Antrag auf Schwerbehinderung zeitgleich mit Bewerbung (Einstellung)

Tane, Friday, 06.09.2013, 07:41 (vor 3889 Tagen)

Guten Morgen,

eine interne Bewerberin hat zeitgleich mit ihrer Bewerbung einen Antrag auf Schwerbehindrerung gestellt. Sie hat dieses auch im Bewerbungsanschreiben mitgeteilt.
Ich bin jetzt verunsichert, wie diese Bewerbung zu sehen, zu behandeln ist. Da noch kein Bescheid vorliegt, auch keine Info über den Eingang beim Amt, zählt diese Bewerbung wie jede andere von nicht schwerbehinderten Menschen, oder>

Ich bin froh über eine Anrwort von euch und wünsche ein sonniges Wochenende.

Herzliche Grüße

Tane

Antrag auf Schwerbehinderung zeitgleich mit Bewerbung

hackenberger, Friday, 06.09.2013, 11:08 (vor 3889 Tagen) @ Tane

Hallo,

nach der alten Rechtsmeinung ist die SchwbV ab Antragstellung mit im Boot, sofern der AG über die Antragstellung informiert wurde.

Mit der Einführung des § 90 Abs 2a SGB IX wurde auch "nur" die Geltung des Kündigungsschutz eingeschränkt.

Weiter ist es AG auch geraten hier so zu handeln als ob ein positiver Feststellungsbescheid vorliegt. Denn wenn eine Anerkennung erfolgt, wird diese ja ab Tag der Antragstellung zuerkannt.

Hat der AG dann nicht wie o. beschrieben gehandelt, hat er gegen das SGB IX verstoßen, da die Rechte des Betroffenen und die Pflichten des AG ja ab Antragstag bestanden haben.

Ganz wichtig, die Rechte aus dem Gesetz, dem SGB IX bestehen per Gesetz auf Grund des Vorhandenseins der Schwerbehinderung und nicht auf Grund des Feststellungsbescheides. Der Feststellungsbescheid dient besonders bei Nichtoffenkundig Schwerbehinderten zum Beleg der Schwerbehinderung. Offenkundig Schwerbehinderte, zB Querschnitt, Blinde, benötigen daher zum Beleg dieses nicht zwingend des Feststellungsbescheides.

Antrag auf Schwerbehinderung zeitgleich mit Bewerbung

Tane, Friday, 06.09.2013, 11:46 (vor 3889 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

ganz herzlichen Dank für die rasche Antwort.

Dann werden wir die Bewerbung dementsprechend sehen und handeln.

Herzlichen Gruß

Tane

Hallo,
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» nach der alten Rechtsmeinung ist die SchwbV ab Antragstellung mit im Boot,
» sofern der AG über die Antragstellung informiert wurde.
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» Mit der Einführung des
» § 90 Abs 2a SGB
» IX
wurde auch "nur" die Geltung des Kündigungsschutz
» eingeschränkt.
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» Weiter ist es AG auch geraten hier so zu handeln als ob ein positiver
» Feststellungsbescheid vorliegt. Denn wenn eine Anerkennung erfolgt, wird
» diese ja ab Tag der Antragstellung zuerkannt.
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» Hat der AG dann nicht wie o. beschrieben gehandelt, hat er gegen das SGB IX
» verstoßen, da die Rechte des Betroffenen und die Pflichten des AG ja ab
» Antragstag bestanden haben.
»
» Ganz wichtig, die Rechte aus dem Gesetz, dem SGB IX bestehen per Gesetz auf
» Grund des Vorhandenseins der Schwerbehinderung und nicht auf Grund des
» Feststellungsbescheides. Der Feststellungsbescheid dient besonders bei
» Nichtoffenkundig Schwerbehinderten zum Beleg der Schwerbehinderung.
» Offenkundig Schwerbehinderte, zB Querschnitt, Blinde, benötigen daher zum
» Beleg dieses nicht zwingend des Feststellungsbescheides.

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