Wahlvorschlag als Vertrauensperson und Stelli auf einer Liste (Wahlen)

schimsbv, Stuttgart, Zuständigkeit bundesweit, Tuesday, 16.04.2013, 12:26 (vor 4052 Tagen)

Hallo zusammen,

uns als Wahlvorstand zur SB-Wahl stellt sich gerade die Frage, ob ein Wahlvorschlag eines Bewerbers Gültigkeit hat, der auf einer Liste mit ausreichend Stützunterschriften sowohl für das Amt als Vertrauensperson als auch als Stellvertreter kandidiert.

Wahlvorschlag als Vertrauensperson und Stelli auf einer Liste

hackenberger, Tuesday, 16.04.2013, 12:37 (vor 4052 Tagen) @ schimsbv

Hallo,

» uns als Wahlvorstand zur SB-Wahl stellt sich gerade die Frage, ob ein
» Wahlvorschlag eines Bewerbers Gültigkeit hat, der auf einer Liste
» mit ausreichend Stützunterschriften sowohl für das Amt als
» Vertrauensperson
als auch als Stellvertreter kandidiert.

leider hast Du kein vollständiges Profil. Somit fehlen einem wichtige Fakten.
Daher bitte einmal das Profil vervollständigen. Also ALLE Klammerwerte, auch beu Wahlfragen unbedingt die Anzahl der Schwbsbeantworten. Lese auch hierzu den ersten Forumseintrag "Streng geheim....."

Weiter die Frage, bist Du SchwbV oder Mitglied des WV> Wieso jetzt Wahlen> Welches Wahlverfahren kommt zur Anwendung>

Weiter haben wir Sonderseiten zum Thema Wahl, siehe Link in der linken Spalte. Dort findet man dann auch Wahlbroschüren usw. WV haben das Recht auch Schulung und sollten dieses auch unbedingt wahrnehmen. Denn ca. 70% der Wahl könnten angefochten werden.
Weiter auch die Hinweis, die Bitte oben beachten. Also vor Fragestellung immer einmal unter A-Z nachsehen und die Suchfunftionen auf der Startseite und hier auf der forumsseite nutzen. Denn auf sehr sehr viele Fragen findest Du dann die Antwort.

Wahlvorschlag als Vertrauensperson und Stelli auf einer Liste

schimsbv, Stuttgart, Zuständigkeit bundesweit, Tuesday, 16.04.2013, 13:02 (vor 4052 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

habe jetzt mein Profil aktualisiert, hoffentlich wird jetzt alles korrekt angezeigt ;-)

Ich bin sowohl in der aktuellen Schwerbehindertenvertretung tätig als auch Mitglied im Wahlvorstand der im Mai 2013 bei unserer Körperschaft d.ö.R. anstehenden Neuwahl zur SBV. Bei ca. 450 Wahlberechtigten kommt ja nur das förmliche Wahlverfahren infrage.

Zu meiner Detailfrage konnte ich bisher keine Antwort finden. Daher die Frage, ob der Wahlvorschlag überhaupt gültig ist oder dadurch geheilt werden kann, indem sich der Bewerber entscheidet, für welches der beiden Ämter er sich bewerben möchte.

Viele Grüße
Stefan

Wahlvorschlag als Vertrauensperson und Stelli auf einer Liste

hackenberger, Tuesday, 16.04.2013, 13:40 (vor 4052 Tagen) @ schimsbv

Hallo,

im Profil bitte noch eintragen, welches Arbeitsrechtr/Gesetz kommt zur Anwendung>> BetrVG oder PersVG>

Weiter ist mir immer noch nicht ganz klar, warum Neuwahlen> Denn die nächste Regelwahl ist 2014!

PS: Man kann sowohl als VPSchwb wie auch als Stelli sich zur Wahl stellen.

Auszug aus der Wahlbroschüre, Seite 24:
Die Wahlberechtigten können beim Wahlvorstand Wahlvorschläge einreichen, die einen Bewerber für das Amt der Vertrauensperson und einen Bewerber für das
Amt des stellvertretenden Mitglieds enthalten sollten. Hat der Wahlvorstand die Wahl mehrerer stellvertretender Mitglieder beschlossen, können entsprechend viele Bewerber dafür benannt werden. Der Wahlvorschlag muss von 1/20 der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterschrieben sein.

Siehe weiter Formblatt "Wahlvorschlag", Seite 61 der Wahlbrochüre

WO, § 6 Wahlvorschläge.
(1) 1 Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens schriftliche Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen. 2 Es können ein Bewerber oder eine Bewerberin als Schwerbehindertenvertretung und ein Bewerber oder eine Bewerberin als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen werden. 3 Hat der Wahlvorstand die Wahl mehrerer stellvertretender Mitglieder beschlossen, können entsprechend viele Bewerber oder Bewerberinnen dafür benannt werden. 4 Ein Bewerber oder eine Bewerberin kann sowohl als Schwerbehindertenvertretung als auch als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen werden.
(2) 1 Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. 2 Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie erforderlichenfalls Betrieb oder Dienststelle der Bewerber oder Bewerberinnen sind anzugeben. 3 Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber oder Bewerberinnen beizufügen.
(3) 1 Eine Person, die sich bewirbt, kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, sie ist in einem Wahlvorschlag als Schwerbehindertenvertretung und in einem anderen Wahlvorschlag als stellvertretendes Mitglied benannt. 2 Der Wahlvorstand fordert eine Person, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Amt benannt ist, auf, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem der Wahlvorschläge sie benannt bleiben will. 3 Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, wird der Bewerber oder die Bewerberin von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) 1 Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag. 2 Der Wahlvorstand hat einen Wahlberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. 3 Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag.

Wichtig ist aber, sofern es mehrere Wahlvorschläge gibt! Man kann für ein Mandat, also VPSchwb oder Stelli nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Man kann also nicht auf verschiedenen Wahlvorschlägen für das Mandat der VPSchwb oder Stelli vorgeschlagen werden. Also kein Mehrfachvorschlag für das gleiche Mandat.

Wahlvorschlag als Vertrauensperson und Stelli auf einer Liste

schimsbv, Stuttgart, Zuständigkeit bundesweit, Tuesday, 30.04.2013, 13:32 (vor 4038 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

habe jetzt noch das für unsere Dienststelle gültige Arbeitsrecht in meinem Profil eingetragen (BPersVG).

Der Grund für die Neuwahl der SBV bei unserer Körperschaft d.ö.R. im Mai 2013 ergibt sich durch die Gesetzgebung, danach haben wir bis spätestens 30.09.2013 eine Neuwahl durchzuführen, anschließend wieder turnusmäßig im Herbst 2014.

Mir war schon klar (den § 6 der SchwbVWO kenne ich mittlerweile fast auswendig und ich fühle mich schon auch aufgrund meiner Verwaltungsausbildung in der Lage, Gesetzestexte zu lesen und einigermaßen zu verstehen:-) ) , dass man sowohl als Vertrauensperson als auch als Stellvertreter vorgeschlagen werden kann (Abs. 1). Die Benennung einer Person für beide Ämter lt. Abs. 3 unterliegt aber konkreteren Formalismen. Man muss hier wohl zwischen "Vorschlag" und "Benennung" scharf trennen.

Daher lautete auch meine Frage am 16.4. wie damit umzugehen ist, wenn ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag in Doppelfunktion "aufschlägt". Da gibt nämlich der Gesetzestext nix her! Man könnte daraus schließen, dass dieser Wahlvorschlag ungültig ist und abgewiesen werden kann - und genau darauf war meine Frage ausgerichtet. Anschließend stellt sich allerdings die Frage ob dieser Mangel dadurch "geheilt" werden kann indem sich der Bewerber schriftlich äußert, für welches der beiden Ämter er zur Verfügung steht (vergleichbar der Regelung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO).

Dein letzter Absatz:
"Man kann für ein Mandat, also VPSchwb oder Stelli nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Man kann also nicht auf verschiedenen Wahlvorschlägen für das Mandat der VPSchwb oder Stelli vorgeschlagen werden. Also kein Mehrfachvorschlag für das gleiche Mandat." ist aber m.E. in sich etwas widersprüchlich bzw. steht dein Satz 2 im Widerspruch zu § 6 Abs. 3 Satz 2. Dein 3. Satz widerum erläutert das Verfahren, wie bei Mehrfachnennung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO umgegangen werden muss.

Ich will hier aber nicht als Klugsch... auftreten:-), doch bei der Analyse von Gesetzestexten / Formulierungen muss man halt oft auf Kleinigkeiten achten, also nix für ungut!!

Vielleicht kann mir doch noch jemand weiterhelfen und die Frage (für die nächste Wahl im Herbst 2014) beantworten. Die Frist für die Prüfung der Wahlvorschläge ist zwischenzeitlich bereits abgelaufen. Der Wahlvorstand hat so entschieden, dass der zunächst ungültige Wahlvorschlag mit der Maßgabe der "Entscheidung für eines der beiden Ämter" geheilt worden ist - in der Hoffnung, dass dies auch so korrekt war ;-) )

Insgesamt finde ich diese WahlVO schon etwas überreguliert und sehr stringent, vor allem, was bspw. das Prozedere mit dem "Doppelamt auf unterschiedlichen Wahlvorschlägen" sowie die Sache mit den Stützunterschriften (die darf jede wahlberechtigte Person nur ein Mal abgeben) betrifft. Bei einer bundesweiten Wahl über zahlreiche Standorte ist dies unheimlich kompliziert, aufwändig und umständlich...

Gruß
schimsbv

Wahlvorschlag als Vertrauensperson und Stelli auf einer Liste

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 30.04.2013, 14:21 (vor 4038 Tagen) @ schimsbv

Hallo schimsbv,

ich gebe Dir recht, daß eine Person nicht auf einem Wahlvorschlag für beide Ämter hätte vorgeschlagen werden dürfen. Das ist mE ganz eindeutig in § 6 Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO geregelt ("... in einem anderen Wahlvorschlag").
Der Bewerber häte zwei Wahlvorschläge abgeben müssen. Diese hätten aber von denselben Unterstützern unterschrieben sein können (So zB Neumann/Pahlen, Pahlen, § 6 SchbVWO, Rn 2f.).
Ich fürchte aber, daß Euer Heilungsversuch nicht rechtmäßig war. Der WV hätte mE den Bewerber auffordern müssen, zu erklären, für welches Amt der eingereichte Wahlvorschlag denn nun gelten sollte.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wahlvorschlag als Vertrauensperson und Stelli auf einer Liste

schimsbv, Stuttgart, Zuständigkeit bundesweit, Tuesday, 30.04.2013, 14:43 (vor 4038 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

vielen Dank für deine Info.

Das hat der Wahlvorstand schon so gemacht. Der Bewerber wurde aufgefordert eine schriftliche Erklärung abzugeben, auf welches der beiden Ämter er sich bewirbt, und da hat er sich dann eindeutig für eines der beiden Ämter entschieden / erklärt.

Jetzt hoffen wir, dass dies alles korrekt ist. Nächste Woche ist die Wahl, Ende Mai ist Ende der Anfechtungsfrist, dann sehen wir weiter ;-)

Gruß
schimsbv

Wahlvorschlag als Vertrauensperson und Stelli auf einer Liste

hackenberger, Tuesday, 30.04.2013, 17:14 (vor 4038 Tagen) @ schimsbv

Hallo,

Leute ihr legt den [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>vpath=bibdata%2fkomm%2fNeumannPMPSGBIXKO_12%2fSchwbVWO%2fcont%2fNeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.p6.htm]§ 6 Abs. 3 SchwbVWO[/link] falsch aus!

Lest ihn doch bitte einmal genau und in Ruhe!

[link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>vpath=bibdata%2fkomm%2fNeumannPMPSGBIXKO_12%2fSchwbVWO%2fcont%2fNeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.p6.htm](3) 1Eine Person, die sich bewirbt, kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, sie ist in einem Wahlvorschlag als Schwerbehindertenvertretung und in einem anderen Wahlvorschlag als stellvertretendes Mitglied benannt[/link]

Er besagt eben NICHT, dass man nicht auf einem Wahlvorschlag sowohl als VPSchwb und als Stelli vorgeschlagen werden darf. Also er betrifft nur die Nennung auf dem Wahlvorschlag, nicht die Nennung der Funktion/ das Amt.
Also nicht, ...kann auf einem Wahlvorschlag NUR als VPSchwb oder Stelli benannt werden.....
Also keine Pflicht (entweder/oder) sich zu entscheiden zu was man ihn vorschlagen möchte!

Er besagt nur, dass man nur EINMAL für jede der beidem möglichen Funktionen vorgeschlagen werden darf.

Weiter besagt er, dass man grundsätzlich nur dann auf einem weiteren Wahlvorschlag vorgeschlagen werden darf (also Ausnahme) wenn man auf Wahlvorschlag A sls VPSchwb und auf Wahlvorschlag B als Stelli vorgeschlagen wird.

Mehr nicht!

Also kein Verbot auf einem Wahlvorschlag sowohl als auch vorgeschlgen wird.

Weiter bedeutet eure Auslegung, dass es zwingend mindestens zwei Wahlvorschläge gegen muss. Das also Stützer ggf mehrer Wahlvorschläge stützen müssen.

Weiter ist es hier auch eine analoge Regelung wie bei der Wahl der BR. Aus diesem wurde unser WO ja abgeleitet.

Auch bei den Wahlvorschlägen der BR und PR, werden die Kandidaten auf einem Wahlvorschlag sowohl als mögliche BRM/PRM und/oder EBRM/EPRM vorgeschlagen.

Dort ist es nur so, dass es dann sich an Hand der entfallenen Stimmen und damit der Sitze der Wahlvorschlagliste sich entscheidet was man wird. Die Kandidaten auf den ersten Plätzen werden idR dann BRM/PRM und die hinteren dann EBRM/EPRM.

Wichtig aber auch dann hier, nur ein Vorschlag auf einer Liste möglich und es gibt KEINE zweite Vorschlagsliste für die EBRM/EPRM

Aber ja, man hätte den § 6 Abs. 3 SchwbWO klarer schreiben können.

PS: schimsbv
Was da euer WV mit der Aufforderung eine schriftliche Erklärung abzugeben für welches Mandat er sich entscheidet, eine rechtswidrige Wahlbehinderung und ein Anfechtungsgrund geliefert. Wenn dieser Kandidat nun Mandatslos ausgeht oder nicht das ursprünglich angestrebte Mandat, wohl vorrangig VPSchwb erhält, kann er die Wahl anfechten.

Wahlvorschlag als Vertrauensperson und Stelli auf einer Liste

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 30.04.2013, 17:32 (vor 4038 Tagen) @ hackenberger

Sorry Bernhard,

ich fürchte, ich kann Dir ausnahmsweise nicht ohne weiteres folgen.
Auch wenn ich den § 6 Abs. 3 wirklich mehrfach lese und die mir vorliegende Kommentierung dazu, bin ich nicht sicher, ob Deine Auslegung richtig ist.

Der Vergleich mit der BR-Wahl ist mE definitiv nicht zutreffend, da wir bei der BR-Wahl nur eine Wahl haben, aus der dann eine Reihung zum Nachrücken hervorgeht, während es sich bei der Wahl der SBV um zwei getrennte Wahlgänge handelt und eben aus der Wahl der VP eben keine Reihung für ein evtl. Nachrücken entsteht.
Außerdem gibt es bei der BR-Wahl bei Vorliegen von mehr als einem Wahlvorschlag automatisch eine Listenwahl, die die SchwbVWO nicht kennt.

Du hast doch gute Kontakte zu dem einen oder anderen Kommentator des SGB IX. Könntest Du denen nicht mal diese Frage vorlegen und sie um ihre Meinung bitten >

--
&Tschüß

Wolfgang

Wahlvorschlag als Vertrauensperson und Stelli auf einer Liste

hackenberger, Tuesday, 30.04.2013, 17:44 (vor 4038 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang, hallo Koll.,

» ich fürchte, ich kann Dir ausnahmsweise nicht ohne weiteres folgen.
» Auch wenn ich den § 6 Abs. 3 wirklich mehrfach lese und die mir vorliegende
» Kommentierung dazu, bin ich nicht sicher, ob Deine Auslegung richtig ist.
Muss man ja auch nicht immer. Auch will ich ja nicht sagen, bin unfehlbar. Ich hoffe aber auch hier nicht falsch zu liegen. ;-)

» Der Vergleich mit der BR-Wahl ist mE definitiv nicht zutreffend, da wir bei
» der BR-Wahl nur eine Wahl haben, aus der dann eine Reihung zum Nachrücken
» hervorgeht, während es sich bei der Wahl der SBV um zwei getrennte
» Wahlgänge handelt und eben aus der Wahl der VP eben keine Reihung für ein
» evtl. Nachrücken entsteht.
Wolfgang, es geht bitte nicht vergessen, beim Wahlvorschlag nicht um die Wahl, also den Wahlprozess selbst. Es geht NUR darum, welchen Kandidaten die Wahlberechtigten gerne für welches Mandat vorschlagen möchten. Da kann es dann sein, dass die Wahlberechtigten der Meinung sind, diesen Kandiadten möchte ich gerne auf alle Fälle ins Mandat. Vorzugsweise als VPSchwb und wenn es dazu keine Mehrheit gibt dann ggf als Stelli.

In so weit bis hier erst einmal kein Unterschied zu den BR/PR WAHLVORSCHLÄGEN!

Erst dann bei der eignetlichen Wahl, also dem Wahlvorgang geht es auseinander.

» Du hast doch gute Kontakte zu dem einen oder anderen Kommentator des SGB
» IX. Könntest Du denen nicht mal diese Frage vorlegen und sie um ihre
» Meinung bitten >
Habe ich getan, warte auf Antwort. Diese stelle ich dann hier gerne ein. Dieses auch, wenn ich sagen muss, sorry lag hier daneben. Denn auch ich kann falsch liegen.


PS: schimsbv
Also Verwahltungsfachman ist dir ja bekannt Gesetze und Verordnungen sind zwingend zu beachten. Auch wenn man sie selbst als ungeschickt ansieht. Auch ist Dir bekannt wie man ggf solche Ändern kann. Der Gesetzgeber hat hier ja auch die Wege vorgegeben.

Wahlvorschlag als Vertrauensperson und Stelli auf einer Liste

hackenberger, Tuesday, 30.04.2013, 18:30 (vor 4038 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

habe ja zugesagt, dass ich meine Kontakte nutze und die Antwort hier einstelle.

Also die Antwort welche ich von "dem" von uns geschätzten Fachmann in Sachen SGB IX und SchwbV erhalten habe lautet: Stimme ihren Aussage voll zu!

Es wurde dieses Thema aber noch nie im Rahmen einer Klage vom BAG behandelt.

Wahlvorschlag als Vertrauensperson und Stelli auf einer Liste

hackenberger, Thursday, 02.05.2013, 20:27 (vor 4036 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

» habe ja zugesagt, dass ich meine Kontakte nutze und die Antwort hier
» einstelle.
Inzwischen habe ich auch von einem 2 Fachmann/SGB IX Kommentator die Antwort erhalten. Auch er trägt meine Aussagen voll mit.

Begründung:
Man muss den Willen des Gesetzgebers hier hinterfragen.

Der Gesetzgeber wollte mit dem § 6 Abs. 3 SchwbVWO sicherstellen, dass ein Kandidat für eine Funktion/ein Mandat (also SchwbV und/oder Stelli) nicht von 2 Listen (Lagern) vorgeschlagen wird. Also nicht zweimal für das gleiche Mandat/die gleiche Funktion. von unterschiedlichen Listen (Lagern). Daher hat er dieses, also Vorschlag für das gleiche Mandat von unterschiedlichen Listen, mit dem § 6 Abs. 3 SchwbVWO ausgeschlossen.

Er wollte nicht, dass ein Kandidat nicht von einer Liste (Lager) nicht sowohl auch für das Mandat/ die Funktion als VPSchwb und Stelli vorgeschlagen werden kann/darf.

Somit kann ein Kandidat auf einem Wahlvorschlag sowohl als VPSchwb wie auch als Stelli vorgeschlagen werden.

Wahlvorschlag als Vertrauensperson und Stelli auf einer Liste

Heinrich, Tuesday, 30.04.2013, 19:04 (vor 4038 Tagen) @ albarracin

Hallo Stefan,
hallo Wolfgang,

ich halte die Annahme für unzutreffend, dass eine Person auf zwei unterschiedlichen Wahlvorschlagszetteln vorgeschlagen werden muss, wenn sie als Vertrauensperson und gleichzeitig als Stellvertretung kandidieren will. Das kann ich der Wahlordnung nicht entnehmen. Welchen Sinn sollte denn ein solcher Formalismus haben> Ein einzelnes Formular wird man in diesem Fall daher als ausreichend anzusehen haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht zwingend aus der Kommentierung von [link=http://beck-online.beck.de/>vpath=bibdata/komm/NeumannPMPSGBIXKO_12/SchwbVWO/cont/NeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.p6%2Ehtm]Pahlen[/link] zu § 6 SchwbVWO, der zudem unzutreffend von einer "Liste" spricht. Bei der SBV-Wahl gibt es im Gegensatz zu Personalratswahlen gerade keine Listenwahl und damit auch keine "Vorschlagslisten".

Der Wahlvorstand hat daher keine Befugnis, von einem Bewerber, der sich auf einem Wahlvorschlagszettel sowohl als Vertrauensperson als auch als Stellvertretung bewerben will, eine Erklärung abzuverlangen, für welches der beiden Ämter er sich bewirbt. Denn er kann und will sich ja gerade für beide Wahlämter bewerben und nicht nur für eines der Ämter. Eine solche Doppelbewerbung kann, muss aber nicht auf zwei getrennten Vordrucken erfolgen.

Gruß,
Heiner

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