Zusatzurlaub bei rückwirkender GdB-Anerkennung (Zusatzurlaub)

CHM, Ba-Wü (öff. Dienst), Tuesday, 16.07.2013, 10:35 (vor 3939 Tagen)

Hallo Mitstreiter,

vor wenigen Tagen (Juli 2013) hat ein MA nach einer langen Bearbeitungszeit einen rückwirkenden GdB von 50 (gültig ab Juni 2012) bekommen.

Wie sieht es mit dem Zusatzurlaub für 2012 aus (3 Tage für 7 Monate)> Während des laufenden Antragsverfahrens und einer seit 27.11.2012 laufenden Krankschreibung hatte der MA ja bisher keine Möglichkeit, den Zusatzurlaub beim AG geltend zu machen und in Anspruch zu nehmen.

Der Zusatzurlaub verfällt im Falle der unverschuldeten Nichtinanspruchnahme auch nach Ende des Übertragungszeitraumes nicht. Begründet der verspätet erteilte GdB-Bescheid eine nicht verschuldete Nichtinanspruchnahme des Urlaubs> Unser AG behaupete "nein", die Ungewissheit über die Anerkennung der Schwerbehinderung sei kein Grund für eine Übertragung des Urlaubs, dieser hätte vor Enfde des Übertragungszeitraumes geltend gemacht werden müssen.

Kann ich nicht glauben, denn vor Anerkennung als Schwerbehinderter hätte der MA ja gar keinen Zusatzurlaub bekommen.

Liebe Grüße, CHM

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LG, CHM

Zusatzurlaub bei rückwirkender GdB-Anerkennung

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 16.07.2013, 10:55 (vor 3939 Tagen) @ CHM

Hallo,

die Regelungen zum Verfall von gesetzlichem Urlaub gelten nur dann, wenn der Urlaub geltend gemacht worden ist.
Dies gilt zB auch bei rückwirkender Anerkennung als sbM.

Der Betroffene hätte einen evtl. Zusatzurlaub für 2012 bis 31.12.2012 mit Hinweis auf das laufende Verfahren geltend machen müssen. Nach der mir bekannten Kommentierung (zB ErfK, Neumann/Pahlen) ist auf § 124 Abs. 3 SGB IX die regelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 anwendbar, die ein ausdrückliches Verlangen des AN voraussetzt.
Hat er das nicht getan, ist der Urlaub bei rückwirkender Anerkennung verfallen.

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&Tschüß

Wolfgang

Zusatzurlaub bei rückwirkender GdB-Anerkennung

hackenberger, Tuesday, 16.07.2013, 11:09 (vor 3939 Tagen) @ CHM

Hallo,

das Thema hatten wir in Forumsbeiträgen und unter A-Z.

Das BAG besagt, es gelten für die Übertragung die gleichen Regelungen wie für den gesetzl. Urlaub lt. Bundesurlaubsgesetz. Weiter der AN muss ihn geltend gemacht haben, also eine zeitliche Festlegung wann er ihn nehmen möchte getroffen haben. Dann kann ein entsprechender Schadenersatzanspruch gegen den AG entstehen. Siehe auch LPK, SGB IX Kommentar von F.J. Düwell §125, Rn 24ff. Auch BAG v. 26.06.86, 8 AZR 266/84, und 15.03.05,9 AZR 143/04 und 26.06.86, 8 AZR 75/83.

Zusatzurlaub bei rückwirkender GdB-Anerkennung

CHM, Ba-Wü (öff. Dienst), Tuesday, 16.07.2013, 11:26 (vor 3939 Tagen) @ hackenberger

Hallo,
» das Thema hatten wir in Forumsbeiträgen
sorry, ich hatte nur Beiträge über verspätete Bekanntgabe ggn. AG gefunden, aber nicht über rückwirkende GdB-Anerkennung.
» Das BAG besagt, es gelten für die Übertragung die gleichen Regelungen wie
» für den gesetzl. Urlaub lt. Bundesurlaubsgesetz.
Das wusste ich, fraglich war für mich die Definition einer nichtverschuldeten Nichtinanspruchnahme. Diesbezüglich war der Beitrag von Wolfgang sehr hilfreich. Danke !

Und liebe Grüße, Claudia

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LG, CHM

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