BEM Gespräch oder Präventionsgespräch (Allgemeines)

hajue, NRW, Wednesday, 17.04.2013, 18:00 (vor 4045 Tagen)

Guten Abend zusammen,
kann die Dienststelle einer Lehrkraft ein BEM Gespräch (§ 84 Abs. 2 SGB IX) anbieten, obwohl diese weit weniger als 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten dienstunfähig war> Hätte er nicht stattdessen ein Präventionsgespräch nach § 84 (1) anbieten müssen.
Viele Grüße
hajü

BEM Gespräch oder Präventionsgespräch

hackenberger, Wednesday, 17.04.2013, 18:16 (vor 4045 Tagen) @ hajue

Hallo,

» kann die Dienststelle einer Lehrkraft ein BEM Gespräch (§ 84 Abs. 2 SGB IX)
» anbieten, obwohl diese weit weniger als 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten
» dienstunfähig war>
Warum nicht, wäre doch ein guter Zug des AG, wenn er über seine pflichten hinaus solches anbietet. Weiter sind hier ja alle Tage, also auch arbeitsfreie welche in die AU hineinfallen mit zu zählen.

» Hätte er nicht stattdessen ein Präventionsgespräch nach § 84 (1) anbieten
» müssen.
Besteht denn eine mögliche Gefährdung> Größere/längere Krankenfehltage müssen nicht zwingend ein mögliche Gefährdung ergeben. Man stelle sich nur einmal einen komplizierten Bruch (Hüfte) mit längerer AU und ggf REHA vor. Wenn dieses dann ausgeheilt ist, kann man nicht von möglicher Gefährdung sprechen. Aber es kann dann sehrwohl ein Grund für ein BEM sich ergeben.

Aber wenn der AG ein BEM anbietet, wird damit auch dem § 84 Abs. 1 SGB IX genüge getan. Denn auch dort kann man ja dann alles klären.
» Viele Grüße
» hajü

BEM Gespräch oder Präventionsgespräch

hajue, NRW, Wednesday, 17.04.2013, 18:51 (vor 4045 Tagen) @ hackenberger

Danke für die schnelle Antwort und noch einen schönen Abend

BEM Gespräch oder Präventionsgespräch

hajue, NRW, Thursday, 18.04.2013, 19:18 (vor 4044 Tagen) @ hajue

Guten Abend, hier noch eine Nachfrage: In der Literatur werden drei Arten von Schwierigkeiten (Gründe) genannt, die das Arbeitsverhältnis gefährden können: betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte. In einem Arikel habe ich das Folgende gefunden: Die wichtigsten Fälle personenbedingter Schwierigkeiten sind krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder Minderleistung. Ist der Begriff Minderleistung eindeutig definiert> Anders gefragt: Lässt sich der Begriff auch auf einen Lehrer anwenden und wenn ja, wäre es nett, mir dies an einem Beispiel zu verdeutlichen. Danke für die Hilfe :-)
hajue

BEM Gespräch oder Präventionsgespräch

hackenberger, Thursday, 18.04.2013, 19:28 (vor 4044 Tagen) @ hajue

Hallo,

Vorschlag, google doch einmal die Begriffe "Minderleistung und Minderleistung +BAG". Dann wird Dir geholfen ;-)

Tipp, nun nur nicht weil man glaubt, dass hier solches vorliegen kann beim AG den § 81 Abs. 1 SGB IX einfordern, wenn der AG hier nicht von sich aus das Thema Minderleistung angeht. Gleiches gilt grundsätzlich für den § 81 Abs 1 SGB IX.

Denn man könnte "schlafende Hunde" wecken. Denn die Folge könnte sein, dass der AG fedtstellt, es ist keine positive Lösung möglich, es wurde alles ohne Erfolg unternommen.

Also dieses nur ziehen, wenn der AG hier negativ handeln möchte.

BEM Gespräch oder Präventionsgespräch

hajue, NRW, Thursday, 18.04.2013, 20:01 (vor 4044 Tagen) @ hackenberger

Habe ich schon gemacht. Hier bezieht sich der Begriff eigentlich immer nur auf Arbeitnehmer aus der Wirtschaft. Speziell würde mich interessieren, ob die Minderleistung auch bei einme Lehrer angewendet werden kann. Vielleicht habe ich auch nicht richtig gesucht>:-(

BEM Gespräch oder Präventionsgespräch

hackenberger, Thursday, 18.04.2013, 20:32 (vor 4044 Tagen) @ hajue

Hallo,

» Habe ich schon gemacht. Hier bezieht sich der Begriff eigentlich immer nur
» auf Arbeitnehmer aus der Wirtschaft. Speziell würde mich interessieren, ob
» die Minderleistung auch bei einme Lehrer angewendet werden kann.
Klar! Es muss dann nur auf die Leistungen lt. ArbV als Lehrer bezogen werden.

» Vielleicht habe ich auch nicht richtig gesucht>
Könnte wohl sein. Denn hier findet man zB das Thema.

Wichtig auch, das SGB IX ist ein Schutzgesetz. Es soll also vor Nachteilen aus Gründen der Behinderung schützen. Es soll und darf keine Vorteile gegenüber
Nichtbehinderten bringen/ geben. Darauf haben Gerichte bei Urteilen zum SGB IX schon hingewiesen.

Daher muss hier die Minderleistung, der Grund dieser sich aus der anerkannten Behinderung ergeben. Sonst erfolgt alles, besonders etwa Schutz der Beschäftigten, wie bei Nichtbehinderten.

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