Urlaubsregelung bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand NRW (Zusatzurlaub)

Heinz SBV, NRW, Tuesday, 14.08.2012, 15:03 (vor 4295 Tagen)

Hallo,

§ 18 Urlaubsdauer Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand, so besteht Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubes, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Urlaub.

Der Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ ist nicht umgangssprachlich zu verstehen, sondern danach zu differenzieren, ob im Landesbeamtengesetz der Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ oder „Versetzung in den Ruhestand“ benutzt wird.

Nach dem LBG NRW erfolgt ein Eintritt in den Ruhestand u. a.:
1. Beim Erreichen der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr bzw. besondere Altersgrenzen für die Jahrgänge 1947-1963)
2. Erreichen einer besonderen Altersgrenze (z. B. 60. Lebensjahr bei Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes)
3. Eintritt in den Ruhestand nach bewilligtem Hinausschieben der Altersgrenze.

Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt dagegen u. a. in folgenden Fällen:

4. Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit
5. Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze (ab vollendetem 63. Lebensjahr)
6. Ausscheiden als schwerbehinderter Mensch i. S. von § 2 Abs. 2 SGB IX (ab Vollendung des 60. Lebensjahres)
7. vorzeitiger, selbst beantragter Abbruch des bewilligten Hinausschiebens der Altersgrenze.

Dies bedeutet, dass in den Fällen 1 – 3 der hälftige bzw. volle Urlaubsanspruch gewährt wird, in den Fällen 4 – 7 eine Zwölftelung des Jahresurlaubs vorgenommen wird.

Da der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte das Schicksal des Jahresurlaubs teilt, wird auch dieser dann ebenso hälftig gewährt oder gezwölftelt!

:lookaround:

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Herzliche Grüße

Heinz SBV

Urlaubsregelung bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand NRW

hackenberger, Tuesday, 14.08.2012, 15:23 (vor 4295 Tagen) @ Heinz SBV

Hallo Heinz,

das ist eine Frage des allgemeinen Arbeits- Urlaubsrecht. Daher kein Thema dieses Forums. Denn auch für den Zusatzurlaub gibt es keine andere Rechte.

Urlaubsregelung bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand NRW

Heinz SBV, NRW, Tuesday, 14.08.2012, 16:00 (vor 4295 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
» Denn auch für den Zusatzurlaub gibt es keine andere Rechte.

Schau dir mal bitte den nachfolgenden Link an, insbesondere den Abschnitt "Anspruch bei bevorstehender Rente"

Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen BIH

Demnach gibt es doch eine unterschiedliche Behandlung, entscheidend für den Zusatzurlaub ist danach der Jahresurlaub! Habe derzeit einen aktuellen Fall.

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Herzliche Grüße

Heinz SBV

Urlaubsregelung bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand NRW

hackenberger, Tuesday, 14.08.2012, 17:37 (vor 4295 Tagen) @ Heinz SBV

Hallo Heinz,

ja, dann lese einmal bei dem Link.

Anspruch bei bevorstehender Rente

Wie ist der Anspruch auf Zusatzurlaub bei Arbeitnehmer in dem Jahr zu berechnen, indem sie in Rente gehen>

Grundsätzlich gilt: „Der Zusatzurlaub teilt das Schicksal des Jahresurlaubs". Das bedeutet, dass entsprechend der Regelung zum Jahresurlaub eine anteilige Berechnung des Zusatzurlaubs stattfindet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der Rente im ersten Halbjahr des Kalenderjahres endet. Endet das Arbeitsverhältnis hingegen im zweiten Halbjahr, besteht Anspruch auf den kompletten Zusatzurlaub. Die anteilige Berechnung wird gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nur dann nicht vorgenommen, wenn bereits eine Minderung des Zusatzurlaubs erfolgt ist, weil die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat.

Das hat genau das BAG auch so entschieden, auch nun betreffend der Regelungen auf Grund der EuGH Entscgeidungen betreffend Unverfallbarkeit wegen Krankheit.

Die BIH hat dann sich bei ihren Aussagen nur auf die Regelung des Bundesurlaubsgesetz bezogen. Dieses ist dann aber betreffend ggf anderen Regelungen zu gesetzlichem Urlaub nur Beispielhaft zu verstehen. Es gilt der eine entscheidende Satz.

Auch der Zzsatzurlaub ist gesetzlicher Urlaub. Daher der entscheidebde Satz, der Zusatzurlaub teilt das Schicksal des Jahres(gesetzlichen)urlaub. Bedeutet, alle für den gesetzlichen Jahresurlaub geltenden Regelungen gelten für den Zusatzurlaub.

Fazit: Keine Sonderregelungen.

Urlaubsregelung bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand NRW

Heinz SBV, NRW, Wednesday, 15.08.2012, 08:29 (vor 4294 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

» ja, dann lese einmal bei dem Link.

habe ich gemacht;

» Grundsätzlich gilt: „Der Zusatzurlaub teilt das Schicksal des Jahresurlaubs". Dieser Kernsatz scheint auch so im Beamtenrecht zu gelten.

Die beamtenrechtliche Regelung des § 18 (3) "Freistellungs- und Urlausbverordnung NRW - FrUrlV NRW in NRW"!sieht folgendes vor:
Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand, so besteht Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubes, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Urlaub (so steht es in der Urlaubsverordnung NRW).

Bei einer Versetzung in den Ruhestand erfolgt eine Zwölftelung des Jahresurlaubs. Da der Zusatzurlaub das Schicksal des Jahresurlaubs teilt, wird auch dieser bei einer Versetzung in den Ruhestand gezwölftelt.

Das Ausscheiden als schwerbehinderter Mensch i. S. von § 2 Abs. 2 SGB IX (ab Vollendung des 60. Lebensjahres) ist eine Versetzung und nicht ein Eintritt in den Ruhestand. Ein kleiner aber feiner Unterschied mit gravierenden Folgen.

Dies ist ja so gesehen auch keine Sonderregelung, sondern die Gleichschaltung mit dem Jahresurlaub; da der Zusatzurlaub ja das Schicksal des Jahresurlaubs teilt.

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Herzliche Grüße

Heinz SBV

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