

Bernhard hat umfassend geantwortet. Die Rechtslage ist eindeutig. Da gibt es nicht viel mehr zu kommentieren. Du bist am Zug.

--
&Tschüß

Wolfgang

Teilnahme an Arbeitgruppen des BR

Doris, Friday, 24.06.2011, 19:03 (vor 4700 Tagen) @ Sandra

» Heute hat der Betriebsrat eine kleine Arbeitsgruppe gebildet um die Gleitzeitordnung zu modifizieren. Natürlich wurde ich als SBV nicht eingeladen.

Hallo Sandra,

wenn der BR beschließt, eine Arbeitsgruppe im Sinne des § 28a BetrVG zu bilden, dann hat die SBV ein umfassendes beratendes Teilnahmerecht und ist zu den Sitzungen dieser Arbeitsgruppe beizuziehen nach zwischenzeitlich vorherrschender Meinung in Rechtsprechung und Fachliteratur (ebenso beispielsweise Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 95 Rn. 14, und Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, § 95 Rn. 67).

--
Viele Grüße
Doris

Teilnahme an Arbeitgruppen des BR

Sandra, Hessen, Friday, 24.06.2011, 21:47 (vor 4700 Tagen) @ Doris

Hallo liebe Mitglieder,
so nun ist alles wieder in Butter,habe das gemacht was Bernhard vorgeschlagen hat.Nun hat der BR wohl etwas Angst bekommen und gibt klein bei.Ich hoffe es wird jetzt besser mit den Einladungen laufen, glaube aber das der BR sich keine Fehltritt mer leisten will nach meinem Schreiben.Danke für die guten Infos.
Gruß Sandra

Teilnahme an Arbeitgruppen des BR

hackenberger, Friday, 24.06.2011, 21:54 (vor 4700 Tagen) @ Sandra

Hallo Sandra,

das hört sich ja nun besser an. :ok: Doch versuche doch das Verhältnis noch zu bessern. "Springe über Deinen Schatten" und gehe auf den BRV zu und reiche ihm die Hand.

Also, suche in Kürze das persönliche Gespräch und sage ihm, dass Du über die Zusammenarbeit nun sehr erfreut bist, auch weil man ja nur gemeinsam das optimale für die Koll. erreichen kannst. Zeige ihm auch auf, wo die SchwbV wegen weitergehender Rechte den BR unterstützen kann. Auf diese Möglichkeiten wurde hier ja auch schon geschrieben. Erkläre auch, dass es Dir leid tut, dass Du so handeln musstest wegen dieses ungeschickten Missverständnis, welches nun ja aber beseitigt sei.

Also, auch wenn die "Probleme" nicht an Dir lagen, stelle dieses zurück, denn eine optimale Zusammenarbeit hilft auch Dir.

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