Einstellung einer Schwerbehinderten (Einstellung)

der_kommissar, Bayern, Tuesday, 23.04.2013, 19:14 (vor 4039 Tagen)

In unserer IT-Abteilung ist eine Leiharbeitnehmerin auf dem Posten des IT-Betreuers eingesetzt. Diese Leiharbeitnehmerin ist schwerbehindert und macht diesen Job jetzt schon seit ca. 9 Monaten. Laut einem Feedback-Gespräch ist der Chef der Abteilung mit der Kollegin sehr zufrieden, seine Erwartungen werden sogar übertroffen, obwohl die Kollegin von der Ausbilduing her "nur" IT-Systemkauffrau ist und nicht wie üblich Fachinformatiker.

Vor einiger Zeit hatte der Arbeitgeber dann eine "feste" Stelle als IT-Betreuer ausgeschrieben, auf die sich die schwerbehinderte Leiharbeitnehmerin bewarb.

Jetzt liegt uns als Betriebsrat eine Anhörung über die Einstellung eines jungen, frisch ausgelernten Fachinformatikers vor, der genau diese Stelle besetzen soll. Der Vertrag mit der Leihfirma soll beendet werden, was für die Kollegin bedeutet, dass sie Ihren Job verlieren wird.

Da der Anhörung keine Anfrage bei der Arbeitsagentur nach §81 SGB IX beigelegt war und weder SBV noch BR über die Bewerbung einer schwerbehinderten Person informiert wurden, haben wir nach §99 BetrVG der Einstellung widersprochen. Ziel des Betriebsrates ist es natürlich, die Leiharbeiterin zu übernehmen. Welche Hebel können wir noch in Bewegung setzen, um dieses Ziel zu erreichen> Klar ist, dass der Arbeitgeber die Anfrage bei der Agentur für Arbeit nachliefern und die Einstellung erneut anhören wird.

--
MFG

Martin

Einstellung einer Schwerbehinderten

hackenberger, Tuesday, 23.04.2013, 19:59 (vor 4039 Tagen) @ der_kommissar

Hallo,

warum bewirbt sich der Leiharbeitnehmer nicht> Dann würde er ggf den AG in Zugzwang bringen. Denn hier hat der AG dann ja ggf eine Ablehnung AGG konform zu begründe.

Prüfen ob es andere Punkte gibt wie man den AG überzeugen kann. Ggf will er ja etwas vom BR. Man kann zB auch signalisieren, dass sollte der AG hier dem BR entsprechen, man ggf einmal zB bei der MB zu Mehrarbeit daran denken würde. Der Satz lässt auch den, nicht ausgesprochenen Umkehrschluss zu, also wenn der AG nicht gesprächsbereit ist. ;-)

Auch ggf einmal bei der AfA anfragen, ob hier Förderung zur Erreichung der besseren Qualifizierung, also Fachinformatiker möglich ist

PS: was sagt unternimmt die SchwbV>

Ach ja, mit Anrede und Schlussfloskel lesen sich Beiträge noch schöner ;-)

Mal sehen, was die Koll beim WAF BR Forum schreiben!

Einstellung einer Schwerbehinderten

der_kommissar, Bayern, Tuesday, 23.04.2013, 20:20 (vor 4039 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

» warum bewirbt sich der Leiharbeitnehmer nicht> Dann würde er ggf den AG in
» Zugzwang bringen. Denn hier hat der AG dann ja ggf eine Ablehnung AGG
» konform zu begründe.

Hallo, die Kollegin hat sich auf die Stelle beworben, soll aber nicht genommen werden...

--
MFG

Martin

Einstellung einer Schwerbehinderten

hackenberger, Tuesday, 23.04.2013, 20:59 (vor 4039 Tagen) @ der_kommissar

Hallo,

hat der AG denn die SchwbV gem. § 81 Abs 1 SGB IX in dem Bewerbungsverfahren beteilig> Weiter, hat der AG es ordnungsgemäß begründet warum er die Koll nicht nimmt>

Gemeinsam mit der SchwbV mal gegen § 81 Abs 1 SGB IX prüfen.
Vor allem auch dieses:
Auszug aus § 81 Abs 1 SGB IX
Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.
§ 93 SGB IX betrifft die BR.

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Einstellung einer Schwerbehinderten

der_kommissar, Bayern, Wednesday, 24.04.2013, 19:21 (vor 4038 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

» hat der AG denn die SchwbV gem. § 81 Abs 1 SGB IX in dem
» Bewerbungsverfahren beteilig> Weiter, hat der AG es ordnungsgemäß begründet
» warum er die Koll nicht nimmt>

nein, weder BR noch SBV wurden über die Bewerbung informiert, noch am Bewerbungsverfahren beteiligt, noch wurden Gründe für die Ablehnung dargelegt.
Die Abfrage der Bundesagentur für Arbeit wurde heute nachgereicht und die Einstellung wird erneut angehört.

Weiter oben kam auch der Tip mit dem AGG. Hab hier mal eine Begründung formuliert, was haltet ihr hiervon:

Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung zur Einstellung des Hr. XXX nach §99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG.
Die Einstellung verstößt gegen §1 AGG. Für diese Tatsache spricht, dass eine Abfrage bei der Bundesagentur für Arbeit nach §81 Abs. 1 für die erste Anhörung der Einstellung nicht vorgelegt wurde. Weiter wurden weder der Betriebsrat noch die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar über das Vorliegen einer Bewerbung einer schwerbehinderten Person informiert, vgl. §81, Abs. 1 Satz 4 SGB IX.
Die im §81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX vorgeschriebene Prüfung unter Beteiligung des Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung ist unterblieben. Man kann also davon ausgehen, dass die Einstellung einer schwerbehinderten Person auf diese Stelle nicht gewünscht ist.
Der Betriebsrat ist weiterhin der Meinung, dass der Arbeitsplatz des IT-Betreuers durch die schwerbehinderte Fr. YYY besetzt werden kann. Hierfür spricht, dass Fr. YYY diesen Arbeitsplatz bereits seit 13. August 2012 als Leiharbeitnehmerin besetzt und somit bereits Erfahrung sammeln konnte. Ihre Leistung wurde von ihrem Vorgesetzten stets gelobt. Ihre Ausbildung zur IT-Systemkauffrau kommt der des Fachinformatikers sehr nahe. Hr. XXX verfügt hingegen über keinerlei Berufserfahrung, da er erst kurz vor Abschluss der Berufsausbildung zum Fachinformatiker steht.

--
MFG

Martin

Einstellung einer Schwerbehinderten

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 24.04.2013, 19:44 (vor 4038 Tagen) @ der_kommissar

Hallo,

das ist viel zu konstruiert und der argumentative Weg über das AGG umständlich.
Wie ich oben schon geschrieben habe, reicht formal je für sich der Verstoss gegen die Beteiligung der AA (§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2) genauso für eine Ablehnung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG aus wie der Verstoß gegen § 95 Abs. 2 Satz 3 (Nichtbeteiligung der SBV).
Statt jetzt noch groß Hirnschmalz für unnötige inhaltliche Gründe zu investieren, sollten BR und SBV jetzt lieber nachdenken, wie sie den AG dazu bewegen können, die sb Bewerberin doch noch ernsthaft in das Bewerberverfahren zu integrieren.

--
&Tschüß

Wolfgang

Einstellung einer Schwerbehinderten

hackenberger, Wednesday, 24.04.2013, 19:46 (vor 4038 Tagen) @ der_kommissar

Hallo,

gute Vorgehensweise.

Weiter, kann und sollte die SchwbV und auch BR überlegen, ob sie gegen den AG wegen Verstoß gegen das SGB IX beim ArbG ein Beschlussverfahren beantargen mit dem Ziel, dass dem AG für jeden weiteren Verstoß dieser Art ein sehr deutliches Ordnungsgeld angedroht wird. Weiter bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Regionalagentur ist idR zuständig) gegen die bei der Personalstelle für dieses Thema Ausschriebung/Einstellung zuständige SB und den BASchwb (§ 98 SGB IX) wegen grober Pflichtverletzung und/ bzw Missachtung der zwingenden Beteilung der SBV/BR ein persönliches OWI Verfahren gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 beantragen. Das kann dann bis zu 10.000,- € für diese persönlich zur Folge haben.

Hierzu kann ein Anwalt beauftrag werden. Es ist dann auch gut, dass man hier den genauen Sachverhalt und die hier wohl gegebenen Nachteile druch die Missachtung für den Schwerbehinderten persönlich gut darstellt.

Letzlich kann man den Betroffenen informieren und darauf hinweisen, dass er den AG (Entleiher) hier wegen Verdacht des Verstoßes gegen § 1 AGG auf Schadenersatz verklagen kann. Achtung, hier aber Klagefrist beachten.

Unter A-Z nachsehen und Suche nutzen, denn zu den einzelenen Stichworten/ Punkten findet man vieles, da alles schin mehrfach behandelt.

Übrigens, BR und SchwbV sollten und dürfen ggf auch AGG Schulung. Auch kann der BR auf SGB IX Schulung, wie die SBV (SchwbV bei uns) auch auf Grundschulung BetrVG kann. Denn beide Vertreungen müssen diese Gesetze beachten und Umsetzen und daher kennen.

Auszug aus Knittelkommentar:
§ 98 Beauftragter des Arbeitgebers
3. Rechtsstellung und Aufgaben
Rn 17
Dem Beauftragten des Arbeitgebers obliegt die „verantwortliche Vertretung” des Arbeitgebers in allen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen. Er ist damit befugt, nach außen rechtsverbindliche Erklärungen für und gegen den Arbeitgeber abzugeben (LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 7; Braun ZTR 2003, 18 [20]). Deshalb kommt einer sorgfältigen Auswahl des Beauftragten besondere Bedeutung zu. Er sollte nicht nur die erforderlichen fachlichen Qualitäten vorweisen und das Vertrauen des Arbeitgebers genießen, sondern als Persönlichkeit den Belangen des Behindertenrechts und der behinderten Mitarbeiter besondere Beachtung zukommen lassen (Braun a. a. O. S. 21).

Rn 20
Schließlich ist die Aufgabe des Beauftragten des Arbeitgebers gesetzlich allgemein dahingehend umschrieben, dass er „vor allem” auf die Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen zu achten habe (Satz 3). Zu diesen Verpflichtungen gehört, dass

– die Beschäftigungspflichtquote nach § 71 SGB IX erfüllt wird,
– besonders betroffene schwerbehinderte Menschen beschäftigt bzw. eingestellt werden (vgl. § 72 SGB IX),
– geprüft wird, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können und bei dieser Prüfung die Schwerbehindertenvertretung beteiligt wird (§ 81 Abs. 1 und 6 SGB IX),
– Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen mit der Schwerbehindertenvertretung erörtert werden (§ 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX),
– schwerbehinderte Menschen so beschäftigt werden, dass diese möglichst ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX),
– schwerbehinderte Menschen zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt berücksichtigt werden (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB IX),
– die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichtet und vor einer Entscheidung angehört wird (§ 95 Abs. 2 SGB IX),
– die Schwerbehindertenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinzugezogen wird (§ 99 Abs. 5 SGB IX),
– die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX).

Rn 22
Ein Verstoß des Beauftragten gegen die ihm obliegenden Pflichten kann ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beauftragte des Arbeitgebers als Personalleiter selbstständig Einstellungen und Entlassungen vornehmen darf. Als mögliche Bußgeldtatbestände nach § 156 SGB IX kommen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung namentlich in Betracht (vgl. GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 42):
– die Beschäftigung unterhalb der gesetzlichen Pflichtquote von 5% nach § 71 Abs. 1 SGB IX (§ 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX);
– der Verstoß gegen die Übermittlungs-, Anzeige- oder Auskunftspflichten in § 80 Abs. 1, 2 und 5 SGB IX;
– die unterbliebene oder nicht rechtzeitge vollständige Unterrichtung der in § 80 Abs. 1 Satz 4 und 9 SGB IX genannten Vertretungen;
– die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und der weiteren Arbeitnehmervertretungen über die von der Agentur für Arbeit eingegangenen Vermittlungsvorschläge oder die sonstigen Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen für eine freie Stelle gem. § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX (§ 156 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX);
– das Unterbleiben der Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung über Vorschläge der Agentur für Arbeit (§ 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX);
– der Verstoß gegen Anhörungs- und Erörterungspflichten gegenüber der Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.


Ggf. kann und sollte man auch vorher mit dem AG nochmals reden und diesen auf die möglichen Folgen hinweisen. Es also dem AG noch möglich ist, hier ggf umzudenken.

Einstellung einer Schwerbehinderten

hackenberger, Wednesday, 24.04.2013, 20:12 (vor 4038 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

hier einmal der § 81 Abs. 1 in Einzelsätzen.

Leider übersehen zu viele SchwbV und BR, dass es hier mehrere zu beachtende Sätze(Teilsätze) gibt.

§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

Absatz 1

1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können.

2 Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf.

3 Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor.

4 Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.

5 Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richter und Richterinnen wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist.

6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an.

7 Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern.

8 Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört.

9 Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.

10 Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.

Der AG hat bei euch gegen mehrere Sätz des Abs. 1 Satz 1 wohl verstoßen.

1. gegen Satz 1 der Prüfung und Meldung (Telefonanfrage bei der AfA reicht nich) ob Besetzung möglich ist und Meldung.
(Hier auch beachten, die AfA ist nur Beispielhaft aufgeführt, also nicht abschließend. Gibt es also im Einzugsbereich auch Berufsbildungswerke usw. welche besonders Schwerbehinderte qulaifizieren, muss der AG auch dort anfragen)

2. gegen Satz 2

3. gegen Satz 4

4. gegen Satz 6

5. gegen Satz 7

6. gegen Satz 8

und

7 gegen Satz 9


Also, ggf alles so in den ablehnenden Beschluss aufnehmen.

Einstellung einer Schwerbehinderten

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 23.04.2013, 20:05 (vor 4039 Tagen) @ der_kommissar

Hallo,

die Nichtbeteiligung der SBV am Bewerberverfahren ist neben dem Versäumnis der Meldung an die Arbeitsagentur ein ausreichender Grund für eine Ablehnung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.

SBV und BR sollten die Zeit jetzt nutzen, um mit dem AG über mögliche Einstellungshindernisse zu sprechen. Sofern Qualifikationsmerkmale fehlen, wäre es Aufgabe insbesondere der SBV gemeinsam mit dem IA eine Strategie zur "mundgerechten" Qualifikation der ANin zu erarbeiten und zu prüfen, ob dem AG die Einstellung nicht noch durch weitere Fördermaßnahmen "schmackhaft" gemacht werden kann.

Sofern der AG die Quote nicht erfüllen sollte, wäre auch eine reduzierte Abgabe ein Argument.

--
&Tschüß

Wolfgang

Einstellung einer Schwerbehinderten

der_kommissar, Bayern, Wednesday, 24.07.2013, 10:52 (vor 3947 Tagen) @ der_kommissar

Vielen Dank an alle, die sich hier an der Diskussion beteiligt haben. Ich möchte kurz mitteilen wie die Sache letztlich ausging. Wir haben als Betriebsrat den Widerstand gegen die Einstellung aufgrund mangelhafter Beteiligung nach §81 SGB IX aufrechterhalten. Der Arbeitgeber hat eine gerichtliche Auseinandersetzung gescheut und das Fazit ist jetzt, dass der Bewerber und die schwerbehinderte Kollegin eingestellt wurden. Für die Kollegin gab es leider erstmal eine Befristung bis Jahresende, aber das war nach Rücksprache mit ihr erstmal das Beste. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Leihfirma hätte sonst definitiv im August geendet.

--
MFG

Martin

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