Hallo Bernhard
»
» sofern der AG die Meldung/Anfrage belegen kann, hat er seine Pflicht
» erfüllt.
Ich sah es etwas anders, weil ich das gelesen habe :
BAG, Beschl. v. 23.06.2010 - 7 ABR 3/09
Das Bundesarbeitsgericht seine bereits eingeschlagene Rechtsprechung weiter bestätigt und konkretisiert. Der Praxis kann nur empfohlen werden, vor jeder Stellenbesetzung bei der Agentur für Arbeit schriftlich - und damit nachweisbar! - unter Beifügung der genauen Stellenbeschreibung nachzufragen, ob geeignete schwerbehinderte Bewerber vermittelt werden können. Insbesondere ist der Arbeitgeber gehalten, die Antwort der Agentur für Arbeit abzuwarten und diese dann dem Betriebsrat im Rahmen des mitbestimmungspflichtigen Einstellungsvorgangs vorzulegen. Verstöße des Arbeitgebers gegen seine Prüfpflichten nach § 81 SGB IX begründen ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
Dr. Nicolai Besgen Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Na gut was soll der AG machen wenn er keine Antwort bekommt.
» Aber, die SchwbV kann ersten ja einmal selbst auch die AfA anrufen,
» zweitens kann man selbst via der WebSeite der AfA nach geeigneten Schwbs
» suchen. Man muss nur dort die Fakten eingeben, welche der AG ja in der
» Stellenanzeige erstellt hat.
Habe dort angerufen und man sagte mir das der Aufwand zu groß sei schriftlich zu antworten. Sie würden Telefonisch bescheid geben.
» Findet man dann geeignete, kann man geziehlt die AfA anfragen und einmal
» verwundert doch nachfragen, warum diese nicht von der AfA vermittelt
» werden.
Gute Idee, werde ich machen.