§ 80 (Umgang mit Arbeitgeber)

Steinerin, Schl.-Holstein, Thursday, 04.07.2013, 19:31 (vor 3951 Tagen)

Hallo und guten Abend,
ich habe heute mehrfach den § 80 quasi inhaliert und bin theoretisch gut auf ein Gespräch morgen vorbereitet.
Unsere Personalabteilung hat endlich die Anzeige für die Arbeitsagentur und das Integrationsamt fertig und auch dorthin übermittelt (auf meinen mehrfachen Hinweis hin).
Gestern dann bekam ich dann auch die Kopie der Anzeige. Jedoch mit dem Hinweis auf den Datenschutz, dass diese Formulare ja viel besser in der Personalabteilung aufgehoben seien und man sie mir eigentlich nicht geben wolle. es sind schließlich schützenswerte Daten "der Firma"
Ich verwies auf den o.a. Paragraphen.
heute bekomme ich eine Mail, ich möchte bitte alle Anzeigen die sämtliche Schwerbehindertenvertretungen vor mir bekommen haben und meine zurückbringen und abgeben, da alles falsch gelaufen sei. Dieser "Prozess" muss in Ordnung gebracht werden, dazu sei die Rückgabe notwendig.

Ich habe eine Kopie der Anzeige übermittelt bekommen, so wie es sein soll.
kann die Personalabteilung sie wirklich zurückfordern>>

Wie gehe ich damit denn jetzt um> Den §§ sozusagen einfach aussitzen> Oder die berechtigte Gegenfrage stellen, welche Anzeige denn dem Gesetz nach richtig wäre.

Danke für Tipps und Hinweise wie ich mit einem eigentlich unstrittigen Thema umgehen soll.

Steinerin

§ 80

hackenberger, Thursday, 04.07.2013, 20:02 (vor 3951 Tagen) @ Steinerin

Hallo,

weise den AG ganz einfach auf das Gesetz, also § 80 Abs 2 SGB IX hin. Das Gesetz ist hier ganz klar und eindeutig.

Es heißt dort:
Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.

Also Kopie zum dauerhaften Verbleib an die SchwbV und eine Kopie an den BR.

Was sagt und unternimmt den der BR>

Du kannst dem AG auch erklären, dass auch der Datenschutz hier dem allem nicht entgegensteht, da zum einen auch die SchwbV diesen beachten muss, weiter aber auch NICHT Dritter im Sinne des Datenschutzgesetzes ist.

Gehe weiter zum BASchwb (§ 98 SGB IX) und erinnere diesen an seine Pflichten. Das er zum einen dafür Sorge tragen muss, dass der AG § 80 SGB IX beachtet weiter und was in diesem Falle für dich wichtiger, dass der AG die Rechte der SchwbV und die Pflichten des AG laut SGB IX vollumfänglich beachtet. Ihm, als BASchwb, persönlich bei / für jeden Verstoß gegen seine Pflichten ein OWI gem § 156 Abs 1 Satz 9 SGB IX bis zu 10.000,- € droht. Er doch wohl nicht soviel Geld auf der "hohen Kante" hat um solches mal locker zahlen zu können.

Das Thema BASchwb habe ich ja nun mehrfach im Forum behandet.

§ 80

Steinerin, Schl.-Holstein, Thursday, 04.07.2013, 21:34 (vor 3951 Tagen) @ hackenberger

»
» Es heißt dort:
» Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der
» Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers ist je
» eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.

Sehe ich genauso

»
» Also Kopie zum dauerhaften Verbleib an die SchwbV und eine Kopie an den
» BR.
»
» Was sagt und unternimmt den der BR>

Der BR weiß noch nichts, da das Ganze heute erst kam.


» Gehe weiter zum BASchwb (§ 98 SGB IX) und erinnere diesen an seine
» Pflichten. Das er zum einen dafür Sorge tragen muss, dass der AG § 80 SGB
» IX beachtet weiter und was in diesem Falle für dich wichtiger, dass der AG
» die Rechte der SchwbV und die Pflichten des AG laut SGB IX vollumfänglich
» beachtet. Ihm, als BASchwb, persönlich bei / für jeden Verstoß gegen seine
» Pflichten ein OWI gem § 156 Abs 1 Satz 9 SGB IX bis zu 10.000,- € droht. Er
» doch wohl nicht soviel Geld auf der "hohen Kante" hat um solches mal locker
» zahlen zu können.

Die Leiterin der Personalabteilung ist die BASchwb.


Vielen Dank, jetzt bin ich ein Stück weit sicherer obwohl ich den Gesetzestext kannte.

Steinerin

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