Unterrichtungsrecht der SchwbV §18 TVÖD (VKA) (8) (TVöD / TV-L)

C-Leg, Bayern, Friday, 17.05.2013, 09:00 (vor 4005 Tagen)

Hallo, in meiner Funktion als VP war ich bis jetzt immer der Meinung, dass mir die gleichen Unterlagen zustehen wie dem Personalrat.
Unsere jährliche LOB war einmal wieder der Anlass zu Nachfragen Betroffener, die nicht ganz zufrieden mit ihrer Bewertung/Beurteilung waren und sich benachteiligt fühlen. Da ich mir ein Bild von der Situation machen muss, also auch das Umfeld, das die gleiche Arbeit verrichtet ableuchten sollte, habe ich die kompletten LOB-Unterlagen vom Personaler angefordert (ich muss noch dazu sagen, dass es hier einen personellen Wechsel gegeben hat), die ich so auch immer bekommen habe, wenn ich sie benötigte.
Der "neue Besen" schrieb mir also zurück, das mir diese Dateien nicht zustehen. Er verwies dabei auf einen Rehm Kommentar von 09/2012, zum TVÖD §18 (8) Rn 105 welcher besagt:
"Der Abschluss von Einzelvereinbarungen, die auf der Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung beruhen, unterliegt grundsätzlich nicht dem Unterrichtungsrecht der Schwerbehindertenvertretung nach §95 (2) SGB IX, da hier die Interessen von Schwbs weder im Einzelnen noch als Gruppe speziell berührt sind. Die in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten Massnahmen in Form von Zielvereinbarungen betreffen die Arbeitnehmer in der Allgemeinheit, gleichgültig, ob sie schwerbehindert sind oder nicht. Das LAG München hat hier bereits mit Urteil vom 30.08.1989 - 5 Sa 419/89 - entschieden, dass eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Schwerbehindertenvertretung nur in Angelegenheiten besteht, die auf Schwerbehinderte ausgerichtet sind oder durch Schwerbehinderte anders als die sonstigen Arbeitnehmer berührt werden. Aus dem Schutzzweck des §95 SGB IX ergibt sich insofern eine eher restriktive Sichtweise in der Frage des Bestehens einer Unterrichtungspflicht."
Da der Personalrat darauf verzichtet hat, sich die Detailauflistungen und Beurteilungen zur Verfügung stellen zu lassen, kann ich auch nicht auf dieser Schiene meine Vergleiche anstellen, ob der Schwerbehinderte Mitarbeiter benachteiligt worden ist. Der Vorstand hat mir angeboten, bei ihm die einzelnen Personen auf seinem PC zu sichten. Das lehne ich aber ab, weil die Betroffenen vorab nicht offiziell in Erscheinung treten wollen. Ausserdem geht's ums Prinzip: Stehen mir diese Unterlagen für meine Arbeit zu oder nicht>
Meine Frage: Ist dieser Unterschied zwischen Personalrat und Schwerbehindertenvertretung wirklich rechtens>
Gibte es Urteile/Gestze oder Erfahrungen die diesem o.g. Widersprechen, bzw. ausser Kraft setzen.

Danke für die Antworten.

Grüße Karl

Unterrichtungsrecht der SchwbV §18 TVÖD (VKA) (8)

hackenberger, Friday, 17.05.2013, 09:18 (vor 4005 Tagen) @ C-Leg

Hallo,

bitte doch vor Fragestellung die Bitte oben beachten.
Bitte vor der Fragestellung die Suchfunktion verwenden!

Unter dem Suchbegriff, Zielvereinbarung und LOB Betriebliche Kommission (TVöD / TV-L) findet man einiges zum Thema. Ganz wichtig ist auch hier wie sehr oft betreffend der Beteiligung gem. § 95 Abs 2 SGB IX, der § 81 Abs 4 SGB IX.

Sollte es dann immer noch Fragen geben, stelle diese dann bitte erneut ein.

Unterrichtungsrecht der SchwbV §18 TVÖD (VKA) (8)

C-Leg, Bayern, Friday, 17.05.2013, 09:21 (vor 4005 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

Hab' ich gemacht aber nix passendes gefunden.
Danke

Unterrichtungsrecht der SchwbV §18 TVÖD (VKA) (8)

hackenberger, Friday, 17.05.2013, 09:39 (vor 4005 Tagen) @ C-Leg

Hallo,

» Hab' ich gemacht aber nix passendes gefunden.
Doch die Ansatzpunkte findet man unter diesen Suchbegriffen und ggf dem Suchbegriff "Leistungsentgelt". Weiter ja auch bewusst der Hinweis auf § 81 Abs 4 SGB IX. Auch dieses wird in diesen Beiträgen behandelt.

Aber ja, man findet nicht zwingend ein Punkt der hier genau auf den § des TV eingeht. Doch analoge Punkte.

PS, ich hatte genau zu dem Thema Beiteiligung bei Zielvereinbarungen ein OWI Verfahren, das einzige in meiner langen Mandatszeit, positiv durchgeführt.

Auch warum der § 81 Abs 4 SGB IX so wichtig ist wurde oft behandelt.

Also, bitte einmal alles in Ruhe lesen.

Zum Schluß noch eine Bitte, den Hinweistext über diesen Eingabefeld bei Antworten bitte beachten.
Text:  Bitte nicht benötigten zitierten Text löschen --> Text löschen

Unterrichtungsrecht der SchwbV §18 TVÖD (VKA) (8)

C-Leg, Bayern, Tuesday, 21.05.2013, 12:57 (vor 4001 Tagen) @ hackenberger

Lieber Bernhard, ich wollte ja nur wissen ob jemand Urteile kennt, die diese "Mitbestimmungstatbestände" im TVÖD abhandeln. Ausserdem finde ich hilft mir hier der §81(4) SGB IX nicht weiter. Aber trotzdem Danke.

Unterrichtungsrecht der SchwbV §18 TVÖD (VKA) (8)

hackenberger, Tuesday, 21.05.2013, 13:18 (vor 4001 Tagen) @ C-Leg

Hallo,

doch der § 81 Abs 4 SGB IX, ist die rechtliche Grundlage welche hier hilft. Denn mit diesem kann man die hier zu beachtende besondere Betroffenheit der Schwbs und damit die Pflicht der Beteiligung der SchwbV gem. § 95 Abs 2 SGB IX begründen und belegen. Das habe ich alles auch schon beschrieben. Genau dieses war auch die Grundlage des von mir positiv durchgeführten OWI Verfahrens.

Denn bei Zielvereinbarungen und damit auch LOB (da geht es ja um Leistungen und ggf Ziele) MUSS der AG die Auswirkungen der Behinderung auf die Arbeit beachten. Der Schwerbehinderte darf also nicht aus/wegen Gründen der Behinderung benachteiligt werden.

Hierzu ist es dann u.a. auch zwingend notwendig, dass man auch Kenntnis von solchen Regelungen hat, welche mit Nichtbehinderten auf vergleichbaren Arbeitsplätzen/Tätigkeiten hat. Denn nur so kann man prüfen, wurde hier der Schwb aus Gründen der Behinderung benachteiligt.

Denn Ziele und damit auch LOB dürfen nicht konträr zur Behinderung stehen.

Also, § 81 Abs. 4 SGB IX Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld, damit dann auch Regelungen betreffend der Leistungen/Ziele betreffend diesen. Somit muss dieser zwingend beachtet werden, kann ggf auch vom Betroffenen eingeklagt werden. Somit ergibt sich hieraus die besondere Betroffenheit der Schwbs und damit das Beteiligungsrecht der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX.
Dieses sowohl bei der Vereinbarung/Festlegung wie aber auch bei der Prüfung und Feststellung der Erreichung/ der erreichten Vereinbarungen.

Der AG kann hier auch nicht sagen, es gibt hier keine Besonderheiten bei Schwbs. Zumindest nicht grundsätzlich. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall stets geprüft werden.

Daher ist der § 81 Abs. 1 SGB IX, so besonders wichtig für uns SchwbV. Denn es stellt sich ja sehr oft die Frage, muss die SchwbV in einer Sache/Angelegenheit beteiligt werden> Gibt es eine besondere Betroffenheit der Schwbs>

Dieses zB auch bei Fragen betreffend der Kantine! Also einer Angelegenheit die alle Beschäftigten betrifft. Aber eben ggf Schwbv besonders. Denn auch der Rollifahrer oder der Blinde oder ggf in der Feinmotorik eingeschränkte Schwb muss die Kantine möglichst alleine und ohne fremde Hilfe besuchten/nutzen können. Benötigt er hier Unterstützung/Hilfe ist klar die SchwbV mit im Boot.

PS: In TV kann nichts betreffen der Schwbs geregelt werden. Denn das SGB IX sieht im Gegensatz zum BetrVG/ PersVG es eben nicht vor, dass man per TV Regelungen trifft.

Solches könnte daher dann nur in Zusammenarbeit mit der SchwbV in einer Integrationsvereinbarung regeln. Man kann nur in Protokollnotizen zu TV hier Hinweise geben. Doch diese ersetzen dann nicht das SGB IX und können damit auch hier nicht dieses oder die Rechte hieraus einschränken.

Fazit:
Da hier die Interessen von Schwbs sehrwohl im Einzelnen und ggf uch als Gruppe speziell berührt sind, ist die SchwbV zwingend zu beteiligen!

Man muss es nur richtig darstellen und begründen/belegen. Dieses kann man im EInzelfall nur als Interner, also SchwbV. Denn nur diese kennt ggf hier aus der Behinderung sich ergebende Auswirkungen auf die Arbeit. Dieses erfolgt mit Hilfe des § 81 Abs. 4 SGB IX.

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