Beteiligung der SBV bei Einstellungen - Wie genau hat diese zu erfolgen? (Einstellung)

Amor, NRW, Thursday, 15.08.2013, 08:25 (vor 3911 Tagen)

Liebe Mitstreiter,

folgende Frage brennt mir zur Zeit auf den Nägeln:

Dass bei Neustellungen die SBV zu beteiligen ist, wenn sich ein schwerbehinderter Bewerber unter den Kandidaten befindet, ist klar.

Jedoch wie genau bzw. in welcher Form hat diese Beteiligung zu erfolgen>

Hier auf der Webseite sowie in anderen Quellen steht sinngemäß:

"Der Arbeitgeber handelt nach § 156 SGB IX ordnungswidrig, sofern er vorsätzlich oder fahrlässig beispielsweise:
(...)
• die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat nicht über die Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach Eingang unterrichtet.

Ist solch eine konkrete Vorgehensweise zwingend, d. h. muss der AG in jedem konkreten Fall eine Info an die SBV absetzen oder reicht es beispielsweise aus, dass die SBV einen Zugriff auf den kompletten Bewerberpool hat und somit selbst recherchieren muss, ob ein schwerbehinderter Mensch unter den Bewerbern ist>

Ich denke mal, das Spektrum ist hier sehr weit.

Gibt's da Urteile bzw. Erfahrungswerte>

Sonnige Grüße aus einem der Bundesländer, in denen heute leider kein Feiertag ist:-(

Beteiligung der SBV bei Einstellungen - Wie genau hat diese zu erfolgen?

hackenberger, Thursday, 15.08.2013, 09:47 (vor 3911 Tagen) @ Amor

Hallo,

der Gexetzestext und auch die Kommentierung dazu ist ganz klar und eindeutig und wurde hier in vielen Beiträgen auch schon behandel kann so auch nachgelesen werden.

Der AG hat zu beteiligen. Hat also ein Bringschuld. Das der AG diese vollumfänglich beachtet ist auch u.a. die/ eine Aufgabe des BASchwb §98 SGB IX.

Die SchwbV muss also nicht in Unterlagen oder Dateien sich "schlau machen". Sie muss sich auch nicht auf Infos via BR/PR verweisen lassen. Sie hat einen eigenständigen Informationanspruch gegenüber dem AG.

Sie darf ggf auch gar nicht selbst in den Unterlagen, Dateien/ Datenbestände nachschauen, lesen. Denn es gilt auch hier der Datenschutz. Wenn zB unter den Bewerbern kein Schwerbehinderter ist, hat sie als SchwbV ja keinen Informationanspruch und daher dann auch kein Recht der Einsicht in Bewerbungsunterlagen.

Urteil findet man hier in Beiträgen und unter Urteile wie auch im Web. Also ggf nachlesen und die BEIDEN Suchfunktionen, einmal hier im Forum und einmal auf der Startseite nutzen. Sie suchen in unterschiedlichen Bereichen.

PS: Betreffend öffentl. Dienst gibt es bei Missachtung des SGB IX und anderer Gesetze und Verordnungen, sofern es sich bei den handelnden Personen um Beamte handelt ja auch noch die Option also Sanktionsmöglichkeit des Diziplinarverfahrens. Auch dieses wurde mehrfach behandelt. Geht wie beschrieben auch gegen PR wenn es sich bei diesen um Beamte handelt.

Beteiligung der SBV bei Einstellungen - Wie genau hat diese zu erfolgen?

Amor, NRW, Thursday, 15.08.2013, 09:53 (vor 3911 Tagen) @ hackenberger

Lieber Bernhard,

vielen Dank für die schnelle und m.E. voll umfängliche Antwort:ok:

Danke auch für den Hinweis mit den Beamten als handelnde Personen. Das könnte noch ein interessanter "Nebenkriegsschauplatz" werden...

Viele Grüße!

Beteiligung der SBV bei Einstellungen - Wie genau hat diese zu erfolgen?

hackenberger, Thursday, 15.08.2013, 09:59 (vor 3911 Tagen) @ Amor

Hallo,

» Das könnte noch ein interessanter "Nebenkriegsschauplatz" werden...
das wäre/ ist der falsche Ansatz und schadet letztlich. Wäre auch ein Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit § 99 SGB IX.

Der richtige und sinnvolle Weg wäre reden, reden und reden sowie überzeugen.

RSS-Feed dieser Diskussion