Permanente Zugriffsrechte für Stelli auf SBV-Laufwerk und Outlook (Stellvertreter/in)

Bitmix, Niedersachsen, Friday, 27.04.2012, 12:22 (vor 4396 Tagen)

Hallo,

im Rahmen der Amtsniederlegung bin ich in das Amt der Vertrauensperson nachgerückt. Mein Vorgänger hatte für die Stellvertreter jeweils Dauerzugriff auf das SBV-Laufwerk sowie auf das Postfach der SBV eingerichtet, sodass wir sämtliche Protokolle des Betriebsrats mitlesen konnten, als auch den gesamten auf dem Postfach eingehenden zum Teil vertraulichen Schriftverkehr nebst Zugriff auf die Kalenderfunktion.

Nun lese ich im Forum, das die Stellis ruhendes Mandat haben und es insofern unzulässig ist, sie mit solchen dauerhaften Einsichtsmöglichkeiten in vertrauliche Unterlagen auszustatten.

Ich habe diese Erkenntnisse heute meiner Stellvertreterin mitgeteilt und angekündigt, dass die Zugriffsrechte für sie bis auf Weiteres gelöscht werden. Das hat natürlich für Unmut gesorgt.

Liege ich mit meiner Arbeitsweise hier richtig>

Gruß Bitmix

Permanente Zugriffsrechte für Stelli auf SBV-Laufwerk und Outlook

hackenberger, Friday, 27.04.2012, 13:02 (vor 4396 Tagen) @ Bitmix

Hallo,

Ja, Du liegst richtig. Das Thema hatte ich ja gestern, in einen Beitrag von Susannne auch beschrieben. Also dort einmal nachlesen. Es ist hier vergleichbar mit den Ersatzmitgliedern des BR. Da findet man dann auch mehr zu dem Thema im BetrVG und Kommentierungen dazu.

Die VPSchwb ist für die Beachtung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes der ihr im Mandat anvertrauten und zugänglichen Unterlagen verantwortlich. Geht sie hier wie wohl bisher zu "Großzügig" damit um, beachtet dieses also nicht, kann sie selbst rechtliche Probleme bekommen wegen Verletzung der Vertraulichkeit und Datenschutz.

Ruhendes Mandat bedeutet, zu dieser Zeit quasi rechtlich kein Mandat und damit rechtlich kein Recht auf Einsichtnahme.

PS. Den Einsatz der Stelli steuert nur die VPSchwb. Sie kann z.B. auch bei Abwesenheit welvhe eigentlich eine Verhinderung auslösen würde, und damit die Verhinderungsvertretung des Stelli, sich ausdrücklich als Nicht verhindert erklären. Auch dazu gibt es analoge Rechtsprechung aus dem BetrVG.

Doch aus solchem Handeln dürfen sich dann keine Nachteile für das Mandat oder die Schwbs ergeben. Denn das währe dann eine Mandatspflichtverletzung.

[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=13132&page=4&category=0&order=last_answer&descasc=DESC]Siehe weiter auch ein Beitrag zu diesem Thema aus 2011[/link]

Permanente Zugriffsrechte für Stelli auf SBV-Laufwerk und Outlook

hackenberger, Saturday, 28.04.2012, 09:51 (vor 4395 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

noch folgenden Hinweis.

Damit die gute Zusammenarbeit mit dem BR nicht leidet, immer daran denken und beachten, dass der Stelli rechtlich den gleichen Status wie die Ersatzmitglieder des BR haben. Auch diese haben ja so lange sie nicht temporär nachrücken KEIN Recht der Einsicht in die BR-Unterlagen/ Protokolle.

Wenn ihr nun entgegen dem Gesetz den Stelli diesen Einblick gewährt, könnte dieses verständlicher Weise die Zusammenarbeit mit dem BR stören/ belasten. Da die Stelli obwohl rechtlivh gleicher Status/ gleiche Rechte hier Infos (zu Unrecht) erhalten welche zu Recht den Ersatzmitgliedern des BR verwährt werden.

Aber auch der AG könnte hier berechtigt Probleme machen, da der Stelli unberechtigt Infos/ Einblicke in Unterlagen betreffend von Vorgängen der Beteiligung/ Mitbestimmung des AG erhält.

Denn oftmals löst das Wissen von Fakten ja verständlicher Weise Reaktionen der Mandatsträger/ Wissenden aus. Doch dieses Wissen / diese Kenntnis dürfen ja NUR Berechtigte haben. Das dann oftmals auch sehr frühzeitig.

AG streuen oftmals gerne auch gezielt Infos um "Lecks" in Infostrecken offen zu legen.

Permanente Zugriffsrechte für Stelli auf SBV-Laufwerk und Outlook

hajue, NRW, Wednesday, 09.05.2012, 15:03 (vor 4384 Tagen) @ hackenberger

Guten Tag zusammen,
mit Interesse habe ich die Postings über „Ein-Personen-Vertretung“ und „ruhendes Mandat gelesen. Klar ist mir anhand der Postings nun, dass ein Stelli (ruhendes Mandat) kein Recht auf Akteneinsicht usw. hat. Lediglich bei einer Verhinderungsvertretung hat der Stelli ein temporäres Recht auf Einsicht in die Unterlagen. Bei mir ist es nun so, dass ich nach § 95 SGB IX meinen 1. Stelli einen abgegrenzten Aufgabenbereich (Betreuung der sb Auszubildenden) dauerhaft übertragen habe. Damit ist er nicht mehr in einem ruhenden Mandat oder> Hat er damit nur das Recht, auf die Informationen/ Daten zurückzugreifen, die seinen Bereich betreffen oder auf mehr> Was bedeutet das für die Büronutzung> Kann er in seinem Bereich alleine entscheiden oder muss er sich mit mir absprechen> Es besteht zudem eine Arbeitsgemeinschaft aller Schwerbehindertenvertretungen aller Schulformen. Kann ich ihn zu den Sitzungen mitnehmen und hat er ein Anspruch auf die jeweiligen Protokolle> Mit großem Interesse sehe ich euren Antworten entgegen.
Viele Grüße
hajue

Permanente Zugriffsrechte für Stelli auf SBV-Laufwerk und Outlook

hackenberger, Thursday, 10.05.2012, 13:43 (vor 4383 Tagen) @ hajue

Hallo,

auch wenn man gem. SGB IX dauerhaft Aufgaben auf den Stelli überträgt, endet dieses nichts an der 1-Personen-Vertretung.

Bedeutet die SchwbV wird dadurch NICHT zu einer Kolletivorgan also nicht zu einem Gremium. Es bleibt dann bei der 1-Personen-Vertretung. Dann halt bei ZWEI 1-Personen-Vertretungen. Also jeder der Beiden ist dann eigenständig/ eigenverantwortlich für seinen Bereich zuständig/ verantwortlich. Daher kann dann die VPSchwb auch keinen Einfluss auf die Entscheidung des Stelli nehmen.

Betreffend der Grundfrage, des Einsichtsrechtes würde ich es hier aber nicht so einschränkend sehen, auch findet man da weder in Kommentierungen noch in der Rechtsprechung etwas. Daher würde ich es hier bis es ggf. mal Rechtsprechung gibt die Einsicht gewähren.

Dann halt nur mit dem.Wissen bedacht umgehen und das oben geschrieben betreffend Zuständigkeit beachten. Also stets bei den eigenen Bereichen / Verantwortlichkeiten bleiben.

Permanente Zugriffsrechte für Stelli auf SBV-Laufwerk und Outlook

hajue, NRW, Thursday, 10.05.2012, 16:28 (vor 4383 Tagen) @ hackenberger

danke für die Antwort
hajue

Permanente Zugriffsrechte für Stelli auf SBV-Laufwerk und Outlook

hackenberger, Wednesday, 16.05.2012, 12:04 (vor 4377 Tagen) @ Bitmix

Hallo,

meine sehr enge gemachte Auslegung, betreffend des Einsichtsrechtes/ Freigabe von Mailordner/ Laufwerken usw. der SchwbV für den Stelli, wurde mir nun so auch von sehr kompetenter fachlicher Seite als zutreffend bestätigt. Ich hoffe, dass es auch in der Neuauflage des Kommentars behandelt wird.

Aussage:
Nur dann, wenn es um die Vorbereitung des konkreten Vertretungsfalles geht, kann eine Einsicht erfolgen.

Permanente Zugriffsrechte für Stelli auf SBV-Laufwerk und Outlook

Bitmix, Niedersachsen, Wednesday, 04.07.2012, 14:01 (vor 4328 Tagen) @ hackenberger

Sehr geehrter Herr Hackenberger,

zwischenzeitlich konnte ich das Thema mit der Vorsitzenden der GSBV erörtern. Mir wurde die Empfehlung gegeben, die Zugriffsrechte wieder her zu stellen.

Besonderes Argument war, dass zum Thema keine Rechtsprechung vorhanden sei. Meine Bitte, diese Empfehlung schriftlich zu geben, wurde abgelehnt. Auf weitere Nachfrage hin erhielt ich die Auskunft, dass das mit dem ruhenden Mandat allen 18 VP's unserer Stadtverwaltung bekannt ist und lediglich eine Minderheit die Zugriffsrechte nicht erteilt.

Es wird damit deutlich, dass diese "GSBV-Empfehlung" doch bei einigen VP's auf Skepsis stößt.

Ich habe das Thema insgesamt nochmals einige Nächte überschlafen und komme zu der Entscheidung, in Anbetracht der hier erhaltenen Informationen zu Datenschutz und Gewährleistung der Vertraulichkeit der Empfehlung nicht folgen. Das Sprichwort: "Wo kein Kläger, da kein Richter" ist zwar im Freizeitbereich anwendbar, hat jedoch im Bereich des öffentlichen Dienstes nichts zu suchen.

Für mich sind die Ausführungen hier im Forum zum ruhenden Mandat schlüssig und ich werde es bei der Entziehung der Zugriffsrechte belassen. Es wird lediglich zum Jahresurlaub eine im Interesse der Amtskontinuität getragene Geschäftsübergabe geben (Dau/Düwell-Kommentar, 2. Auflage, § 95 SGB IX Randnummer 20).

Was mich jedoch noch umtreibt, ist der Gedanke, meiner Stellvertreterin einige Geschäfte zu übertragen, indem ich mich partiell für verhindert erkläre.

So haben wir momentan mehrere Stellenbesetzungsverfahren laufen, leider kollidieren die Termine aber nicht. Jedoch muss ich dienstlich eine etwas zeitkritische Finanzangelegenheit bearbeiten und kompensiere den SBV-Einsatz mit Überstunden. Laut meiner unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt es bei dieser Aufgabenerledigung auf eine Woche früher oder später nicht so an, sodass ich eine arbeitgeberseitige Einwendung der Unabkömmlichkeit nicht sehe (vgl. Dau/Düwell-Kommentar zu § 95 SGB IX, Rn 18). Da wäre in Rn 18 aber noch der Hinweis auf die subjektive Unzumutbarkeit. Könnte ich mich da nicht auf die eigene Schwerbehinderung (GdB 70, Mz G) berufen und damit im Einzelfall die Vertretung auslösen>

Ich würde es also insgesamt gern praktikabel gestalten wollen und dem Stelli durch Anzeige der Verhinderung entsprechende Aufgaben wahrnehmen lassen. Jedoch bin ich als Verwaltungsbeamter im gehobenen Dienst (Dipl.-Verwaltungswirt, FH) mit fast 40 Dienstjahren Erfahrung vorsichtig geworden und gerade Vertrauensschutz ist eine brisante Angelegenheit. Wäre also die Tatsache der Überstundenleistung bei bestehender Schwerbehinderung (keine Mehrarbeit!) ein Indiz für subjektive Unzumutbarkeit und könnte dies dann eine wirksame Verhinderungsvertretung auslösen>

Und was ich noch nicht erwähnt habe: Ich verfüge über einen Heimarbeitsplatz mit Internetverbindung zum Arbeitsplatz-PC. Die Heimarbeit fällt nur an einem Wochentag an. Jedoch kann ich so auch bei Krankheit von zu Hause aus den Stelli-Einsatz steuern. Und darüber hinaus hat mir der Arbeitgeber ein Smartphone zur Verfügung gestellt, mit dem ich alle eMails und Termine verwalten und ggf. auch an den Stelli weiterleiten kann.

Den Einwand der GSBV-Vorsitzenden, die Arbeit der SBV wäre möglicherweise mangels gegenseitiger Information VP/Stelli gefährdet, wäre demnach unbegründet.

Abschließend möchte ich noch hinzufügen, dass der Amtsvorgänger ständig Konflikte mit dem Arbeitgeber und dem örtlichen Personalrat hatte. Nach denen mir bis zum heutigen Tage mitgeteilten Sachverhalten muss ich jetzt davon ausgehen, dass der Amtsvorgänger diese Konflikte zum Teil aus Uneinsichtigkeit und/oder Rechtsunkenntnis provozierte.

Nachdem ich nun ein halbes Jahr im Amt bin, ist das Verhältnis zu AG und ÖPR ein Gutes und ich denke, dass ich auf dem richtigen Weg bin.

Insgesamt würde ich hier gern noch einmal die Experten abschließend hören.

Besonders loben will ich bei dieser Gelegenheit einmal diese Internetpräsenz, die mit Abstand wohl zu den besten Medien dieser Art gezählt werden muss.

Herzliche Grüße und vielen Dank
für die detaillierten Auskünfte ...

Permanente Zugriffsrechte für Stelli auf SBV-Laufwerk und Outlook

hackenberger, Wednesday, 04.07.2012, 14:27 (vor 4328 Tagen) @ Bitmix

Hallo,

» Besonders loben will ich bei dieser Gelegenheit einmal diese
» Internetpräsenz, die mit Abstand wohl zu den besten Medien dieser Art
» gezählt werden muss.
Erst einmal Danke für das Lob, welches aber allen Teilnehmern zusteht!

Ich hatte mich mit meiner Auslegung und Aussagen zum Thema an sehr sehr kompetenter Stelle rückversichert und diese so von dort als zutreffend bestätigt bekommen. Ich hoffe auch, dass es nun in einem neuen Kommentar dort Thema wird.

Was Verhinderungsgründe sein können, ist bekannt und abschließend geregelt.

Mit "großzügigen Auslegungen und Handeln" sollte man immer behutsam umgehen. Denn man kann nicht einmal "großzügig" handeln und dann in anderen Fällen "streng" am Gesetz. Das wird zum einen unglaubwürdig und führt nachvollziehbar zu Unverständnis.

Letztlich, es gibt im Mandat keine Mehrarbeit. Hier kann es nur "Mandatsarbeit außerhalb der Regelarbeitszeiten" geben, hierfür sieht das Gesetz "Freizeitausgleich" vor. Also hier auch kein § 124 SGB IX. Mehrarbeit im arbeitsvertragliche Beschäftigungsverhältnis wegen Mandatsarbeit kann / darf es auch nicht geben, da ja der AG die Mandatsträger im notwenigen Umfang von der Arbeitsleistung zu befreien/freizustellen haben. Somit wäre Mehrarbeit wegen Mandatsarbeit, Behinderung im Mandat. Auch ist ja bekannt, dass Mandatsarbeit Vorrang vor der Arbeitsvertragliche Arbeit haben.

Die GSBV ist nicht Weisungsbefugt aber an das Gesetz gebunden. Sie kann und darf daher auch nicht SBV auffordern gegen das Gesetz zu verstoßen. Das wäre Pflichtwidriges Handeln.

Das es noch keine Rechtsprechung gibt ist auch kein Argument. Denn es besagt ja nur, dass es noch nicht in diesem Punkt zu einem Klageverfahren kam. Aber es ist ja weiter alles aus Gesetzen und teils vergleichbarer Rechtsprechung zu entnehmen.

Sofern hier handelnde Personen Beamte sind und gegen Gesetze verstoßen, hierunter fällt dann auch das SGB IX, könnte ihnen ein Disziplinarverfahren mit all den dann möglichen Folgen drohen.

Fazit: Entscheiden muss letztlich jeder für sich. Vor allem auch nach dem Grundsatz wie er auch im gesetz steht, nach bestem Wissen und Gewissen. Dann auch mit den Risiko, dass es ggf. einmal einer als rechtlich beanstandbar ansieht und dann entsprechend handelt. So kommt es dann oftmals auch noch Jahre später dann zu unangenehmen Überraschungen, wenn auch ein weit zurückliegendes Handeln dann doch mal gerichtsrelevant wird.

Dann kommt es dann auch oft zu dem bekannten Ausspruch "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"

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