Wahl zur GSBV (Gesamt-Konzern-SBV)

der vergnügte Breisgauer, Baden Württemberg, Friday, 04.10.2013, 12:03 (vor 3863 Tagen)

Hallo an alle.

Folgende Sachlage:

Wir sind ein Firmenverbund von 9 Firmen. Darin existieren 2 SBVen, von denen ich eine bin.

Die anderen 7 Betriebe, haben keine SBV, weil es jeweils weniger als 5 SBM gibt.

Die Lage ist klar, dass nach § 22 Abs. 2 der Wahlordnung, die beiden SBVen, sich einigen, wer die GSBV übernimmt.

Auch diese Frage ist bei uns schon geklärt.

Doch nun stellt sich die Frage des Vorgehens.

Müssen nur die betreffenden Stellen, also AG, IA, Aushang in den Betrieben, usw. über die Installation einer GSBV informiert werden, oder muss wie bei einer SBV Wahl, ein bestimmtes Wahlverfahren eingeleitet werden. Über dieses Vorgehen, finde ich leider nirgends eine genaue Beschreibung.

Übrigens besteht natürlich ein GBR.

Es wäre schön, wenn ich hier eine genaue "Anleitung" bekommen könnte, wie wir es richtig machen.

Vielen Dank im voraus, und ein schönes Wochenende.

--
Es ist nichts so schlecht, als dass es nicht auch etwas gutes hätte.

Wahl zur GSBV

hackenberger, Friday, 04.10.2013, 12:45 (vor 3863 Tagen) @ der vergnügte Breisgauer

Hallo,

weder das SGB IX noch die SchwbvWO sehen hier einen Aushang oder Ankündigung der Bildung der GSchwbV vor.

Bedeutet, diese beiden einigen sich, kann auch telefonisch erfolgen und fertigen darüber eine Niederschrift welche von beiden dann zu unterschreiben ist. Mit den beiden Unterschriften steht dann das "Wahlergebnis" fest.

Das Ergebnis wird dann behandelt wie sonst die Wahlergebnisse. Also entsprechende betriebsöffentliche Bekanntgabe und Aushang für zwei Wochen an den Schwarzen Brettern im gesamten Firmenverbund. Das ist deswegen von besonders praktischer Bedeutung, damit alle schwerbehinderten Beschäftigten im "Firmenverbund" auch wissen, wer "Ersatzvertretung" ist und an wem sie sich wenden können.

Diese Einigung/ Verständigung gilt als Wahl. Bedeutet die hier gewählten sind dann für die gesammte Wahlperiode im Mandat. Es muss dann auch wenn weitere SBVn später gebildet werden, erst mit der neuen Regelwahl neu gewählt werden.

Wahl zur GSBV

der vergnügte Breisgauer, Baden Württemberg, Friday, 04.10.2013, 13:41 (vor 3863 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard.
Vielen Dank für die eindeutige und klare Antwort.
Genauso werden wir es machen.
Ciao und Gruss.

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Es ist nichts so schlecht, als dass es nicht auch etwas gutes hätte.

Wahl zur GSBV

Paul, Hamburg, Friday, 04.10.2013, 20:01 (vor 3863 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

das Thema interessiert mich als GSBV auch.

» weder das SGB IX noch die SchwbvWO sehen hier einen Aushang oder
» Ankündigung der Bildung der GSchwbV vor.

Ich habe immer gedacht, jeder im Betrieb kann als GSBV gewählt werden.
Wie soll ein möglicher Kandidat von der Wahl wissen, wenn nicht durch einen Aushang darauf hingewiesen wird>

Lieben Gruß
Paul

Wahl zur GSBV

hackenberger, Friday, 04.10.2013, 20:16 (vor 3863 Tagen) @ Paul

Hallo Paul

» Ich habe immer gedacht, jeder im Betrieb kann als GSBV gewählt werden.
» Wie soll ein möglicher Kandidat von der Wahl wissen, wenn nicht durch einen
» Aushang darauf hingewiesen wird>
Ja, grundsätzlich hat jeder der BR/PR werden könnte auch das passive Wahlrecht hier. Doch idR machen diese beiden VPSchwb dieses aber unter sich aus. So kann man es auch aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 2 SchwbVWO ist ja eine abschließende Vorschrift, die bewusst nicht auf die Formalitäten des förmlichen Wahlverfahrens verweist) und Kommentaren herauslesen, die beiden Vertrauenspersonen einigen sich oder sie losen. Aber diese beiden könnten sich natürlich durchaus auch auf andere Personen einigen, etwa als weitere Stellvertreter.

Das Weitere müsstest Du den Gesetzgeber fragen, warum er weder im Gesetz noch der SchwbVWO hier konkreteres vorgesehen hat.

Oder ein Beschäftigter klagt einmal und dann füllt Richterrecht diese "Lücke" ggf.

Wahl zur GSBV

Paul, Hamburg, Friday, 04.10.2013, 21:59 (vor 3862 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

lt. § 22 der SchwbVWO gilt § 5 (Aushang des Wahlausschreiben sechs Wochen vor der Wahl) auch für die Wahl der GSBV.
Das bei zwei Wahlberechtigten vom üblichen Verfahren abgewichen wird und das Losverfahren angewendet wird entbindet m.E. nicht davon, ein Wahlausschreiben auszuhängen.

§ 22 Wahlverfahren

(1) Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt (§§ 11, 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden[/b][/b]. § 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Wahlberechtigten auch in sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können. § 6 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei weniger als fünf Wahlberechtigten die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten ausreicht.
2) Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.

Paul

Wahl zur GSBV

hackenberger, Friday, 04.10.2013, 23:33 (vor 3862 Tagen) @ Paul

Hallo Paul,

was Du hier beschreibst und die aufgeführten §§ der SchwbVWO beziehen sich ausschließlich auf das förmliche Wahlverfahren und § 5 beschreibt daher die Aufgaben des Wahlvorstandes.

Der § 22 Abs 2 SchwbVWO, bei dem es gerade keinen Wahlvorstand gibt, beschreibt aber extra die abweichende Sonderregelung in diesem Fall. Es finden hier daher nicht, wie auch sonst im vereinfachten Wahlverfahren diese Regelungen des förmlichen Wahlverfahren Anwendung. Der § 22 Abs. 2 SchwbVWO ist eine abschließende!!! Regelung.

Auch im vereinfachten Wahlverfahren gilt § 5 SchwbVWO nicht. Hier gilt § 19 SchwbVWO. Es muss also hier nur eine Einladung der wahlberechtigten Vertrauenspersonen erfolgen. Hier reicht dann sogar eine mündliche Einladung aus.

Auszug aus dem Kommentar zur SchwbVWo zum § 19, von [link=http://beck-online.beck.de/>vpath=bibdata/komm/NeumannPMPSGBIXKO_11/SchwbVWO/cont/NeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.gl1_6_4_1_1.gl1_6_4_1_1_1%2Ehtm]Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX[/link].
Die Einladung bedarf keiner besonderen Form. Sie kann auch mündlich gegenüber den Wahlberechtigten oder in einer Betriebsversammlung ausgesprochen werden. Ein schriftlicher und unterschriebener Aushang ist jedoch zweckmäßig, um im Falle einer Anfechtung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Einladung nachweisen zu können.

Hier auch noch eine Zusammengefasste Aussage eines Fachkommentartors des SGB IX, welchen ich hier um seine fachliche Rechtsmeinung bat.

Der Gesetzgeber weicht hier, im § 22 Abs.2 SchwbVWO, gewollt von einer förmlichen Wahl und den dort gegebenen Regelungen wie auch Aushang/Bekanntmachung VOR der Wahl ab. Er hat hier somit gewollt einen "Wahlersatz" geschaffen. Dieser sieht weder Bekanntmachung noch Aushang vor der Bildung der GSchwbV vor. Er nimmt damit weiter auch bewusst hin, dass das passive Wahlrecht der Beschäftigten übergangen wird. Es stellt somit kein Normenverstoß dar der gerügt werden könnte. Dieses auch, weil in den Fällen des § 22 Abs. 2 SchwbVWO fast immer die beiden einzigen Wahlberechtigten sich gegenseitig zur GVPSchwb und Stelli einsetzen.

Die so gebildete GSchwbV ist damit für die laufende Wahlperiode im Mandat. Dieses auch, wenn in der Wahlperiode weiter SchwbV im Unternehmen hinzukommen. Denn es gibt für ein anderes Handeln, eine (Neu)Wahl, wegen der abschließenden Regelung zur Bildung der GSchwbV im § 22 Abs.2 SchwbVWO, keine Rechtsgrundlage.

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