Verhinderung (Stellvertreter/in)

Jürgen II, Thursday, 05.09.2013, 11:03 (vor 3890 Tagen)

Hallo ihr lieben,

ich habe da mal wieder eine Frage: Ich, als SB Beschäftigter habe ich die Möglichkeit einen Telearbeitsplatz zu erhalten. Drei Tage in der Woche arbeite ich von Zuhause und zwei Tage in der Dienststelle .Als VP könnte ich Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren, Emails beantworten oder Telefonate von Zuhause führen.
Zu Vorstellungsgesprächen, Personalgesprächen usw. in meinen drei Telearbeitstagen, würden gerne meine Vertreter gehen. Ich meine, dass ich halt dann „verhindert“ bin, wenn ich von Zuhause aus meine Telearbeit mache. Der AG meint nun, dass ich ja nicht verhindert bin weil ich nur dienstlich von Zuhause aus arbeite. Mit dieser Begründung will man mir die Telearbeit ablehnen.
Ich bin der Auffassung, dass ich bei einer Ablehnung nach § 96, Abs. 2, SGB IX benachteiligt werde. Ich habe mein Ehrenamt frei von Weisungen zu führen. Und wenn ich der Auffassung bin, dass ich verhindert bin wenn ich einen Telearbeitsplatz nutze dann ist das so hinzunehmen.

Bin ich da jetzt auf dem richtigen Weg>

LG Jürgen

Verhinderung

hackenberger, Thursday, 05.09.2013, 11:15 (vor 3890 Tagen) @ Jürgen II

Hallo,

auch zu Hause bist Du im Dienst in der Arbeit, also nicht vethindert. Dann musst Du halt ggf Termine so planen, dass sie auf Tage fallen in welchem Du im Büro bist. Oder ggf extra ins Büro fahren.

Du bist zwar im Mandat weisungsfrei, aber die Gründe der Verhinderung sind gesetzlich und in der Rechtsprechung vethindert. Telearbeit gehört bisher nicht zu den Gründen der Verhinderung.

Das Ganze ist auch vergleichbar mit Betrieben mit mehreren Gebäuden/ Betriebsteilen.

Weiter muss selbstverständlich auch bei Telearbeitsplatz das Thema Datenschutz/ -sicherheit gewahrt werden. Es muss also sichetgestellt werden/ sein, dass keine Unbefugten/ Dritte Kenntnis/ Einsicht in diese Daten erlangen.

Dieses schließt nach meiner Sicht auch die gemeinsame Nutzung eines PC für private und dienstliche Belange aus.

Das Thema "Telearbeitsplätze" sollte auch per BV geregelt sein und der BR hat hier eine umfangreiche Mitbestimmung.

Weiter gilt auch für Telearbeitsplätze das Thema Arbeitsschutz wie für die Arbeitsplätze/ Räume im Betrieb. Bedeutet auch, dort Arbeitsplatzbegehungen durch den Arbeitsschutzazsschuß incl. BR Vertreter und AG. Auch gilt dort das ArbZG und sofern keine Sonderregelungen per BV, die betrieblichen Arbeitszeitregelungen incl. der Erfassung der Arbeitszeiten.

Fazit: Betreffen Verhinderung hat der AG recht.

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