Infopflicht an die Stellvertreter (Stellvertreter/in)

Karin, Thursday, 04.08.2011, 12:25 (vor 4663 Tagen)

Hallo Alle zusammen,

ich habe ein Problem, daß ich leider durch die Suchfunktion in älternen Postings nicht gefunden habe. Wir haben eine Vertrauensperson und einen 1. und 2. Stellvertreter. Eigentlich versteht es sich von selbst, daß man die Aufgaben etwas verteilt und sich gegenseitig über laufende Verfahren/Probleme informiert. Dazu haben wir Sitzungen und Komm.-Mittel.

Seit einigen Monaten funktioniert das aber nicht mehr. Unsere Vertrauensperson reisst alles an sich und gibt keinerlei Infos weiter.

Gibt es eine Pflicht uns als Stellvertreter über die Sachlagen zu informieren> Ein freundliches Gespräch soll natürlich auch fruchten, aber schön wäre es ein wenig Hintergrund zu haben.

Vielen Dank für die Hilfe im Voraus.

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Freundliche Grüße
Karin

Infopflicht an die Stellvertreter

hackenberger, Thursday, 04.08.2011, 13:09 (vor 4663 Tagen) @ Karin

Hallo Karin,

Die Stelli haben ein ruhendes Mandat. Die SBV ist im Gegenteil zum BR eine "Ein-Personen-Vertretung". Hier spielt dann u.a. auch das Thema Datenschutz eine sehr große Rolle. BR/PR sind Gremien, doch auch dort sind Ersatzmitglieder im ruhenden Mandat und haben kein Recht auf Einsicht oder Infos von/ über BR-Unterlagen/ Vorgängen.

Die Schwerbehindertenvertretung ist anders als der Betriebsrat kein Kollegialorgan. Sie besteht nur aus einer Person (BAG Beschluss vom 7. April 2004 – [link=http://195.243.174.27/pro/servlet/ContentResult>QueryID=QryRangeDetail&queryparam.po_content.ioid=1458498]7 ABR 35/03[/link]

Die Themen Stelli und ruhendes Mandat sowie Ein-Personen-Vertretung und damit dann auch verbinden Einbindung wann und wann nicht und über was und wie usw. haben wir schon sehr oft behandelt in Beiträgen.

Somit, es besteht keine grundsätzliche Infopflicht an die Stellvertreter. Vielmehr, im ruhenden Mandat haben die Stelli wie die Ersatzmitglieder des BR/PR kein Recht auf Einsicht oder Infos von/ über SBV-Unterlagen/ SBV-Vorgänge.

Es gibt nur bei bekannter Abwesenheit das Thema "Geschäftsübergabe". Also Infos über in dieser Zeit anstehende Themen/ Vorgänge.

Der AG muss auch Zeiten wie ihr sie offenbar für Sitzungen und Komm.-Mittel in Anspruch nehmt weder dulden noch vergüten. Er kann sogar falls ihr diese Eigenständig mach euch abmahnen, Verstoß gegen die Arbeitspflicht lt. ArbV.

Auch, ob die VPSchwb verhindert ist und dann ein Stelli temporär nachrückt entscheidet sie. Sie kann sich sogar in Zeiten von Urlaub oder Krankheit wo i.d.R. die Verhinderung gegeben ist, sich ausdrücklich als NICHTVERHINDERT erklären. Dann kommt kein Stelli zu Zuge. Dieses darf sich dann nur nicht nachteilig auf die zu vertretenden Koll. auswirken, denn dieses könnte dann als eine Verletzung der Mandatspflichten gewertet werden. Aber ich schreibe bewusst KÖNNTE !

Es kann somit letztlich sogar dazu kommen, dass Stelli in der gesamten Wahlperiode nicht einmal temporär ins Mandat kommen und dann auch nicht einmal Einsicht in Unterlagen der SchwbV bekommen. Also in dieser gesamten Zeit von 4 Jahren nicht einmal aktiv wurden/ werden konnten/ werden durften.

Das kann oder ist das Schicksal der Stelli, so wollte es der Gesetzgeber! Das gilt übrigens auch in den Fällen des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX "In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied."

Denn es ist eine KANNREGEL, keine MUSSREGEL. Die Entscheidung ob sie die Möglichkeiten des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX liegt ausschließlich bei der VPSchwb. Auch hier gilt, sie (VPSchwb) entscheidet und handelt nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Gesetze. Weiter es dürfen aus ihren Entscheidungen keine Nachteile für Betroffene entstehen, sonst KÖNNTE es mandatspflichtverletzend sein, vor allem wenn sie gegen der vorhergehenden Satz wissentlich oder vorsätzlich verstoßen hat.

Anmerkung:
Ich weiß, es ist gerade für Stelli welche die Arbeit der SchwbV als sehr wichtige Aufgabe ansehen und ggf. sogar auch gerne VPSchwb geworden wären also angaschierte Stelli, ein nicht gerade aufbauende und sehr zufriedenstellende Sicht für Stelli. Doch so ist leider das Gesetz, das SGB IX, unsere Handlungs- und Rechtsgrundlage

Infopflicht an die Stellvertreter

Hotte, Stuttgart, Thursday, 04.08.2011, 13:12 (vor 4663 Tagen) @ Karin

Hallo Karin,

»
» Seit einigen Monaten funktioniert das aber nicht mehr. Unsere
» Vertrauensperson reisst alles an sich und gibt keinerlei Infos weiter.

Die VP ist nicht verpflichtet irgendwelche Aufgaben in der SBV an ihre Stellvertreter zu delegieren oder abzugeben


» Gibt es eine Pflicht uns als Stellvertreter über die Sachlagen zu informieren>


Nein.
Die SBV ist eine "Ein-Personen-Vertretung" Die VP entscheidet einzig und allein, ob und wie Sie die Stellis informiert. Die Stellis haben ein "ruhendes" Mandat, bis sie von der VP mit Aufgaben betraut werden. Dabei ist aber grundsätzlich die Reihenfolge ( 1.Stelli, 2.Stelli) zu beachten und einzuhalten

VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Infopflicht an die Stellvertreter

Hotte, Stuttgart, Thursday, 04.08.2011, 13:17 (vor 4663 Tagen) @ Hotte

Hallo Karin,
schau mal hier:

[link=http://www.schwbv.de/forum/board.php>category=19]Kategorie Stellvertreter[/link]


Es gibt sogar eine eigene Kategorie für die Stellis.

Ist es dieselbe VP, die jetzt ab September in Rente geht>

VP
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

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