Jahresversammlung-GesamtSchwbV (Versammlung)

Jule, Brandenburg, Thursday, 30.05.2013, 00:25 (vor 3998 Tagen)

Hallo,

unsere Vertrauensfrau der GSchwbV hat drei StellvertreterInnen. Zwei davon waren keine Wunschkandidatinnen, so dass eine Einbindung/Beteiligung de facto nie erfolgt.

Nunmehr soll die Jahresversammlung stattfinden und alle SchwbVertreter werden eine Einladung erhalten (so ist es schön:-) ).

Auf Nachfrage wurde den StellvertreterInnen (Nr. 2 und 3) der GesamtSchwbV mitgeteilt, dass diese an der Veranstaltung nicht teilnehmen dürfen, da hier ausschließlich Fragen der SchwbVertreter aus den einzelnen Dienststellen erörtert werden.

Kann und darf das rechtlich so sein, dass bestimmte Personen nicht zugelasen werden>

Über einen Tipp, zu der korrekten Verfahrensweise und wie wir uns am besten verhalten sollten, wäre ich dankbar.

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Herzliche Grüße

Jule

Jahresversammlung-GesamtSchwbV

hackenberger, Thursday, 30.05.2013, 06:31 (vor 3998 Tagen) @ Jule

Hallo Jule,

auch bei der GSchwbV gilt wie auf der örtl. Ebene bei den SchwbV, die Stelli haben ein ruhendes Mandat. Somit gilt auch hier, diese können nur im Rahmen der Verhinderungsvertretung ins Mandat kommen, aktiv werden. Denn auch hier gilt die GSchwbV ist eine Einpersonenvertretung. Also Stelli sind daher in der Regel, der größten Zeit der Wahlperiode NICHT im Mandat. Haben somit in dieser Zeit auch keine Rechte aus dem Mandat.

Alles vergleichbar, mit den Ersatzmitgliedern des BR/PR.

Für das Thema Versammlung der GSchwbV bedeutet dieses, wenn die GVPSchwb an der Versammlung teilnimmt, haben die Stelli hier kein Teilnahmerecht, da ja keine Verhinderung der jeweils auf den Ebenen gewählten Vertrauenspersonen besteht.

Ausnahme, die Stelli der GSchwbV sind auch örtl. VPSchwb. Dann nehmen sie in dieser Funktion teil. Oder auch ggf als Stelli der örtl. SchwbV, wenn die SchwbV verhindert ist und diese daher nicht teilnehmen kann und sie dort dann im Rahmen der Verhinderungsvertretung aktiv werden.

Es gibt also auch keine Sitzungen der gesamten GSchwbV, also GVPSchwb und Stelli in der Wahlperiode. Einzig vor bekannter Abwesenheit der GVPSchwb kann mit dem 1. Stelli eine Übergabe erfolgen. Doch auch hier wichtig, KANN. Also kein MUSS.

Fazit: Die Schlagwörter lauten auch hier, Verhinderungsvertretung und Einpersonenvertretung. Weiter auch ist auch die GSchwbV kein Gremium. Also alles genau so wie auch auf örtl. Ebene bei den SchwbV. Dieses gilt auch so für die "normalen", die laufenden Tätigkeiten der GSchwbV.

PS: Es ist hier auch vergleichbar wie bei den Versammlungen der BR. Auch hier haben die Ersatzmitglieder kein Teilnahmerecht, wenn sie nicht wegen Verhinderung eines BRM temporär nachgerückt sind.

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