Stellvertretung und Heranziehung des Stellvertreters (Stellvertreter/in)

jp, Bayern, Sunday, 11.09.2011, 22:17 (vor 4624 Tagen)

Stellvertretung und Heranziehung des Stellvertreters

Bisher hatten wir nur Schwerbehindertenvertrauensperson und einen Stellvertreter.
Bei der letzten Wahl 2010 wählten wir drei Stellvertreter um Urlaub, Krankheiten etc. besser überbrücken zu können,
da wir ca. 150 SBM an unserem Standort haben.

Kürzlich trat auch der Fall ein, dass SVP und 1. Stelli krank waren
(ein typischer Fall der Vertretung).
So wurde der 2. Stelli auch zur BR-Sitzung eingeladen.
Aber in der BR-Sitzung wurde dem 2. Stelli vom BR-Vorsitzenden gesagt,
dass er zu Unrecht in der BR-Sitzung wäre.

Aussage BR-Vorsitz:
„Nach SGB IX, § 94 ist nur von SVP und Stelli die Rede.
Der 2. Und 3. Stelli würden nur in den Einsatz kommen,
wenn SVP oder 1. Stelli ausscheidet“.
„Nach SGB IX, § 95 kann bei > 100 SBM nur der 1. Stelli herangezogen werden.“

Meines Erachtens geht es beim § 95 aber um eine „zusätzliche Heranziehung“ und nicht um eine „Vertretung“.
Die Vertretungsregelung besagt für mich,
dass wenn jemand verhindert (Urlaub, Krankheit …) ist,
der nächste Stelli nachrückt.

Habe ich Recht mit meiner Annahme>:-)
Steht dies irgendwo deutlicher beschrieben>:-)
Kann mir jemand stichhaltige Argumente liefern> :-)

--
jp

Stellvertretung und Heranziehung des Stellvertreters

hackenberger, Monday, 12.09.2011, 09:32 (vor 4624 Tagen) @ jp

Hallo "jope",

man muss unterscheiden zwischen der dauerhaften Heranziehung, also dauerhaften Aufgabenübertragung § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX und der Verhinderungsvertretung.

Im Falle der dauerhaften Aufgabenheranziehung, § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, fallen sofern hier Aufgaben dauerhaft übertragen wurden und der Stelli verhindert ist diese wieder an die VPSchwb zurück und können nicht auf einen weiteren Stelli übertragen werden.

Doch auch dann geht, sofern verhindert die Verhinderungsvertretung. Also die Anwendung des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX "....und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt.

» Stellvertretung und Heranziehung des Stellvertreters
» So wurde der 2. Stelli auch zur BR-Sitzung eingeladen.
» Aber in der BR-Sitzung wurde dem 2. Stelli vom BR-Vorsitzenden gesagt,
» dass er zu Unrecht in der BR-Sitzung wäre.
Entspricht § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.

» Aussage BR-Vorsitz:
» "Nach SGB IX, § 94 ist nur von SVP und Stelli die Rede.
» Der 2. Und 3. Stelli würden nur in den Einsatz kommen,
» wenn SVP oder 1. Stelli ausscheidet".
» "Nach SGB IX, § 95 kann bei > 100 SBM nur der 1. Stelli herangezogen
» werden."
Das ist falsch, es betriff nur die dauerhaften Aufgabenübertragung. Doch auch hier ist ab 200 Schwbs dieses auch für den 2. Stelli möglich, § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.

» Meines Erachtens geht es beim § 95 aber um eine „zusätzliche Heranziehung“
» und nicht um eine „Vertretung".
Richtig so, Verhinderungsvertretung! Dafür wählt man ja auch > als 1 Stelli.

» Die Vertretungsregelung besagt für mich,
» dass wenn jemand verhindert (Urlaub, Krankheit …) ist,
» der nächste Stelli nachrückt.
Er rückt nicht nach, er nimmt die Verhinderungsvertretung wahr.

» Habe ich Recht mit meiner Annahme>:-)
Ja!

» Steht dies irgendwo deutlicher beschrieben>:-)
Ja, in den § 94 und 95 SGB IX

» Kann mir jemand stichhaltige Argumente liefern> :-)
Hoffe habe ich gegeben.

Erkläre Ihm (BRV), es ist vergleichbar mit den Ersatzmitgliedern des BR. Wenn das erste EBRM verhindert ist geht es in der Liste weiter zum nächsten EBRM usw. ;-)

Dem BRV würde ich einen Blick ins SGB IX ans Herz legen. Er läuft Gefahr sich wegen Mandatsbehinderung rechtliche Probleme einzuhandeln.

Hier auch noch ein Auszug aus dem LPK Nomos Kommentar zum SGB IX, § 95 SGB IX, Rn 24. Also Aussage von Franz Düwell, vorsitzender Richter des 9 BAG-Fachsenates.

Vertretungskette: Das zweite stellvertretende Mitglied der SBV wird erst dann tätig, wenn das erste stellvertretende Mitglied gleichfalls verhindert ist. Ist auch das zweite stellvertretende Mitglied verhindert, so vertritt das stellvertretende Mitglied mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Eine zahlenmäßige Beschränkung der stellvertretenden Mitglieder ergibt sich nur aus dem Umstand, wie viele sich zu Wahl gestellt haben.

Vielleicht glaubt der BRV ja Herrn Franz Düwell.

PS: Mit Anrede und Schlussfloskel lesen sich Beiträge noch schöner ;-)

Stellvertretung und Heranziehung des Stellvertreters

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 12.09.2011, 11:03 (vor 4624 Tagen) @ hackenberger

Hallo Jope,

auch ich habe noch was für Dich zum Thema Verhinderungsvertretung SBV:


Neumann/Pahlen, SGB IX, Rn. 22 zu § 94:
"Ein weiteres stellvertretendes Mitglied wird erst dann zuständig, wenn alle Vorgänger, also die Vertrauensperson und das erste und jedes weitere vorangehende stellvertretende Mitglied verhindert sind"
Also ist sehr wohl - wie auch beim BR - eine weitere Vertretung gerade auch bei zeitweiliger Verhinderung durch Stelli 2 - xx vorgesehen.

Daß ausgerechnet ein BRV, der den Mechanismus ja vom Nachladen von BRM zu Genüge kennen müßte, das nicht versteht/verstehen will, kann eigentlich nur Kopfschütteln hervorrufen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Stellvertretung und Heranziehung des Stellvertreters

jp, Bayern, Monday, 12.09.2011, 22:19 (vor 4623 Tagen) @ albarracin

Hallo zusammen!
Hallo Bernhard!
Hallo albaracain!

» PS: Mit Anrede und Schlussfloskel lesen sich Beiträge noch schöner <

Sorry & vollkommen richtig!
Leider war es gestern abends schon etwas spät, so wie jetzt auch.
Besten Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten :-)
Schöne Grüße
Jope

--
jp

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