Schweigepflicht - bzw. Betroffene in Abwesenheit vorführen (Versammlung)

Buddy33, NRW, Friday, 14.12.2012, 17:35 (vor 4177 Tagen)

Ist es im Sinne des Gesetzes, einen Stellvertreter der erkrankt war (2 Monate nach einer schweren Operation auf grund seiner Grunderkrankung)in der Jahresversammlung vor versammelter Mannschaft (Personalabteilung, PR und auch behinderten Kollegen)in seiner Abwesenheit vorzuführen>
So ist es bei uns geschehen und ich weiß nicht ob ich das als Stellvertreterin so vertreten kann oder sogar darf.
Grund für diese Aussagen sind Einführung eines NICHT gewählten schwerbehinderten Kollegen, der die SBV demnächst unterstützen soll (in meinen Augen auch nicht korrekt. Der eigentliche Grund ist allerdings, dass sich der Hauptamtliche völlig übernimmt, eine Aufgabe nach der anderen angeht und somit sehr viele Kollegen unter Druck setzt und eigentlich seine eigene Gesundheit das Problem ist. "Kapazitätsgründe" (eigentlich meinte er sich selbst, aber es ist wohl einfacher den Stellvertreter zu benennen der "häufige Krankheitsausfälle" hat. Wie bereits erwähnt eine OP die insgesamt mit Genesung 2 Monate gedauert hat. Leider kam kurz nach der Genesung ein Arbeitsunfall dazu (ist auch als solcher gemldet worden vom AG) von 1,5 Wochen und jetzt (im November 2012 3 Tage wegen einer anderen Erkrankung - genau zum Zeitpunkt der Jahresversammlung)
Kann man dagegen vorgehen, evtl. der STV selber> Verleumdung oder ähnliches>

Den AG scheint das nicht zu interessieren, dass es ein Gesetz gibt was die Wahl SBV angeht und hat diesem "Nichtgewählten" als Unterstützung zugestimmt. D.h. er wird Einsicht in die Akten bekommen, zu BEM, Vorstellungsgesprächen und auch Beratungstermine wahrnehmen. Mir dreht sich der Magen um bei dem Gedanken.
Zu Beginn der neuen Amtszeit (2010) wurde schon einmal von dem Hauptamtlichen groß und breit über die Befindlichkeiten des Stellvertreters im Haus kommuniziert hinter dem Rücken des STV.

Ich würde gerne von Ihen wissen, was Sie dazu meinen und würde gerne gegen diese Angelegenheit vorgehen. Ist da richtig, oder verrenne ich mich da.

Schweigepflicht - bzw. Betroffene in Abwesenheit vorführen

hackenberger, Monday, 17.12.2012, 18:44 (vor 4174 Tagen) @ Buddy33

Hallo,

» Ist es im Sinne des Gesetzes, einen Stellvertreter der erkrankt war (2
» Monate nach einer schweren Operation auf Grund seiner Grunderkrankung)in
» der Jahresversammlung vor versammelter Mannschaft (Personalabteilung, PR
» und auch behinderten Kollegen)in seiner Abwesenheit vorzuführen>
Nein, dass ist keine Art und kann ggf je nach dem was und wie gelaufen ist rechtswidrig sein.

» So ist es bei uns geschehen und ich weiß nicht ob ich das als
» Stellvertreterin so vertreten kann oder sogar darf.
Sofern man selbst betroffen ist, darf man selbstverständlich als Betroffener handeln.

» Grund für diese Aussagen sind Einführung eines NICHT gewählten
» schwerbehinderten Kollegen, der die SBV demnächst unterstützen soll (in
» meinen Augen auch nicht korrekt. Der eigentliche Grund ist allerdings, dass
» sich der Hauptamtliche völlig übernimmt, eine Aufgabe nach der anderen
» angeht und somit sehr viele Kollegen unter Druck setzt und eigentlich seine
» eigene Gesundheit das Problem ist. "Kapazitätsgründe" (eigentlich meinte er
» sich selbst, aber es ist wohl einfacher den Stellvertreter zu benennen der
» "häufige Krankheitsausfälle" hat.
Bei einer Anzahl von > 200 Schwbs, kann es durchaus angehen, entweder das Sekretariat des BR mit in Anspruch zu nehmen § 96 Abs. 9 SGB IX. Der AG kann aber auch der SchwbV eigenes Personal bereitstellen.

Dieses darf dann aber nur Sekretariatsaufgaben wahrnehmen. Diese können/dürfen keine Aufgaben der SchwbV gem. SGB IX § 95 usw wahrnehmen. Das dürfen nur die Gewählten.

» Kann man dagegen vorgehen, evtl. der STV selber> Verleumdung oder
» ähnliches>
Ja, die Gesetzeslage darf jeder in Anspruch nehmen. Also ggf Zivilklagen.

» Den AG scheint das nicht zu interessieren, dass es ein Gesetz gibt was die
» Wahl SBV angeht und hat diesem "Nichtgewählten" als Unterstützung
» zugestimmt.
Sekretariat, siehe oben.

» D.h. er wird Einsicht in die Akten bekommen
Das darf er im Rahmen von Sek-Aufgaben.

» zu BEM, Vorstellungsgesprächen und auch Beratungstermine wahrnehmen.
Darf er nicht, dass sich Aufgaben der gewählten SchwbV.

» Zu Beginn der neuen Amtszeit (2010) wurde schon einmal von dem
» Hauptamtlichen groß und breit über die Befindlichkeiten des Stellvertreters
» im Haus kommuniziert hinter dem Rücken des STV.
Da sollte man klärende Gespräche führen und ggf auf die Rechtslage und mögliche Folgen hinweisen.

PS: Mit Anrede und Schlussfloskel lesen sich Beiträge viel schöner.

Schweigepflicht - bzw. Betroffene in Abwesenheit vorführen

Buddy33, NRW, Thursday, 20.12.2012, 19:31 (vor 4171 Tagen) @ hackenberger

Hallo guten Abend,

vielen herzlichen Dank für die Ausführungen und sie helfen sicher weiter.

MfG
Buddy

RSS-Feed dieser Diskussion