Zusatzurlaub (Allgemeines)

maulwurf, Sachsen_Anhalt, Tuesday, 23.04.2013, 08:46 (vor 4039 Tagen)

Guten Morgen liebe Mitstreiter,

ein Mitarbeiter hat vor dem Sozialgericht geklagt und das Verfahren auf einen höheren Grad der Behinderung gewonnen.Das Verfahren dauerte 3 Jahre ,hat der Mitarbeiter für die vergangenen Jahre betrifft 2010, 2011 und 2012 noch Anspruch auf den Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX> Der Mitarbeiter hatte vor dem Klageverfahren einen Grad der Behinderung von 40 und war gleichgestellt.
Wie ist die Rechtslage>Der AG meint, für 2012 ist es kein Problem aber für die Jahre davor gibt es den Zusatzurlaub nicht mehr.
Der Arbeitnehmer kann doch nichts dafür,das das Klageverfahren so lange dauert.

Liebe Grüsse und vorab danke für die Antwort vom maulwurf.

Zusatzurlaub

hackenberger, Tuesday, 23.04.2013, 09:15 (vor 4039 Tagen) @ maulwurf

Hallo,

grundsätzlich unterliegt der Zusatzurlaub den gleichen Regelungen wie der gesetzliche Urlaub.

Hat der Betroffene, beim AG, in den zurückliegenden Jahren diesen geltend gemacht, also gefordert>

Zusatzurlaub

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 23.04.2013, 09:45 (vor 4039 Tagen) @ maulwurf

Hallo,

der Anspruch auf Zusatzurlaub muß bereits im jeweiligen laufenden Verfahren geltend gemacht werden, nicht erst nach Rechtskraft von Bescheid oder Urteil.
So zB Neumann/Pahlen, Pahlen, SGB IX, § 125 Rn. 9 oder ErfK, Rolfs, § 125 SGB IX, Rn 4.
Dabei ist durchaus strittig, ob rückwirkende Anerkennung zumindest zur Übertragbarkeit iSd EuGH-Rechtsprechung führt. Neumann/Pahlen lehnt dies grundsätzlich ab, der ErfK verweist zwar auf die zustimmende BAG-Rechtsprechung (23.3.2010), lehnt dies aber ab.

Unstrittig ist daher, daß der Zusatzurlaub für 2010 und 2011 verfallen ist. Sollte der AG daher den Zusatzurlaub für 2012 von sich aus anbieten, wäre mE der AN gut beraten, ohne großes Gemaule diesen anzunehmen, da - wie geschrieben - der AG auf die Idee kommen könnte, diesen auch in Frage zu stellen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zusatzurlaub

hackenberger, Tuesday, 23.04.2013, 10:12 (vor 4039 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Düwell sieht sofern der Betroffene beim AG den Anspruch geltend gemacht, also eingefordert hat in solchen Fällen lt. BGB § 280 Abs.1 und § 284 Abs1 einen Anspruch auf Ersatzurlaub § 249 Abs 1 BGB.

Kommt der AG hier mit der geschuldeten Freistellung (Gewährung) in Verzug, so ist er nach § 287 Satz 2 BGB für den mit dem Verfall des Zusatzurlaubsanspruch ........ verantwortlich. BAG, Urteil vom 15. 3. 2005 - 9 AZR 143/04 (Lexetius.com/2005,1480)...... Er hat nach § 249 Satz 1 BGB Ersatzurlaub zu gewähren. Kann diese nicht mehr geleistet werden, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist ..... so ist in Geld zu entschädigen.

Quelle: NOMOS Kommentar
§ 125 Rn 24 und 37
Thema Verjährung Rn 39. Sie trittf aber nur für Abgeltungsansprüche in Geld zu.

Doch wie bereits erwähnt, der Zusatzurlaub muss geltend gemacht, also gefordert worden sein und der AG hier in Verzug gesetzt worden sein. Ein Hinweis nur auf lfd. Verfahren reicht zur Geltungsmachung NICHT aus.

Auf das Thema Geltungmachung haben wir schon öfters hingewiesen. Auch wenn ein Antrag ggf erst in der 2. Jahreshälfte gestellt wird und eine Fesstellung ggf erst im Folgejahr erfolgt.

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