korrekte Vorgehensweise (Versammlung)

Ironie, Tuesday, 20.09.2011, 08:07 (vor 4628 Tagen)

Guten Morgen Forianer,

obwohl ich mich mittels Suchfunktion durch etliche Stränge gewühlt habe –
Indianerehrenwort, Bernhard! – habe ich immer noch keine Antwort auf (m)eine
Frage gefunden:
In unserem Klinikum – zwei Krankenhäuser, fünf Kilometer auseinander liegend
– möchte ich im November respektive Dezember Betriebsversammlungen
durchführen.

Einladen möchte ich

den Geschäftsführer
den Schwerbehindertenbeauftragten
die Krankenhausdirektorin der beiden Häuser
eine VERDI-Vertreterin
die Betriebsärzte, je nach Haus
die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, je nach Haus
den Betriebsrat.

Vom Sekretariat der Geschäftsführung kam die Direktive, es müssten neben
dem Verwaltungsdirektor auch noch zwei führende Gesellschafter und
Aufsichtsratsmitglieder (Oberbürgermeister und Landrat) eingeladen werden,
schließlich seien sie ja „unsere Chefs“.

Abgesehen davon, dass mich jetzt das dumpfe Gefühl beschleicht, weniger
Ameisen könnten den Hügel hoch krabbeln als Ameisenbären auf ihm sitzen –
inwieweit bin ich gezwungen, diversen Führungsriegen eine Bühne zu bieten>

Ein weiteres Problem ist die Tagesordnung. Im Moment habe ich folgendermaßen geplant:

1. Begrüßung der Teilnehmer
2. Bekanntgabe der Tagesordnung
3. Vorstellung SBV
4. Statistik und Tätigkeitsbericht der SBV mit Diskussion
5. Bericht des Geschäftsführers und/oder des Schwerbehindertenbeauftragten mit Diskussion
6. Aktuelle Informationen zum Schwerbehindertenrecht
7. Vorstellung Fragebogen Arbeitssituation
8. Verschiedenes – Fragen
9. Schlusswort

Kann ich die Redebeiträge des Arbeitgebers so platzieren>
Habe ich etwas Wichtiges vergessen>

Vielen Dank für das Interesse!

Ironie

korrekte Vorgehensweise

hackenberger, Tuesday, 20.09.2011, 08:42 (vor 4628 Tagen) @ Ironie

Hallo,

» – möchte ich im November respektive Dezember Betriebsversammlungen
» durchführen.
Dazu hast Du KEIN Recht. Du hast aber das Recht was eigentlich eine Pflicht ist eine (mindst.) "Schwerbehindertenversammlung" durch zu führen, SGB IX § 95 Abs. 6. ;-)

Die Antwort auf Deine Fragen findet man eigentlich im Gesetz, also dem SGB IX § 95 Abs. 6 und der Kommentierung hierzu.

Hier ein Auszug aus dem Knittelkommentar dazu.
Rn 22
Der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er hat nicht nur ein Rederecht in der Versammlung, sondern auch eine Berichtspflicht gem. § 83 Abs. 3 SGB IX (vgl. Erl. zu § 83 Rdnrn. 75 ff.). Teilnahmeberechtigt sind ebenfalls alle Personen, die nach § 99 SGB IX gehalten sind, zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder der Dienststelle zusammenzuarbeiten. Vertreter der Integrationsämter, der Agenturen für Arbeit und der übrigen Rehabilitationsträger haben auf Einladung durch die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf beratende Teilnahme an den Versammlungen.

Also, die SchwbV hat das Hausrecht. Das betrifft sowohl das Thema "Einladung/Teilnahme/TO und Ablauf". Es gelten sonst im Grunde die analogen Regelungen für Betriebsversammlungen des BR/PR. Also auch, wer ist bei Betriebsversammlungen anwesend>

Aber man kann auch genau mit der von Dir beschriebenen Begründung dem AG erklären, warum man die "Häupter" nicht zu geballt vertreten haben möchte.

Betreffend des Inhaltes, sollte man stets vor allem auf interne Angelegenheiten ggf. Probleme der Schwerbehinderten eingehen. Also was "drückt die Betroffenen"> Man kann also hier keine 0-8-15 TO vorgeben, sondern stets dem Betrieb angepasst.

PS: A-Z: Versammlung schwerbehinderter Menschen

korrekte Vorgehensweise

Ironie, Tuesday, 20.09.2011, 09:00 (vor 4628 Tagen) @ Ironie

*grrrrrrrrrrrrr
Ein Fettnapf steht immer irgendwo herum.

Und danke! :-)

korrekte Vorgehensweise

Ironie, Tuesday, 20.09.2011, 09:14 (vor 4628 Tagen) @ Ironie

Weiterhin einen guten Morgen. :-)

Jetzt blubbt in mir natürlich die Frage hoch:
Sind Gesellschafter bzw. Aufsichtsratsmitglieder
einer gemeinnützigen GmbH als Arbeitgeber
zu werten>
(Und: Ist die Stadthalle an diesen Terminen frei>)

Ironie

korrekte Vorgehensweise

hackenberger, Tuesday, 20.09.2011, 09:27 (vor 4628 Tagen) @ Ironie

Hallo,

» Weiterhin einen guten Morgen. :-)
Danke auch!

» Jetzt blubbt in mir natürlich die Frage hoch:
» Sind Gesellschafter bzw. Aufsichtsratsmitglieder
» einer gemeinnützigen GmbH als Arbeitgeber
» zu werten>
Im Sinne des § 95 SGB IX -NEIN! Denn sie stellen werder ein noch entlassen diese ja AN.

» (Und: Ist die Stadthalle an diesen Terminen frei>)
Dass soll ich nun aber nicht prüfen> Muss es eine Stadthalle sein> Sind es so viel Schwbs, welche auch kommen>

Die SchwbV muss auch Kostenverantwortung tragen. Also gibt es nicht ggf. in einem der beiden Häuser einen geeigneten Raum>

PS: Du hast erkannt, vieles und richtiges lesen, hilft oftmals schon bei Fragen und Problemen ;-)

korrekte Vorgehensweise

Ironie, Tuesday, 20.09.2011, 09:54 (vor 4628 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
»
» » (Und: Ist die Stadthalle an diesen Terminen frei>)
» Dass soll ich nun aber nicht prüfen> Muss es eine Stadthalle sein> Sind es
» so viel Schwbs, welche auch kommen>

Nomen est Omen. :-)
Und wieder: Danke!

Ironie

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