Fristen bei Wunsch des MA zur Versetzung (Allgemeines)

kaffeetrinker, Bremen, Monday, 06.05.2013, 15:12 (vor 4026 Tagen)

Moin,

leider finde ich hier nichts was mich weiterbringt und google spuckt mir auch nichts aus.

Vieleicht suche ich aber auch nur mit den falschen Begriffen.

Es geht um einen Versetzungswunsch eines MA mit 60 und Merkzeichen G, von Filiale A nach Filiale B aufgrund körperlichen Beschwerden.

In Filiale A muss der AN vom Parkhaus zum Laden und zurück jeweils 500 Meter Fußweg am Tag nehmen und zusätzlich hat er rund eine Stunde Autofahrt. Aufgrund der kaputten Knochen, ist auch die Autofahrt eine extreme Belastung, besonders am Abend nach Feierabend.

Da ÖVPN in diese Filial nicht in Frage kommen, da wären die zusätzlichen Belastungen noch größer (Fussweg, Treppen ect.) muss mit dem Auto gefahren werden.

In die Filiale B würde man praktisch direkt aus der ÖVPN in den Laden fallen und auch der Einstieg wäre in sehr kurzer Distanz zum Wohnort.

Ärtzliche Atteste liegen vor, das aufgrund der Behinderung die Belastungen des Arbeitsweges zu minimieren sind und auch dem Betriebsarzt wurden entsprechende Befunde vorgelegt.

Der AG schreibt nun das er es prüfen lassen wird und dass dies noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

So und da kommt nun meine Frage, wie viel Zeit darf sich der AG lassen> Ich kann absolut keinerlei Fristvorgaben oder Gesetzestexte dazu finden bis wann eine Entscheidung gefunden werden muss.

Die Versetzung würde dem AG keinerlei Probleme bereiten und es müsste auch niemand anderes im Gegenzug versetzt werden. Es handelt sich dabei eigenlich um eine freie zu besetzene Stelle.

Es kann aber sein das der AG etwas in der Hinterhand hat und somit auf zeit spielen würde.

--
SBV, 16 Schwerbehinderte Arbeitnehmer, Privatwirtschaft, SGB IX

Fristen bei Wunsch des MA zur Versetzung

hackenberger, Monday, 06.05.2013, 15:36 (vor 4026 Tagen) @ kaffeetrinker

Hallo,

das SGB IX sieht hier keine Fristen vor!

Das Ganze wäre ein Maßnahme des § 81 Abs. 4 Satz 4 und 5 SGB IX.

Doch erst gäbe es einmal diese Fragen:

Ist der Koll. überhaupt in der Lage, auch fachlich die Anforderungen an den Arbeitsplatz in der Filiale B zu erfüllen>
Entspricht die Stelle in der Filiale B den Anforderungen, dem Inhalt des ArbV>
Ist diese geplante Stelle in der Filiale B als zu besetzend im Betrieb ausgeschrieben>
Wenn ja, hat sich der AN darauf beworben>
Gibt es ggf mehrere AN welche hier auch sich auf diese Stelle in der Filiale B bewerben würden und vertretbare Gründe dafür haben>
Hätte der AG ggf Ersatz für die Stelle in Filiale A welche dann frei würde Ersatz>
Wer würde die Arbeit des Koll. der in Filiale B möchte übernehmen>
Wenn es kein Ersatz für die dann freie Stelle in Filiale A gibt und die Koll. diese Arbeit mitmachen müssten, gäbe es dann für dieser zu große Belastungen/ Härten>
Wären dann ggf in der Filiale A schwerbehinderte Koll. durch diese zusätzliche Belastung belastet>

Letztlich, was sagt und unternimmt der BR und der BASchwb>

Notfalls müsste der Betroffen hier auf Umsetzung unter Beachtung der Rechte aus § 81 Abs. 4 SGB IX klagen.

PS: Ob ein AG eine ggf freie Stelle besetzt, ist alleine seine Entscheidung!

Fristen bei Wunsch des MA zur Versetzung

kaffeetrinker, Bremen, Monday, 06.05.2013, 16:13 (vor 4026 Tagen) @ hackenberger

danke schon mal, dann bin ich ja beruhigt. dachte schon ich bin zu blöde fristen zu finden.

» Hallo,
»
» das SGB IX sieht hier keine Fristen vor!

Das hab ich mir fast gedacht, was würde man denn als Faustformel nehmen können> 4 Wochen>

» Das Ganze wäre ein Maßnahme des § 81 Abs. 4 Satz 4 und 5 SGB IX.

Darau wurde sich auch berufen.

» Ist der Koll. überhaupt in der Lage, auch fachlich die Anforderungen an den
» Arbeitsplatz in der Filiale B zu erfüllen>

Wäre 1:1 der gleiche Job nur an einem anderen Standort

» Entspricht die Stelle in der Filiale B den Anforderungen, dem Inhalt des
» ArbV>

Ja

» Ist diese geplante Stelle in der Filiale B als zu besetzend im Betrieb
» ausgeschrieben>

Nein, es wurde vor einiger Zeit der Filialverantwortliche in eine andere Filiale versetzt und seit dem ist die Filiale praktisch ohne und diese Stellen werden bei uns nicht ausgeschrieben.

» Wenn ja, hat sich der AN darauf beworben>
siehe einen davor.

» Gibt es ggf mehrere AN welche hier auch sich auf diese Stelle in der
» Filiale B bewerben würden und vertretbare Gründe dafür haben>

Jein, es wird gerade eine neue Postion im Unternehmen geschaffen, allerdings gibt es diese noch nicht und auch nicht als der AG die Kenntnis von dem Versetzungswunsch hatte.

» Hätte der AG ggf Ersatz für die Stelle in Filiale A welche dann frei würde
» Ersatz>
» Wer würde die Arbeit des Koll. der in Filiale B möchte übernehmen>
» Wenn es kein Ersatz für die dann freie Stelle in Filiale A gibt und die
» Koll. diese Arbeit mitmachen müssten, gäbe es dann für dieser zu große
» Belastungen/ Härten>

Als Ersatz wäre z.B die neu geschaffenen Position und zusätzliche Belastungen für andere gibt es auch nicht.

» Wären dann ggf in der Filiale A schwerbehinderte Koll. durch diese
» zusätzliche Belastung belastet>

Nein.

» Letztlich, was sagt und unternimmt der BR und der BASchwb>

Dem BR bzw. Personalausschuss habe ich kurz eine Info zukommen lassen das es gerade so einen Fall gibt.

» Notfalls müsste der Betroffen hier auf Umsetzung unter Beachtung der Rechte
» aus § 81 Abs. 4 SGB IX klagen.

Ich befürchte das es soweit kommen wird, denn mit Ruhm bekleckern wir uns nicht gerade und warum dem AG auch mal was gutes tun.

Aus Sicht der SBV gibt es keine glaubhaften Gründe des AG, die zum Ablehnen des wunsches führen würden, aber man steckt da ja nicht drin.

» PS: Ob ein AG eine ggf freie Stelle besetzt, ist alleine seine
» Entscheidung!

--
SBV, 16 Schwerbehinderte Arbeitnehmer, Privatwirtschaft, SGB IX

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