Konstituierende Sitzung des GPR (Sitzung)

Toni, Freistaat Bayern, Wednesday, 13.07.2011, 13:36 (vor 4681 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiter,

obwohl ich mir bewußt bin, dass das Thema "Teilnahmerecht der (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung an konstituierender Sitzung des PR bzw. GPR"
hier im Forum bereits des öfteren angesprochen und behandelt wurde, möchte ich an dieser Stelle einfach einmal ein Zitat aus einem Schreiben "unseres"
Gesamtpersonalrates veröffentlichen, welches ich heute erhielt:


Zitat:
"In Art. 34 Abs. 1 BayPVG ist eindeutig geregelt, dass ein Teilnahmerecht
der in Art. 40 BayPVG genannten Personen (u.a. die Schwerbehinderten-
vertretung)nach dem Zweck der konstituierenden Sitzung als Akt der
Selbstorganisation ausdrücklich nicht besteht (siehe hierzu Anlage 34
BayPVG Erläuterungen zu Abs. 1 konstituierende Sitzung)
Außerdem spielen Belange von Schwerbehinderten in der konstituierenden
Sitzung keine Rolle.
.................................
.................................
Es war deshalb aufgrund der geltenden Gesetzeslage nicht möglich, der
Gesamtschwerbehindertenvertretung ein Teilnahmerecht an der konstituierenden
Sitzung des Gesamtpersonalrates zu ermöglichen."


Dieses Schreiben wurde mir zugesandt, weil ich selbst zuvor moniert hatte,
als Gesamtschwerbehindertenvertreter nicht zur konstituierenden Sitzung
eingeladen worden zu sein.(Und dies, obwohl ich zuvor schriftlich darum gebeten hatte.)
Natürlich hatte ich in meinem Schreiben auf das Teilnahmrecht der SBV
verwiesen und dabei sogar eine Kopie des vollständigen Beschlusses des
VG Ansbach vom 19. April 2005 als Anlage beigefügt, welcher sich bekanntlich
eindeutig für ein Teilnahmrecht aussprach.

So viel zum Thema Zusammenarbeit bzw. Umgang mit BR/PR.

Liebe Grüße
Adviser

Konstituierende Sitzung des GPR

hackenberger, Wednesday, 13.07.2011, 14:00 (vor 4681 Tagen) @ Toni

Hallo Adviser,

ich hatte ja einmal darauf hingewiesen, was die SchwbV machen kann, wenn der [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=12546#p12546]PR aus Beamten[/link] besteht und dann gegen das SGB IX verstoßen wird. Man kann dem GBR/ GPR-Vorsitzenden ja diese mal zur Kenntnis bringen.

Weiter siehe auch hier!

Ich würde also dem GPRV mitteilen, dass sollte die Zusammenarbeit leider weiterhin nicht vertrauensvoll erfolgen ich dann ernsthaft die Einleitung einer Disziplinarmaßne prüfen müsste, was man aber gerne vermeiden möchte und daher auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit hofft.

Auszug aus dem Knittelkommentar zum § 95 SGB IX
Rn 55
Das gilt auch für die konstituierende Sitzung (VG Ansbach Beschluss vom 19. April 2005 – AN 7 P 04.00739 = BehindertenR 2006, 112 = ZfPR 2006, 101; a. A. BayVGH Beschluss vom 31. Juli 1996 – 17 P 96.1403 = Schütz BeamtR ES/D IV 3 Nr. 7 mit dem Argument, die Wahl des Vorstands des Personalrats solle als innerorganisatorischer Vorgang frei von Einflüssen außenstehender Dritter bleiben). Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst keine Einschränkung vorgesehen, etwa auf Sitzungen, in denen Angelegenheiten der Schwerbehinderten auf der Tagesordnung stehen. Vielmehr hat er sogar in zwei Gesetzen – § 40 Abs. 1 BPersVG und § 95 Abs. 4 SGB IX – bestimmt, dass die Schwerbehindertenvertretung ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen hat. Es ist auch kein überzeugender Grund für eine einschränkende Auslegung ersichtlich. Namentlich das Rederecht der Schwerbehindertenvertretung ist ein wichtiges Instrument, um den Interessen der Schwerbehinderten in den Personalvertretungsgremien Gehör zu verschaffen. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist aber das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an ausnahmslos jeder Sitzung (VG Ansbach Beschluss vom 19. April 2005 a. a. O.). Diese Auffassung hat – wie den Gründen des Beschlusses zu entnehmen ist – auch der Bundesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen in einem Schreiben vom 19. April 2004 vertreten.

Der Vorsitzendes des Wahlvorstands ist daher verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung zur Konstituierenden Sitzung einzuladen.

Somit hat hier der Vorsitzendes des Wahlvorstands gegen das Gesetz verstoßen. Sollte er Beamter sein, siehe Hinweis oben!

PS: Man hätte wenn man vor der Sitzung davon erfahren hätte, sich auch per Einstweiliger Verfügung und Unterstützung der Polizei den Zugang ermöglichen können. Das wäre dann bestimmt ein interessanter Auftritt geworden. Der AG hätte sich dann wohl auch bei Vorsitzendes des Wahlvorstands und GPRV für die Kosten (unnötige, da klare Rechtslage) bedankt, die er hierfür dann zahlen muss.

Es kann nun sein, dass beide, also Vorsitzendes des Wahlvorstands und GPRV veraltete Unterlagen haben. Dann wäre es aber höchste Zeit, dass diese hier sich die aktuellen, geltenden zulegen, da möglicher Weise noch weitere Änderungen gegeben sind.

Konstituierende Sitzung des GPR

Toni, Freistaat Bayern, Wednesday, 13.07.2011, 14:06 (vor 4681 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

der GPR besteht nicht nur aus Beamten, sondern aus Beschäftigten und Beamten.


Lieben Gruß
Adviser

Konstituierende Sitzung des GPR

hackenberger, Wednesday, 13.07.2011, 14:39 (vor 4681 Tagen) @ Toni

Hallo Adviser,

Ja, dann kann man ja schon mindestens diesen auf mögliche Folgen hinweisen ;-)

Weiter bleibt einem immer die Möglichkeiten des § 95 (4) SGB IX und Beschlussverfahren. Wobei die Beschlüsse der konstituierenden Sitzung wird man nicht erfolgreich aussetzen können. Dazu müssten die Beschlüsse sich belegbar negativ auf Schwerbehinderte auswirken. Dieses könnte sein, wenn dort ein GPRV oder Stellvertreter gewählt wurde, der sich klar gegen die Schwerbehinderten auslässt/aufstellt.

Dann könnte auch ein Gericht zu der Feststellung kommen, die Aussetzung ist berechtigt. Das ist auch genau der Grund der beratenden Teilnahme auch an dieser Sitzung.

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Konstituierende Sitzung des GPR

Toni, Freistaat Bayern, Wednesday, 13.07.2011, 14:40 (vor 4681 Tagen) @ Toni

Hallo Bernhard,

vielen Dank für Deine Ausführungen sowie die entsprechenden Hinweise.


Lieben Gruß
Adviser

Konstituierende Sitzung des GPR

Doris, Wednesday, 13.07.2011, 14:55 (vor 4681 Tagen) @ Toni

Hallo Adviser,

nach der Rechtsprechung, der aktuellen schwerbehindertenrechtlichen Fachliteratur sowie der herrschenden Meinung hat die SBV nach dem klaren Wortlaut des § 95 Abs. 4 SGB IX ein beratendes Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung ([link=http://db1.rehadat.de/rehadat/Reha.KHS>State=340&Db=4&AKT=AN%207%20P%2004.00739]VG Ansbach[/link], Beschluss vom 15.04.2005, AN 7 P 04.00739 = Behindertenrecht 2006, Seite 112-114). Diese Auffassung teilen ausdrücklich auch der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange schwerbehinderter Menschen mit Schreiben vom 19.04.2004, die Arbeitsgemeinschaft der SBV des Bundes mit Schreiben vom 07.08.2006 sowie die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden des Freistaats Bayern (ebenso Knittel, SGB IX, § 95 Rn. 55 m.w. Nachweisen).

Und auf die Frage, ob es bei der konstituierenden Sitzung (aus der Sicht irgendeines Vorsitzenden) um Belange schwerbehinderter Beschäftigter geht oder nicht, kommt es aus Rechtsgründen ohnehin nicht an nach dem amtlichen Fachlexikon Behinderung & Beruf 2011, Stichwort Teilnahmerecht. Da scheinen aber beim Gesamt-Personalrat noch große Defizite beim elementaren Basiswissen zu bestehen. Der Vorsitzende des Gesamt-Wahlvorstands ist daher gesetzlich verpflichtet, die Gesamt-SBV zur konstituierenden Sitzung aufgrund des zwingenden Bundesrechts einzuladen (§ 95 Abs. 4 SGB IX).

Eine [link=http://db1.rehadat.de/rehadat/Reha.KHS>State=800&Last=600&Dok=3941&Db=4&LinkName=AKT&LinkWert=17+P+96.1403*]Einzelentscheidung[/link] aus den 90-er Jahren des letzten Jahrhunderts, die ausschließlich landesrechtlich statt bundesrechtlich argumentiert, ist daher schon im Ansatz verfehlt und abzulehnen. Eine am Wortlaut des BayPVG orientierte Auslegung ist auf bundesrechtliche Regelungen nicht übertragbar. Das gilt umso mehr, als eine "landesrechtliche Regelung - und sei es auch nur mittelbar im Wege einer Auslegung – nicht eine zwingende bundesrechtliche Norm unterlaufen kann" (vgl. analog Prof. Dr. Knittel, SGB IX, § 95 Randnummer 56a).

In einem Rechtsstaat geht es nicht an, dass sich ein Vorsitzender irgend eines Gesamt-Personalrats über das "Recht", zu dem nun mal die Rechtsprechung gehört, einfach hinwegsetzt unter Berufung auf irgendeinen alten bzw. nicht aktualisierten personalvertretungsrechtlichen bzw. betriebsverfassungsrechtlichen Kommentar oder einen veralteten Online-Beitrag. Das ist grober Unfug! Wie man gegen das Gebaren beratungsresistenter Personalräte rechtlich vorgeht (dazu besteht konkreter Anlass, da Wiederholungsgefahr), ist in der o.g. rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15.04.2005 ausführlich beschrieben.

Das SBV-Teilnahmerecht gilt demnach bundesweit und ausnahmslos in allen Bundesländern sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst unmittelbar kraft Bundesrecht (also auch in Bayern), das nicht durch irgendwelche Kommentierungen zum Landespersonalvertretungsrecht von anno dazumal "ausgehebelt" werden kann!! Das wäre Rechtsbruch bzw. Amtsmissbrauch.

Kontextlink:
ZB 03/2006

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Viele Grüße
Doris

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