Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplatz (Umgang mit Arbeitgeber)

Udoka, Münster i.Westf. (Arbeitgerber ist BUND), Wednesday, 18.09.2013, 20:18 (vor 3879 Tagen)

Hallo zusammen,

Mein Name ist Udo und ich bin örtlicher Schwerbehindertenvertreter in einer
Polizeibehörde.
Ich habe mal folgende Frage an das Forum:
Eine Tarifbeschäftigte, GdB 60, beansprucht einen behindertengerechten Arbeitsplatz aufgrund einer Sehschwäche und aufgrund von Rückenbeschwerden/Bandscheibe.
Daraufhin haben wir den Integrationsfachdienst der Stadt kommen lassen.
Wir haben alle geforderten Unterlagen eingereicht (u.a. die Stellungnahme des stellv. Dienststellenleiters, der die Beschaffung befürwortet/der Dienststellenleiter befand sich im Urlaub).
Durch die Fachleute vom Intergrationsfachdienst haben wir die Beschaffung/Bezahlung diverser Büromöbel u.a. eines elektonisch höhenverstellbaren Schreibtisches angeregt und genehmigt bekommen.
Diese Gegenstände wurden nun, nachdem die Mitarbeiterin sich diese ausgesucht hat und Kostenvoranschläge eingeholt wurden, bestellt.
Heute kam der Dienststellenleiter zu mir und beschuldigte mich der Verschwendung (hier:§ 7 BHO Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungs*-rechnung)
Schlielich stehe noch ein alter elektronisch höhenverstellbarer Schreibtisch im Keller, den man auch hätte nehmen können.
Das war aber niemandem bekannt.

Jetzt aber endlich meine Frage:
1. Hat die Mitarbeiterin das Recht, sich die Möbel selbst auszusuchen oder kann sie verpflichtet werden, einen `gebrauchten` zu nehmen>
2. Wo finde ich darüber etwas in der Literatur>
3. Geht es den Dienststellenleiter, der ständig gegen eingeschränkt einsatzfähige Kollegen moppert, überhaupt etwas an>

Vielen Dank für die hoffentlich vielen Antworten.

Gruß, Udo

--
mit freundlichem Gruß

Udo Steinert

Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplatz

hackenberger, Wednesday, 18.09.2013, 20:35 (vor 3879 Tagen) @ Udoka

Hallo,

der AN hat gem § 81 Abs 4 SGB IX gegenüber dem AG einen einklagbaren Anspruch auf einen Arbeitsplatz/ ausstattung welche auf die Gründe der Behinderung Rücksicht nimmt.

Die Pflicht der notwendigen Ausstattung hat der AG, er hat auch die Kosten zu tragen. Der AG kann sofern er die Kriterien erfüllt ggf hierzu Mittel aus der SchwbAV erhalten. Sind aber hier alles Kannleistungen. Die Leistungsträger setzen hier dann technische Berater/ den Integragionsfachdienst beratend ein. Von dessen Aussage hängt es auch ab, ob der AG und in welcher Höhe er Leistungen erhält.

Der betroffene AN hat keinen Anspruch darauf sich selbst die notwendige Ausstattung auszusuchen oder ggf auf neuwertige Ausstattung. Er hat nur Andpruch auf die notwendige Ausstattung.

Es macht aber durchaus Sinn, den Betroffenen ggf in die Auswahl einzubinden, damit am Ende nicht eine Ausstattung gegeben ist, welche nicht den Anforderungen entspricht.

Wenn hier also sich nun herausstellt, dass ein entsprechender Tisch gegeben ist, besteht kein Anspruch auf Neubeschaffung. Dieses müsste auch dem Leistungsträger mitgeteilt werden, da sich damit ja die Randbedingungen für die Frage, was ist noch notwendig geändert haben.

PS: Bitte das Profil unbedingt vervollständigen.

Wer hier den AG auch betreffend der Kostenverantwortung vertritt, entscheidet der AG. Hier ist aber vorallem erst einmal der BASchwb § 98 SGB IX in der Verantwortung.

Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplatz

Udoka, Münster i.Westf. (Arbeitgerber ist BUND), Wednesday, 18.09.2013, 21:05 (vor 3879 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

vielen vielen Dank für die schnelle verständliche Antwort.
Ich werde mir zusammen mit der MA`in den Schreibtisch morgen erstmal
anschauen.
Einen alten vergammelten werden wie aber in Absprache mit dem Integrationsfachdienst, dem wir natürlich davon berichten werden, nicht akzeptieren.

--
mit freundlichem Gruß

Udo Steinert

RSS-Feed dieser Diskussion