Kürzung des Zusatzurlaubs bei Sonderurlaub? (Zusatzurlaub)

silke, Niedersachsen, Tuesday, 22.05.2012, 19:48 (vor 4378 Tagen)

Liebe Kollegen,

eine schwerbehinderte Mitarbeiterin hat Sonderurlaub vom 17.01. bis 12.02. beantragt.
Der Arbeitgeber sagt beide Monate sind nicht voll gearbeitet...also 2/12tel kürzen des Zusatzurlaubs.
Sonderurlaub beträgt aber nur 4 Wochen.
Finde leider nur was zu Berentung/ Elternzeit / Verlust oder Beginn der Schwerbehinderung etc. nichts über unbezahlten Sonderurlaub.

Lieben Gruss Silke

Kürzung des Zusatzurlaubs bei Sonderurlaub?

hackenberger, Tuesday, 22.05.2012, 20:00 (vor 4378 Tagen) @ silke

Hallo Silke,

die 12tel Regelung sieht das SGB IX nur zu Beginn oder Ende einer Schwerbehinderten Eigenschaft vor. Sonst gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei dem "normalen" gesetzlichen Urlaub.

Leider hast Du den Grund des Sonderurlaubes nicht genannt. Denn 4 Wochen sind schon merklich.

Da wäre nun daher die Frage, wird/ darf auch der "normale" Urlaub wegen des Sonderurlaubes gekürzt werden> Wenn ja, könnte auch hier ein Kürzung möglich sein.

Kürzung des Zusatzurlaubs bei Sonderurlaub?

silke, Niedersachsen, Wednesday, 23.05.2012, 03:36 (vor 4378 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

die Mitarbeiterin hat aus persönlichen Gründen ( grosse Feier und Umzug) den undbezahlten Sonderurlaub beantragt.

Der Jahresurlaub wird gekürzt.

Lieben Gruss Silke

Kürzung des Zusatzurlaubs bei Sonderurlaub?

hackenberger, Wednesday, 23.05.2012, 10:51 (vor 4378 Tagen) @

Hallo Silke,

folgendes habe ich gefunden:

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einen tariflich oder gesetzlich bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers um die Zeit des unbezahlten Urlaubs zu kürzen. Entsprechend entschieden hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.07.1986, 8 AZR 475/84.
http://www.frag-einen-anwalt.de/mobilefea_view.asp>topic=104669&ccheck=1

Also, eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubes ist unzulässig. Betrifft den gesetzl. Urlaub lt. Bundesurlaubsgesetz und den Zusatzurlaub. Betreffend des tarifl. Mehrurlaub muss man in den TV schauen, denn hier könnten die Tarifpartner anders vereinbart haben.

In dem vor dem BAG verhandelten Fall, hatten die Tarifpartner für den tariflichen Mehrurlaub keine abweichende Regelung getroffen.

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