Hallo,
es ist nicht verboten solche Hilfsmittel ein zu setzen. Ob es sinnvoll ist oder man nicht nach einer besseren Lösung sucht ist die andere Frage. Diese kann aber nur intern geklärt werden.
Hier wäre dann auch zu klären, ist die Behinderung so merklich, dass hier auf Grund dieser eine erhöhte Sturzgefahr gegenüber Nichtbehinderten besteht.
Das Ganze wäre dann ein Them des § 81 Abs 4 SGB IX. Wie ich schon oft erwähnte einer der wichtigsten §§ des SGB IX für die Arbeit der SchwbV.
PS: Das die Koll. gehbehindert ist, hast Du nachträglich eingetragen, war also nicht in der Ursprungsfrage.
Wobei Gebehinderung aber auch sehr starke unterschiedliche Auswirkungen haben kann. Also ein sehr weitgehender Begriff. Dieses auch abhänig von der Art und Ort der Tätigkeit. Was leider von außen alles nicht erkennbar ist.