Direktionsrecht / Abgabe / Agentur / AG (Kündigung)

sedov, Friday, 05.07.2013, 11:43 (vor 3949 Tagen)

Hallo zusammen, :flower:

ich habe einen etwas schwierigen Fall, zu dem ich gern Euer Wissen und Eure Meinung hätte:

schwb Arbeitnehmerin (AN) ist langzeiterkrankt, bei Krankenkasse ausgesteuert, musste sich bei Agentur für Arbeit (AfA) melden.

Sie erhält z. Z. kein AL I da sie im Widerspruchsverfahren bzgl ALG I steht.

Der Arbeitsvermittler will keine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU).

Der Arbeitgeber (AG) verlangt nunmehr nach der Aussteuerung wieder eine AU, sagt, der AG hat das Direktionsrecht nicht an die AfA abgegeben.

Die Afa sagt, mit der Meldung bei der AfA geht das Direktionsrecht nach Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit §145 SGB III Nahtlosigkeitsregelung automatisch an die AfA.
§145 SGB III:
Mit der Arbeitslosmeldung dokumentiert der Arbeitslose, dass er das Direktionsrecht des AG nicht mehr anerkennt. Bestätigung des Arbeitgebers sind nicht zu verlangen.

AfA sagt, dass wenn schwb AN dem AG eine AU vorlegt, die AfA nicht mehr zuständig ist.

schwb AN ist nun verunsichert, wem sie was vorlegen soll und wer das Direktionsrecht hat.

Der AG will nun schwb AN kündigen, da keine AU vorgeliegt.

Ich habe der schwb AN geraten, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen.
Der Integrationsfachdienst ist schon seit längerem mit eingebunden, kann hier aber auch nicht weitehelfen.

Ich freue mich über jeden guten Hinweis von Euch.
LG sedov:flower:

Direktionsrecht / Abgabe / Agentur / AG

hackenberger, Friday, 05.07.2013, 12:01 (vor 3949 Tagen) @ sedov

Hallo sedov,

» Ich freue mich über jeden guten Hinweis von Euch.
Hier gibt es eigentlich nur für Dich als SchwbV einen Tipp!

Es handelt sich hier NICHT um ein Thema der SchwbV!

Im Web findet sich folgende Aussage einer RA, welche für mich nachvollziehbar ist. Da ja weiter ein Beschäftigungsverhältnis besteht und daher der AG auch Informiert werden muss ob weiter eine AU besteht. Weiter müsste er ja auch ein BEM angeboten haben.

Aussage der RA im Web:
Da das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht, müssen Sie dem Arbeitgeber auch über den Verlauf Ihrer Erkrankung informieren. Sie sollten stets jede Veränderung melden. Insbesondere im Wiedereingliederungsfall sollten Sie sich rechtzeitig mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen.

Aber wie oben erwähnt kein Thema und keine Aufgabe der SchwbV. Denn hier geht es um grundsätzliches Arbeitsrecht. Also keine Besonderheiten für Schwerbehinderte. Auch kein Thema des SGB IX:

SchwbV sollten dieses beachten!

Es ist ein Thema des BR!

Kontextlink zum Thema!

Direktionsrecht / Abgabe / Agentur / AG

sedov, Friday, 05.07.2013, 12:33 (vor 3949 Tagen) @ hackenberger

Hallo Berhard,:flower:

Auch kein Thema des SGB IX:
»
» SchwbV sollten dieses beachten!
»
» Es ist ein Thema des BR!
»
Das war mir schon bewusst! Deshalb habe ich ihr auch geraten einen Rechtsanwalt zu nehmen.

Ich wollte lediglich wissen, ob jemand Erfahrung hat oder oder oder...
Ist doch vielleicht auch interessant zu wissen, wie so etwas gehändelt wird.
Ich lerne gern dazu, auch wenn ich es nicht anwende (oder, wie Du jetzt antworten würdest: anwenden darf).

Ich bin der Meinung, dass solche Fälle in den nächsten Jahren auf Grund des demografischen Wandels öfter auftreten werden.

LG sedov

Direktionsrecht / Abgabe / Agentur / AG

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 06.07.2013, 16:03 (vor 3948 Tagen) @ sedov

Hallo sedov,

wenn Du § 145 SGB III erwähnst, stellt sich die Frage, ob die betreffende AN überhaupt einen Rentenantrag gestellt hat > Nur dann gilt die Nahtlosigkeit.

Übrigens: § 5 EFZG gilt immer,
[link=http://]http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html[/link]
solange das Arbeitsverhältnis besteht - egal von wem der AN Geld bekommt.

--
&Tschüß

Wolfgang

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