Teinahmerecht der SBV an Besprechungen zwischen AG und PR (Umgang mit Arbeitgeber)

rollo, Wednesday, 17.04.2013, 07:53 (vor 4051 Tagen)

Hallo Mitstreiter,

vor ein paar Tagen erlebte ich folgende Premiere.

Nach einem Wechsel in der Führungsetage des Personalmanagements wurde ich bei einem so genannten „Montagsgespräch“ zu einen bestimmten Thema aus dem Raum gebeten.
Die Begründung des AG lautete > dieses Thema betrifft keinen schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiter, sodass ich demzufolge auch kein Teilnahmerecht hätte.

Konstruktive Gespräche mit dem AG sind nach dem o. g. Wechsel so gut wie ausgeschlossen. Ich muss mein Handeln grundsätzlich mit Zitaten aus Gesetzestexten (schriftliche Vorlage beim AG) rechtfertigen.

meine Fragen dazu:

Kann mich der AG zu bestimmte Themen ausschließen>
Unter welchen Gesetz und in welchen § finde ich zu diesem Thema klare Regelungen>

Aus meiner Sicht greift nicht nur der § 95 SGB IX.


Vielen Dank für die Antworten aus dem Forum im Voraus!

Viele Grüße
rollo

Teinahmerecht der SBV an Besprechungen zwischen AG und PR

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 17.04.2013, 08:16 (vor 4051 Tagen) @ rollo

Hallo,

was soll hier anderes greifen als § 95 Abs. 4 SGB IX >>> Der ist vollkommen ausreichend.
Nicht Du hast Dich zu rechtfertigen, sondern Dein AG. In o.a. Vorschrift findet sich keinerlei Hinweis auf eine Begrenzung der Themen. Das wird auch in jeder einschlägigen Kommentierung (die Dir ja wohl hoffentlich vorliegt) so bestätigt.
Dein AG hätte die Pflicht, seine Rechtsmeinung zu begründen. Das wird er aber nicht können.

--
&Tschüß

Wolfgang

Teinahmerecht der SBV an Besprechungen zwischen AG und PR

hackenberger, Wednesday, 17.04.2013, 10:38 (vor 4051 Tagen) @ albarracin

Hallo,

noch diese Hinweise.

[link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=12340]Möglichkeiten des Handelns bei Verstößen des AG gegen das SGB IX[/link]
gleiches betreffend Diziplinarverfahren betrifft den BASchwb und die Personalratsmitglieder sofern es sich um Beamte handelt.

Weiter bleibt der Rechtsweg "Beschlussverfahren" aber auch hier ist das ArbG zuständig. Die SchwbV kann. bei Rechtsverfahren die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nehmen.

Doch vorher sollte man reden und die Gegenüber auf die Rechtslage und die möglichen Folgen bei Verstößen hinweisen. Gut ist es auch immer hier ggf schriftlich zu handeln, also diese abmahnen und Folgen anzeigen.

Abschließend noch, sofern alle oder die meisten Beschäftigten betroffen sind, sind auch IMMER Schwbs betroffen. Es gibt hier dann also NICHT das Thema die Frage "besondere Betroffenheit". Nur bei den Themen Aussetzung von Maßnahmen bzw Beschlüssen stellt sich die Frage "besondere Betroffenheit". Hier schaut man dann immer zu erst u.a. in den § 81 Abs 4, aber auch §§ 124 und 125 SGB IX. Auch Fürsorgerichtlinien/- erlasse. Aus diesen ergeben sich dann oft diese "besondere Betriffenheiten". Weitere Grund der Aussetzung ist gegeben, wenn die SchwbV gar nicht eingebunden wurde, sie also gar nicht prüfen konnte, gibt/ ergibt sich eine "besondere Betroffenheit">

Letztlich, man kann sich den Zugang auch per einstweiliger Verfügung auch im Eilverfahren sichern. Dann also ggf mit Hilfe der Polizei oder Gerichtsvollzieher Zugang zur Sitzung.

Teinahmerecht der SBV an Besprechungen zwischen AG und PR

rollo, Friday, 26.04.2013, 11:03 (vor 4042 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

» was soll hier anderes greifen als § 95 Abs. 4 SGB IX >>> Der ist vollkommen
» ausreichend.

Ich sehe das genauso, mein AG ist aber grundsätzlich anderer Meinung.

Viele Grüße
rollo

Teinahmerecht der SBV an Besprechungen zwischen AG und PR

hackenberger, Friday, 26.04.2013, 11:35 (vor 4042 Tagen) @ rollo

Hallo,

einmal BR/PR auffordetn, hier die Rechte der SchwbV auch im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit § 99 SGB IX mit zu vertreten.

Mit AG und BASchwb reden und auf die Rechte der SchwbV hinweisen. BASchwb auffordern seinen Pflichten nachzukommen.

Beide AG und BASchwb auf rechtliche Folgen bei weiterer Missachtung der Rechte hinweisen.

Sollte es sich nicht bessern, musst Du dann wohl via Anwalt rechtliche Schritte einleiten.

Hier nur bitte vorher den AG und BASchwb schriftlich unter Fristsetzung auffordern. Denn dieses sehen ArbG gerne, da der Rechtsweg der letzte ggf notwendige Schritt sein sollte.

Teinahmerecht der SBV an Besprechungen zwischen AG und PR

rollo, Friday, 26.04.2013, 11:39 (vor 4042 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhardt,

sorry für meine späte Reaktion auf Deine Antwort. Ich war für ein paar Tage unpässlich.
Da mein AG den § 95 Abs. 4 in dem vorgenannten Zusammenhang als "nicht zutreffend" ansieht, bin ich jetzt gezwungen rechtliche Schritte einzuleiten. Aus meiner Sicht sind die rechtlichen Möglichkeiten für die SBV diesbezüglich aber sehr begrenzt.

» Weiter bleibt der Rechtsweg "Beschlussverfahren" aber auch hier ist
» das ArbG zuständig. Die SchwbV kann. bei Rechtsverfahren die Hilfe eines
» Anwaltes in Anspruch nehmen.

Ich dachte bisher nur an die Möglichkeit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Wenn es diesbezüglich noch weitere Möglichkeiten für die SBV gibt, bitte ich höflich um Information.

» Doch vorher sollte man reden und die Gegenüber auf die Rechtslage und die
» möglichen Folgen bei Verstößen hinweisen. Gut ist es auch immer hier ggf
» schriftlich zu handeln, also diese abmahnen und Folgen anzeigen.

Dies habe ich umgehend getan. Nur mit den möglichen Kozequenzen habe ich noch nicht gedroht da ich mir nicht sicher bin ob es neben dem Ordnungswidrigkeitsverfahren noch andere Möglichkeiten, daraus folgend auch evtl. andere Konzequenzen, gibt. Denn mit "leeren Drohungen" schwächt sich die SBV aus meiner Sicht nur selbst.

» Letztlich, man kann sich den Zugang auch per einstweiliger Verfügung auch
» im Eilverfahren sichern. Dann also ggf mit Hilfe der Polizei oder
» Gerichtsvollzieher Zugang zur Sitzung.

Dies wäre eine sehr wirkungsvolle und nachhaltige Möglichkeit zu der ich jederzeit gern bereit bin. Hierzu fehlt mir aber ebenso der rechtliche Hintergrund. Ich werde mir dazu sicherlich anwaltliche Unterstützung suchen müssen.

Nochmals vielen Dank für die äußerst nützlichen Anregungen/Tipps in diesem Forum.

Viele Grüße
rollo

Teinahmerecht der SBV an Besprechungen zwischen AG und PR

hackenberger, Friday, 26.04.2013, 11:48 (vor 4042 Tagen) @ rollo

Hallo,

OWI wäre hier nur gegen den BASchwb wegen Verstoß gegen seine Pflichten, also hier, dass die SchwbV ihre Rechte wahrnehmen kann und der AG seine Pflichten beachtet.

OWI gegen den SB des AG geht ja nur bei Verstoß gegen § 95 Abs 2 SGB IX, nicht bei Verstoß gegen § 95 Abs 4 SGB IX.

Sonst gegen den AG nur Beschlussverfahren und bei Beamten Diziplinarverfahren.

Daher meine erste Antwort und den dort verlinkten Beitrag und unter A-Z Beschlussverfahren lesen und Suche nutzen.

Es ist ein mehrfach hier im Forum schon behandeltes Thema.

Teinahmerecht der SBV an Besprechungen zwischen AG und PR

rollo, Friday, 26.04.2013, 13:54 (vor 4042 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhardt,

vielen Dank für die Antwort.
Was die ganze Angelegenheit so kompliziert macht, ist die Tatsache, dass der Beauftragte des AG und die Person die diesbezüglich den AG eigenveratwortlich vertritt, die selbe Person ist.

Viele Grüße
rollo

Teinahmerecht der SBV an Besprechungen zwischen AG und PR

hackenberger, Friday, 26.04.2013, 14:10 (vor 4042 Tagen) @ rollo

Hallo rollo,

» vielen Dank für die Antwort.
Bitte ;-)

» Was die ganze Angelegenheit so kompliziert macht, ist die Tatsache, dass
» der Beauftragte des AG und die Person die diesbezüglich den AG
» eigenveratwortlich vertritt, die selbe Person ist.
Wo soll es dann hier Probleme geben>

» die Person die diesbezüglich den AG
Der AG muss sich hier ein Fehlverhalten seiner Beschäftigten zurechnen lassen. Er kann also nicht sagen, der zuständige AN handelt hier eigenverantwortlich und ich wusste auch gar nichts davon.

Hier ist dann die handelnde Person hat wegen Doppelfunktion zweifach betroffen.


Gegen den BASchwb § 156 Abs,1 Satz 9 und falls er Beamte ist auch disziplinarrechtlich handeln.
Gegen den AG ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren mit der Androhung eines deutlichen Ordnungsgeldes bei weiteren Verstoß dieser Art.

Also, keine Problem nur Handlungsmöglichkeiten!

Doch auch gleich den Hinweis, es ist nicht einfach und kann Stress bedeuten.

Gerade bei OWI § 156 Abs. 1 Satz 9 muss man der Regionalagentur schon gut belegen, was wieso warum. Auch am besten, warum sich durch das Handeln hier für Schwbs Nachteile ergeben. Denn wenn "nur" die SchwbV Rechte vorenthalten werden, handelt die AfA oft nicht gerne.

Sinnvoll vorher den zuständigen SB der AfA hier in Erfahrung bringen, mit diesem den Fall besprechen und auch klären, was will er wie haben. Ich hatte einmal gegen Ende meiner Mandatszeit ein OWI durchgezogen und trotz, dass ich mich mit dem SB abgesprochen hatte, 4 Wochen an der Schrift (Antrag) gefeilt, damit dieser auch alles nachvollziehen kann. Ergebnis war dann ein OWI von 500,- €.

Beschlussverfahren und Diziplinarverfahren (gehen nur bei Beamten) sind da einfacher.

PS: Bernhardt,
Bitte ohne "t" ;-)

Teinahmerecht der SBV an Besprechungen zwischen AG und PR

rollo, Friday, 26.04.2013, 15:03 (vor 4042 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

» Sinnvoll vorher den zuständigen SB der AfA hier in Erfahrung bringen, mit
» diesem den Fall besprechen und auch klären, was will er wie haben.

Genau diesen Weg möchte ich gehen. Ich versuche schon ein paar Tage mit dem zuständigen SB in Verbindung zu treten. Leider ist er z.Z. aus verschiedenen Gründen nicht anwesend. In der nächsten Woche soll er wieder verfügbar sein, dann unternehme ich den nächsten Versuch. Mir kommt es ebenso wie Dir darauf an, bei der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens keinen "Fehler" zu machen. Deshalb möchte ich dies vorher zwingend mit dem SB gründlich erörtern.

Viele Grüße
rollo

PS: sorry für das (t)

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