Rückfrage Erstwahl G-SBV (Wahlen)

DaWyg, Tuesday, 08.10.2013, 18:02 (vor 3859 Tagen)

Hallo zusammen!

Um es vorab zu sagen, ich habe die Suchfunktion genutzt, wie auch google und andere Quellen. Inzwischen bin ich mir auch recht sicher, wie was zu tun ist, aber dennoch rede ich bei meinem Anliegen gegen eine Wand.

Zur Sachlage:

Wir sind ein Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland und diversen Standorten überall in Deutschland. Eine ganze Zeit lang war jeder Standort eine eigenständige GmbH, die Meisten davon mit örtlichem BR bzw SBV, an meinem Standort bin ich die örtliche SBV mit gutem Kontakt zum hiesigen BR.

Mitte 2012 kam dann eine Umstrukturierung, so daß teilweise verschiedene Standorte zu einer GmbH verschmolzen wurden. Seitdem sind wir ein Standort (A) mit Hauptsitz am Standort (B) und noch einem dritten Standort (C). An Standort C wurde kurz darauf erstmalig ein BR gewählt, bei uns und Standort B war schon ein BR und SBV vorhanden, so daß es kurz danach dazu kam, das ein GBR gebildet wurde. Daraufhin wollte ich darauf hin, eine Gesamt-SBV zu "gründen", was daran scheiterte, das Standort B unbedingt eine Wahl einleiten wollte etc, auch das SGB IX änderte ihre Meinung nicht, wir konnten uns einfach nicht einigen, auch Kontakt zum Integrationsamt und GBR ergab keine Lösung.

Es dauerte nicht lange (Mitte 2013), bis dann auch Standort C eine SBV bekam, was nach SGB IX § 22 dann ja zu einem förmlichen Wahlverfahren führt. Nun habe ich per E-Mail eine Einladung zur Wahl bekommen an Standort B für Ende diesen Monats.

Was ich mit § 1 Abs. 1 anfangen soll weiss ich noch nicht, da es ja noch keine G-SBV gibt, da wir allerdings ja "nur" drei Wahlberechtigte sind, sehe ich da nicht so das Problem.

Jedoch ist meine Amtskollegin an Standort B relativ eigen in der Interpretation der Gesetze, Kollegin von Standort C äußert sich dazu so gar nicht.

Wie bekomme ich nun, um eine möglichst unanfechtbare Wahl hinzubekommen, meine Amtskolleginnen dazu, sich

- auf die Anzahl der Vertreter zu einigen
- die Liste der Wahlberechtigen auszuhängen
- und § 5 Wahlausschreiben durchzusetzen>

Bei den Fristen komme ich irgendwie auch nicht weiter.

Ich komme bei ihr einfach nicht weiter. Oder gibt es ein Schlupfloch, was ich übersehen habe, und so eine einfache Wahlversammlung ohne Ankündigung an die Belegschaft ist dennoch rechtens>

Danke im Voraus und Gruß,

Daniel

Rückfrage Erstwahl G-SBV

hackenberger, Tuesday, 08.10.2013, 18:40 (vor 3859 Tagen) @ DaWyg

Hallo,

§ 22  Wahlverfahren
(1) 1Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt (§§ 11, 12). 2Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. 3§ 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Wahlberechtigten auch in sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können. 4§ 6 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass bei weniger als fünf Wahlberechtigten die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten ausreicht.

Ist doch eigentlich ganz klar geregelt.

[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=5551]Hatten wir auch hier schon einmal![/link] Siehe dort den letzten Absatz der Antwort von Wolfgang E.

Die nun gegebenen 3 Wahlberechtigten, die 3 VPSchwb einigen sich auf einen Wahlvorstand. In der Regel auf sich selbst, also die 3 VPSchwb. Diese Einigung kann auch telefonisch erfolgen, wobei dann darüber eine Niederschrift gefertigt wird welche alle 3 VPSchwb unterschreiben. Kann auch via Rundfax erfolgen. Also der Erste unterzeichnet die Niederschrift und sendet sie an den zweiten, der unterschreibt und sendet sie an den dritten weiter.

Ihr könnt euch auch verabreden und trefft euch an einem Ort, bildet dann den aus euch bestehenden Wahlvirstand fertigt eine gemeinsame Niederschrift und macht dann anschließend sofort die erste Versammlung des Wahlvorstandes.

Ihr könnt aber auch euch darauf verständigen, dass der Wahlvorstand nur aus 3 Beschäftigten eines Standortes kommt. Also zB. ggf VPSchwb und Stelli und ein Beschäftigter des Standortes A. Dann könnte der Wahlvorstand stets ohne Reisen zusammenkommen.

PS: Einfacher wäre es gewesen, man hätte die GSchwbV gebildet als es nur 2 SchwbV gab. Das Thema hatten wir ja [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=16474]hier[/link] diese Tage auch.

Rückfrage Erstwahl G-SBV

DaWyg, Tuesday, 08.10.2013, 19:12 (vor 3859 Tagen) @ hackenberger

Moin Bernhard,

danke für deine Antwort. Nun denn:

"Ist doch eigentlich ganz klar geregelt."

Eigentlich, ja, dennoch ist die Kommunikation doch recht einseitig.

"Siehe dort den letzten Absatz der Antwort von Wolfgang E."

Das Posting hatte ich vorher schon gelesen, da sah ich auch den geringsten Ansatzpunkt, vobei die Kommunikation in unseren Betrieben im Wesentlichen per E-Mail funktioniert. Da schließt sich jedoch nach erneutem lesen eine Frage an, und zwar zum Wort "Einigung": SBV vom Standort C antwortet gar nicht. Wenn ich uns drei als Wahlvorstand vorschlage und von SBV B ein ja/Unterschrift kommt, reicht das dann>

Problem: wenn das nicht reicht und wir uns vor Ort treffen müssten, ist es ja zeitlich nicht möglich, am gleichen Tag die Wahl zu machen, allein wenn ich an §4 (1) denke. Oder schließt das Wörtlichen "sinngemäß" im 22er Paragraphen bei der Anwendung das möglicherweise aus, da ja nur wir 3 Wahlberechtigt sind im Sinne der Stimmabgabe> Sonst sind es ja zwischen Wahlausschreiben und Wahltag 6 Wochen Frist, oder sehe ich das falsch>

Falls ich wirr werden sollte bitte ich um Entschuldigung. Ich komme gerade erst wieder aus dem Urlaub wieder und habe weiterhin diverse andere Anfragen im Kopf.

Danke und Gruß,

Daniel

Rückfrage Erstwahl G-SBV

hackenberger, Tuesday, 08.10.2013, 19:43 (vor 3859 Tagen) @ DaWyg

Hallo,

also entweder ihr 3 einigt euch auf den WV oder ihr geht den normalen Weg der Bestellung des Wahlvorstandes lt. SchwbVWO. Ggf könnte dann das IA, gem § 1 Abs 2 SchwbVWO auch euch 3 Wahlberechtigte zu einer Versammlung zur Wahl des WV einladen. Wer dann nicht kommt ist selbst schuld.

Die Verweigerung an der Einsetzung eines WV gem. SchwbVWO mitzuarbeiten könnte auch als Mandatspflichtverletzung ausgelegt werden, dass sollte ggf das IA dem Betroffenen erklären.

Die zwei Wahlberechtigten welche hier vom Dritten ausgebremst werden, könnten ggf auch ohne diesen sich auf einen WV einigen. Voher dann schriftlich alles versuchen den "blockenden Dritten" zur Zusammenarbeit hier zu bewegen. Alles schruftlich festhalten. Dann geht man zwar ein Risiko einer Anfechtung ein. Doch wenn man belegen kann, dass der Dritte nicht zur Zusammenarbeit zu bewegen war, könnte es gut sein, dass ein ArbG dann wegen der Art der Bestellung des WV eine Anfechtung nicht zulassen würden. Aber, wie lautet der Spruch "auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand".

Der WV muss dann lt. WO sauber und vorschriftsmäßig handeln und die Wahl sauber formell durchführen.

Wieso ein Treffen, also auch die notwendige Dienstreise nicht möglich ist, kann ich nicht nachvollziehen. Das Recht dazu besteht und der AG muss die Kosten tragen, da das Gesetz/ WO eine Versammlung zur Wahl des WV vorsieht.

PS: Es gibt von Neuman-Pahlen eine kommentierte WO.

Rückfrage Erstwahl G-SBV

DaWyg, Tuesday, 08.10.2013, 19:56 (vor 3859 Tagen) @ hackenberger

Nochmals danke ;)

allerdings hatte ich § 22 SchwbVWO so verstanden, das § 1 Abs. 1 zu befolgen ist, von Abs.2 ist da keine Rede, damit wäre das Integrationsamt ja raus, oder irre ich mich da>

Das Treffen an sich halte ich nicht für unmöglich, das unmöglich bezog sich aus das Zeitliche, sprich sich zu treffen, einen Wahlvorstand zu bestellen und dann am gleichen Tag noch zu wählen. Wie gesagt, die Einladung ist schon für den 25.10. terminiert.

Das mit der schriftlichen Fixierung hatte ich mir auch schon überlegt, aber vielleicht reagiert sie ja diesmal oder auch nur nicht auf mich.

Gruß!

Rückfrage Erstwahl G-SBV

hackenberger, Tuesday, 08.10.2013, 20:13 (vor 3859 Tagen) @ DaWyg

Hallo,

der § 1 Abs. 1 betrifft NUR Folgewahlen. Da es bei euch die Erstwahl zur GSchwbV ist, triift § 1 Abs. 2 der WO zu. Siehe auch § 22 SchwbVWO Abs. 2.

Gem. diesem § 1 Abs. 2 schafft aber auch die Ausnahme betreffend der sonst zwingenden Art der Bestellung des WO aus Satz 1.

Gem. diesem § 1 Abs. 2 könnte also das IA aber hier auch der GBR zur Wahlversammlung zur Wahl des WO einladen.

» Das Treffen an sich halte ich nicht für unmöglich, das unmöglich bezog sich
» aus das Zeitliche, sprich sich zu treffen, einen Wahlvorstand zu bestellen
» und dann am gleichen Tag noch zu wählen. Wie gesagt, die Einladung ist
» schon für den 25.10. terminiert.
Ich habe NICHT geschrieben, dass ihr euch an einem Tag zur Bildung des WV und zur Wahl der GSchwbV treffen sollt/könnt. Es ging nur zum Treffen zur Wahl des WV und dann ggf gleich die erste Sitzung des WV.

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