Umsetzung auf niedriger bewertete Stelle (Allgemeines)

Konnex, Wednesday, 10.04.2013, 16:51 (vor 4058 Tagen)

Ein schwerbehinderter Kollege bekleidet eine nach SuE 17 bewertete Stelle bei einer Kommune, welche zu einem Stellenanteil von 60 % als Jugendhilfeplaner und zu 40 % als Sozialarbeiter im Bezirksdienst besteht. Vergleichbare Stellen im Bezirksdienst sind nach SuE 14 bewertet. Durch eine Neueinstellung eines Jugendhilfeplaners sollen dem Kollegen die Stellenanteile Jugendhilfeplaner weggenommen werden. Kann dem Kollegen eine 100% Stelle im Bezirksdienst übertragen werden> Bedarf dieses einer Änderungskündigung unter Einbeziehung der SBV > Hat der Kollege rechtliche Möglichkeiten, sich gegen die Übertragung zu wehren>

Umsetzung auf niedriger bewertete Stelle

hackenberger, Wednesday, 10.04.2013, 17:32 (vor 4058 Tagen) @ Konnex

Hallo,

der große Teil Deiner Fragen betrifft allgemeines Arbeitsrecht. Also kein Thema dieses Forums. Auch ist es dann keine Zuständigkeit der SchwbV. Ggf des BR, Gewerkschaft und ggf Anwalt für Arbeitsrecht.

Wenn es zu einer Änderungskündigung kommen sollte ist selbstverständlich die SchwbV zu beteiligen. Aber auch das IA, (Kapitel 4 SGB IX, Kündigungsschutz §§ 85 bis 92) denn eine Änderungskündigung ist ein Kündigung und ein Angebot einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen.

Das Ganze könnte ggf auch ein Fall des § 84 Abs. 1 SGB IX sein. Dieses wäre zu prüfen. Wenn also das bisherige Beschäftigungsverhältnis gefährdet sein könnte, wäre es ggf ein Fall des § 84 Abs. 1 SGB IX.

§ 84 Prävention
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

Es kann aber arbeitsrechtlich am Ende "nur" eine Versetzung sein, doch auch dann ist die SchwbV gem. § 95 Abs.2 SGB IX im Boot.

Möglicherweise ist es auch ein Thema eines TV. Dann wäre ggf. die Gewerkschaft anzufragen was/ ob es möglich ist.

Der AG muss weiter § 81 Abs. 4 SGB IX beachten.

PS: Du bist Stelli. Stelli haben ein ruhendes Mandat, sind also nicht im Mandat und können daher auch nicht im Mandat handeln/aktiv werden. Es sei die VPSchwb ist verhindert und beruft den Stelli aus dem ruhenden Mandat.

Mit Anrede und Schlussfloskel lesen sich Beiträge noch schöner ;-)

Bitte ergänze auch noch Dein Profil es fehlen wichtige Angaben für optimale Antworten. Also welches Arbeitsrecht kommt zur Anwendung, BetrVG oder PersVG> Wie viele Schwbs gibt es>

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