§81 SGB IX (Einstellung)

Jürgen aus Porta, NRW, Wednesday, 20.03.2013, 15:48 (vor 4079 Tagen)

Hallo zusammen:-P

Der AG hat eine Stellenausschreibung an die AFA gemeldet.
Kopie ging an BR und SBV. Die AFA hat auch nach drei Wochen keine Rückmeldung an den AG gegeben.
Dann meint der AG er hat seine Prüfpflicht erfüllt.
Nach meiner Meihnung nicht,denn ich brauche doch einen Nachweis vom der AFA
das die keinen Schwerbehinderten haben, oder nicht>

--
Gruß
Jürgen

§81 SGB IX

hackenberger, Saturday, 23.03.2013, 22:36 (vor 4076 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo,

sofern der AG die Meldung/Anfrage bekegen kann, hat er seine Pflicht erfüllt.

Aber, die SchwbV kann ersten ja einmal selbst auch die AfA anrufen, zweitens kann man selbst via der WebSeite der AfA nach geeigneten Schwbs suchen. Man muss nur dort die Fakten eingeben, welche der AG ja in der Stellenanzeige erstellt hat.

Findet man dann geeignete, kann man geziehlt die AfA anfragen und einmal verwundert doch nachfragen, warum diese nicht von der AfA vermittelt werden.

So hatte ich es auch einmal getan.

Es hilft grundsätzlich der persönlich Kontakt zu den zuständigen SB/ Vermittler bei der AfA und der SchwbV der AfA.

§81 SGB IX

Jürgen aus Porta, NRW, Sunday, 24.03.2013, 09:40 (vor 4075 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard:-P
»
» sofern der AG die Meldung/Anfrage belegen kann, hat er seine Pflicht
» erfüllt.

Ich sah es etwas anders, weil ich das gelesen habe :

BAG, Beschl. v. 23.06.2010 - 7 ABR 3/09

Das Bundesarbeitsgericht seine bereits eingeschlagene Rechtsprechung weiter bestätigt und konkretisiert. Der Praxis kann nur empfohlen werden, vor jeder Stellenbesetzung bei der Agentur für Arbeit schriftlich - und damit nachweisbar! - unter Beifügung der genauen Stellenbeschreibung nachzufragen, ob geeignete schwerbehinderte Bewerber vermittelt werden können. Insbesondere ist der Arbeitgeber gehalten, die Antwort der Agentur für Arbeit abzuwarten und diese dann dem Betriebsrat im Rahmen des mitbestimmungspflichtigen Einstellungsvorgangs vorzulegen. Verstöße des Arbeitgebers gegen seine Prüfpflichten nach § 81 SGB IX begründen ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.

Dr. Nicolai Besgen Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Na gut was soll der AG machen wenn er keine Antwort bekommt.

» Aber, die SchwbV kann ersten ja einmal selbst auch die AfA anrufen,
» zweitens kann man selbst via der WebSeite der AfA nach geeigneten Schwbs
» suchen. Man muss nur dort die Fakten eingeben, welche der AG ja in der
» Stellenanzeige erstellt hat.

Habe dort angerufen und man sagte mir das der Aufwand zu groß sei schriftlich zu antworten. Sie würden Telefonisch bescheid geben.

» Findet man dann geeignete, kann man geziehlt die AfA anfragen und einmal
» verwundert doch nachfragen, warum diese nicht von der AfA vermittelt
» werden.

Gute Idee, werde ich machen.

--
Gruß
Jürgen

§81 SGB IX

hackenberger, Sunday, 24.03.2013, 14:13 (vor 4075 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo Jürgen,

wenn der AG seiner Pflicht nachkommt, aber die AfA ihrer nicht, kann ja der AG hierfür erst einmal nichts.

Man kann dann mit dem AG gemeinsam mit dem BR reden, dass der AG die AfA anschreibt und diese erst einmal bittet, doch hier auch schriftlich zu antworten und dem AG mitzuteilen, ob es arbeitssuchende geeignette Schwerbehinderte gibt.

Dieses auch, weil der BR sonst mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung, Urteile benennen, die Zustimmung zu Einstellungen verweigern würde.

Hier dann auch auf die Rechtsprechung hinweisen, dass eine telefonische Anfrafrage bei der AfA eben nicht ausreicht, LAG Main, Beschluss vom 10.09.2010, Az. 6 TaBV 10/10, http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=15727 und der BAG Entscheidung oben.

Sollte dieses nicht zur Besserung führen kann / sollte man sich an due Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg wenden.

Hier aber bitte alles in Absprache mit BR und AG und unter Einbeziehung des BASchwb. Der BASchwb ist hier gefordert im Rahmen seiner Aufgaben.

RSS-Feed dieser Diskussion