Schulungsanspruch (Stellvertreter/in)

HarriM, Thursday, 26.01.2012, 13:07 (vor 4488 Tagen)

Hallo,

ich bin SBV und mache gerade wegen häufiger Abwesenheit / Verpflichtung (AG's auf lokaler und Bundesebene) von insgesamt mehr als 50% meiner vertraglichen Arbeitszeit einen Schulungsanspruch für meine Stellvertrerin geltend. Dabei beziehe ich mich auf §96 "häufige Abwesenheit für längere Zeit". Die Kollegin möchte einen Grundlagenkurs besuchen.

Dieser Anspruch wurde jetzt von unserer Justiziarin mit der Begründung abgelehnt, dass "Vertretung" bedeute, dass auch tatsächlich Aufwände für die Stellvertreterin anfielen, und also von ihr nicht nur Bereitschaft für Beratung etc. geleistet werde.

Abgesehen davon, dass die Stellvertreterin tatsächlich diverse "Aufwände" hatte: Gibt es ein Gerichtsurteil, das bzgl. dieses Dissenses (Bereitschaft versus Einsatz) eine Entscheidung getroffen hat> Das wäre auch wichtig für andere SBV-Kollegen in meinem Konzern, die nicht so "aktive" Stellvertreter haben.

Danke für eure Hilfe, und viele Grüße!
HarriM

Schulungsanspruch

hackenberger, Thursday, 26.01.2012, 13:39 (vor 4488 Tagen) @ HarriM

Hallo HarriM,


schade, dass Du den Hinweis, die große immer wieder geäußerte Bitte über dem Textfeld "Bitte vor der Fragestellung die Suchfunktion verwenden!!" und im ersten Forumsbeitrag "Streng geheim..." übersehen hast :-(

Denn sonst hättest Du mit der Suchfunktion auf dieser Seite und der NEUNEN Suchfunktion auf der Startseite die Antwort gefunden. Auch unter A-Z findet man etwas dazu.

Schulungsanspruch

HarriM, Thursday, 26.01.2012, 13:47 (vor 4488 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

all das habe ich bereits getan - aber vielleicht muss ich ja einen Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt wg. Sehschwäche stellen>>

Ich habe leider nichts gefunden - nicht unter A-Z, nicht unter "Urteile Schulungen" und nichts über die Suchfunktion.

Die allgemeine Aussage, wann ein Schulungsanspruch für den/die Stelli besteht, ist hier nicht gemeint, sondern Urteile, die etwas zum Thema "Bereitschaft" sagen.

Viele Grüße
HarriM

Schulungsanspruch

hackenberger, Thursday, 26.01.2012, 14:23 (vor 4488 Tagen) @ HarriM

Hallo HarriM,

es ist in [link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=stellv+schulung&category=6&ao=and]Forumsbeiträgen[/link] schon mehrfach behandelt worden, doch auch ich müsste nun suchen.

Unter A-Z, findet man aber etwas, wenn auch nicht viel.
• Schulungsanspruch für das stellvertretende Mitglied

Doch gleich auch so viel. Das Gesetz sieht Schulungen nur für die SchwbV vor (leider). Doch die Rechtsprechung sagt hier wohl auch analog der Schulungen für Ersatzmitglieder des BR, dass sofern der Stelli öfters und auch länger, also nicht nur Tageweise, vertritt und dann auch Mandatsaufgaben anfallen, kann ein Schulungsanspruch (Grundschulung) bestehen bzw. besteht.

Vielleicht nutzt Du auch selbst einmal [link=http://www.google.de/search>q=Schulungsanspruch+f%C3%BCr+das+stellvertretende+Mitglied+der+SBV]www.google.de[/link] "Schulungsanspruch für das stellvertretende Mitglied der SBV". Auch das IA kann bestimmt mit Rat und Tat weiterhelfen.

Prüfe auch einmal wie der AG es bei Schulungen der Ersatzmitglieder des BR hält. Hier ist ja eine vergleichbare Rechtgrundlage. Also Gleichbehandlung. Aber bitte dann auch mit BR absprechen, denn der AG könnte ja ggf. dann auch bei EBRM hier strikter handeln und dann hätte man ggf. ein Problem mit dem BR.

Kontextlink:
Schulungsanspruch des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehinderten

In dieser Broschüre solltest Du auch fündig werden. Auf Seite 23 Zum Schulungsanspruch des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung siehe S. 27, 3. Vertretung der Schwerbehindertenvertretung ;-)

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